Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 10 Alter
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 169
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 24.02.2016 – 1 K 2584/15Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 29.11.2016 – 11 K 3700/16
- BVerwG, 10.12.2021 – 5 C 8/20Ausbildungsförderung bei Überschreiten des RentenaltersZitiert von 5
- VG Hamburg, 17.02.2014 – 2 K 1494/12Zitiert von 2
- VGH Hessen, 23.06.2025 – 10 A 1092/22.Z
- OVG Hamburg, 23.06.2020 – 4 Bf 173/16
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2026 – L 7 AS 143/26 B ER
- VG Cottbus, 14.04.2025 – VG 4 K 52/21
- VG München, 19.03.2025 – M 15 E 24.6992
169 Entscheidungen zu § 10 BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/10#abs-3 (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.