Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 3 Fernunterricht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.05.2015 – 5 C 4/14Anrechnung vorangegangener berufsbildender Ausbildungen auf den zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder StudienjahrenZitiert von 14
- VG Braunschweig, 26.01.2023 – 3 A 287/19Zitiert von 8
- VG Köln, 22.09.2009 – 22 K 3232/08Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 20.05.2015 – 7 K 1373/13Zitiert von 1
- VG Hamburg, 17.09.2014 – 2 E 4120/14
- BSG, 27.09.2011 – B 4 AS 145/10 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten - abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft in Russland - Aufbaustudiengang Master of Business Law and Taxation - Ausnahmevorschrift des § 7 Abs 1a BAföG - in sich selbstständig iS des § 7 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG - Anwendbarkeit des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 - postgradualer Studiengang iS des § 31 Abs 2 HSchulG BW)Zitiert von 36
Zuletzt entschieden
- VG München, 04.12.2025 – M 15 S 25.7183
- VG Gelsenkirchen, 12.09.2025 – 15 K 6349/24
- VG Würzburg, 24.07.2025 – W 3 K 24.373
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/3#abs-1 (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/3#abs-2 (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/3#abs-3 (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/3#abs-4 (4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die
gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/3#abs-5 (5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.