Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/2298 · S. 11
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4, um eine eindeutige Zitierung in § 59 zu ermöglichen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 4, um eine eindeutige Zitierung in § 59 zu ermöglichen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Mit der Ergänzung wird gewährleistet, dass für Ausbildungsförderung, die aufgrund entsprechender Regelung in einer nach § 59 Absatz 4 erlassenen Regierungsverordnung ausschließlich als Darlehen geleistet wird, dieselben Rückzahlungsbedingungen gelten wie für Darlehen nach § 17 Absatz 3. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Klarstellung zur Absicherung der Anwendbarkeit des § 2 der Verordnung über die Ein- ziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV), dessen Anwend- barkeit wegen Zweifeln an einer ausdrücklicher Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung für die Festle- gung der Voraussetzungen eines geringfügigen Verstoßes im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 jüngst von dem für Streitigkeiten zur BAföG-Darlehenseinziehung zuständigen VG Köln in Zweifel gezogen wurde. Zu Nummer 4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Falle einer bundesweiten Notlage, die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, das BAföG vorübergehend für einen Personenkreis zu öffnen, der normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen ist. Die bundesweite Notlage muss vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festge- stellt worden sein und bei Bedarf alle drei Monate verlängert werden. Da Art und Ausmaß einer künftigen Notlage naturgemäß nicht bekannt sind, erhält der Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum, um auf die Notlage passgenau reagieren zu können. Die Rechtsverordn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.171 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/2298, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.779–24.950 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a740073d57a70a11….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP