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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1796
BGBl. 2022 I S. 1796 · 6.545 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(28. BAföGÄndG)
Vom 19. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
1. der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul-
oder Studienhalbjahr dauert und
2. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubilden-
den im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.“
2. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Aus-
bildung – einschließlich der unterrichts- und vorle-
sungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1
wird bei Studiengängen an Hochschulen und an
Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich
nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach
§ 15a geleistet.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Darlehen“ die Wörter „oder für Ausbildungsför-
derung, die nach einer Rechtsverordnung nach
§ 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird,“
eingefügt.
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines geringfügigen Verstoßes gegen
die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten
im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.“
4. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:
„§ 59
Verordnungsermächtigung
für Fälle bundesweiter Notlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf
Antrag der Bundesregierung durch Beschluss fest-
gestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende
im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf
dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Er-
werbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förde-
rungsberechtigten nach diesem Gesetz vorüberge-
hend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die
Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
liegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufge-
hoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spä-
testens drei Monate nach der Feststellung nach
Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbe-
stehen der Notlage feststellt.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deut-
schen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverord-
nung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern,
soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wo-
chen nach Verkündung der Rechtsverordnung ver-
langt.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann insbesondere für Auszubildende, die an einer
Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet
werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraus-
setzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach
§ 48 nicht anzuwenden sind.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
ist vorzusehen,
1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung
des Nachweises einer individuellen Betroffenheit
von der Notlage
a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1
oder
b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen sowie bei Prak-
tika im Zusammenhang mit solchen Ausbil-
dungen Ausbildungsförderung nach § 17 Ab-
satz 2
geleistet wird, und
2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis
zu führen ist.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis
einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im
Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Ab-
satz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich
als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche
Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei
aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat,
kann in der Rechtsverordnung abweichend von Ab-
satz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförde-
rung nur nach Satz 1 geleistet wird.
(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
kann ferner vorgesehen werden,
1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach
§ 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzu-
wenden sind,

2. dass die Höhe der Förderung abweichend von
§ 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung
festgesetzten monatlichen Höchstbetrag be-
grenzt ist,
3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung
nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszah-
lungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung
festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen
können.
(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer
Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch
den Deutschen Bundestag folgt.
(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu
§ 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu
erfassen.“
5. Dem § 66a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 18 Absatz 14 in der ab
dem 26. Oktober 2022 geltenden Fassung anzu-
wenden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1796. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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