Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind von den Gebühren nach
befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach
befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach
befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/52?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 52 geändert durch Artikel 9 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 10 1. 11. 2024 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2021 I S. 2467
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 52 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2020 I S. 2606
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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18.12.2015 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2015 I S. 2467
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 451)
BGBl. 2014 I S. 451
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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