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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2606

BGBl. 2020 I S. 2606 · 7.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2606
                                             Achtzehnte Verordnung
                                     zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
                                               (18. AufenthVÄndV)
                                             Vom 26. November 2020

  Auf Grund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des
  Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
  2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind,

  dessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-

  stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
  12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen
  Nummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
  auch in Verbindung
– mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
  der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom
  12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert wor-
  den ist, und
– mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
  2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. Novem-
  ber 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:

                         Artikel 1

                     Änderung der
                 Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
       „§ 80    Übergangsregelung für bestimmte Fik-
                tionsbescheinigungen im Zusammen-
                hang mit einem Dokumentenmuster“.
    b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 80a Übergangsregelungen für britische Staats-
              angehörige im Zusammenhang mit dem
              Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
              britannien und Nordirland aus der Euro-
              päischen Union“.
 2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
    das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-
    nis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2
    des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaub-
    nis auf Antrag als Dokument mit elektronischem
    Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.“

3. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
4. § 58 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 13 wird aufgehoben.

  b) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die

     Nummern 13 und 14.

  c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter
     „und die Daueraufenthaltskarte für Familien-
     angehörige von Unionsbürgern oder von Staats-
     angehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5
     des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen
     des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsge-
     setzes/EU“ gestrichen.
  d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe
     „Anlage D16“ durch die Angabe „Anlage D15“
     ersetzt.

  e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe
     „Anlage D17“ durch die Angabe „Anlage D16“
     ersetzt.

5. § 59 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Daueraufenthaltskarten,“ die Wörter „Aufent-
     haltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente
     für Grenzgänger-GB,“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

        „(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag
     des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf
     Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkom-
     mens über den Austritt des Vereinigten König-
     reichs Großbritannien und Nordirland aus der
     Europäischen Union und der Europäischen
     Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020,
     S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Dauer-
     aufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Aus-
     länderbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in
     der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf
     der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB
     einträgt.“

6. § 80 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 80
              Übergangsregelung für
       bestimmte Fiktionsbescheinigungen im
    Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster

    Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktions-
  bescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4
BGBl. 2020, Seite 2607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2607
  des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit
  § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt
  werden, auch mit Trägervordrucken nach dem
  Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum
  3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen
  war.“

7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

                        „§ 80a

               Übergangsregelungen für

            britische Staatsangehörige im

         Zusammenhang mit dem Austritt des

        Vereinigten Königreichs Großbritannien

      und Nordirland aus der Europäischen Union

    Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Ab-
  satz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

8. Anlage D3 wird wie folgt geändert:

deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach
dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember
2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach
dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atom-
gemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) ha-

ben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März
2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
und können einen für den weiteren Aufenthalt

in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis

zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine

im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 aus-

geübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung

über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Auf-
enthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.“
  a) Das Bild nach den Wörtern „– Trägervordruck; Vorderseite –“ wird durch folgendes Bild ersetzt:

     „

  b) Das Bild am Ende wird durch folgendes Bild ersetzt:

     „

“.

“.
BGBl. 2020, Seite 2608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2608

 9. Der Anlage D14a werden die folgenden Bilder angefügt:
    „




                                                               “.

10. Anlage D15 wird aufgehoben.

BGBl. 2020, Seite 2609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2609

11. Anlage D16 wird Anlage D15 und wird wie folgt gefasst:
                                                     „Anlage D15
                                         Bescheinigung des Daueraufenthalts
                                    (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)
   – Vorderseite –




   – Rückseite –




                                                                                                     “.

12. Anlage D17 wird Anlage D16.

                                                     Artikel 2
                                                  Inkrafttreten
                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                     Der Bundesrat hat zugestimmt.


                     Berlin, den 26. November 2020

                                          Der Bundesminister
                                    des Innern, für Bau und Heimat
                                            Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2eeeacbc09ef2fe4….