Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2606
BGBl. 2020 I S. 2606 · 7.146 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
(18. AufenthVÄndV)
Vom 26. November 2020
Auf Grund
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des
Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind,
dessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen
Nummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
auch in Verbindung
– mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom
12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert wor-
den ist, und
– mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fik-
tionsbescheinigungen im Zusammen-
hang mit einem Dokumentenmuster“.
b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 80a Übergangsregelungen für britische Staats-
angehörige im Zusammenhang mit dem
Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union“.
2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaub-
nis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaub-
nis auf Antrag als Dokument mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt.“
3. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 13 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die
Nummern 13 und 14.
c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter
„und die Daueraufenthaltskarte für Familien-
angehörige von Unionsbürgern oder von Staats-
angehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5
des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen
des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsge-
setzes/EU“ gestrichen.
d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe
„Anlage D16“ durch die Angabe „Anlage D15“
ersetzt.
e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe
„Anlage D17“ durch die Angabe „Anlage D16“
ersetzt.
5. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Daueraufenthaltskarten,“ die Wörter „Aufent-
haltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente
für Grenzgänger-GB,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag
des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf
Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkom-
mens über den Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020,
S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Dauer-
aufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Aus-
länderbehörde das Wort „Daueraufenthalt“ in
der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf
der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB
einträgt.“
6. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Übergangsregelung für
bestimmte Fiktionsbescheinigungen im
Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktions-
bescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4

des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit
§ 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt
werden, auch mit Trägervordrucken nach dem
Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum
3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen
war.“
7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a
Übergangsregelungen für
britische Staatsangehörige im
Zusammenhang mit dem Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union
Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
8. Anlage D3 wird wie folgt geändert:
deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach
dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember
2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach
dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union und der Europäischen Atom-
gemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) ha-
ben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März
2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit
und können einen für den weiteren Aufenthalt
in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis
zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine
im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 aus-
geübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung
über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Auf-
enthaltstitel weiterhin ausgeübt werden.“
a) Das Bild nach den Wörtern „– Trägervordruck; Vorderseite –“ wird durch folgendes Bild ersetzt:
„
b) Das Bild am Ende wird durch folgendes Bild ersetzt:
„
“.
“.

9. Der Anlage D14a werden die folgenden Bilder angefügt:
„
“.
10. Anlage D15 wird aufgehoben.

11. Anlage D16 wird Anlage D15 und wird wie folgt gefasst:
„Anlage D15
Bescheinigung des Daueraufenthalts
(§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)
– Vorderseite –
– Rückseite –
“.
12. Anlage D17 wird Anlage D16.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2020
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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