Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 49 Bearbeitungsgebühren
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-1 (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-2 (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-3 (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-4 (4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 49 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 4 K 2725/22
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 – 4 K 87/10.WI(V)
- VG Köln, 21.09.2023 – 12 K 1276/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.10.2015 – 7 K 3537/14
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 15.10.2013 – 8 K 3144/12
- VG Aachen, 01.02.2012 – 8 K 848/10
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 49 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 451)
BGBl. 2014 I S. 451
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27.02.2013 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2013 (BGBl. I 351)
BGBl. 2013 I S. 351
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