Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 49 Bearbeitungsgebühren
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 4 K 2725/22
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 – 4 K 87/10.WI(V)
- VG Köln, 21.09.2023 – 12 K 1276/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.10.2015 – 7 K 3537/14
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 15.10.2013 – 8 K 3144/12
- VG Aachen, 01.02.2012 – 8 K 848/10
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-1 (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-2 (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-3 (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/49#abs-4 (4) Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.