Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12/12Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines AufenthaltsdokumentsZitiert von 21
- VG Aachen, 14.03.2012 – 8 K 1159/10
- VG Halle, 26.02.2010 – 1 A 395/07Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.09.2024 – W 7 K 23.1227
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 4 K 2725/22
- VG Düsseldorf, 30.10.2015 – 7 K 3537/14
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 45 AufenthV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
| 4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
| 5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. | |