Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
Stand: 10.06.2019
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr | 100 Euro, | |
| b) | mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr | 100 Euro, | |
| 2. | für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte | ||
| a) | für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten | 96 Euro, | |
| b) | für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten | 93 Euro, | |
| 3. | für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung | 98 Euro, | |
| 4. | für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte | 80 Euro, | |
| 5. | für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte | 70 Euro. | |
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 45 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12.12Zitiert von 16
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12/12Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines AufenthaltsdokumentsZitiert von 6
- VG Aachen, 14.03.2012 – 8 K 1159/10
- VG Halle, 26.02.2010 – 1 A 395/07Zitiert von 1
- VG Würzburg, 19.09.2024 – W 7 K 23.1227
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 4 K 2725/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.08.2017 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
-
13.07.2017 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
-
01.06.2012 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
-
22.07.2011 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.