Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.
Änderungsverlauf
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14.07.2017 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2017 (BGBl. I 2650)
BGBl. 2017 I S. 2650
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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