Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
Stand: 05.04.2020
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 44 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 01.02.2012 – 8 K 848/10
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 – 4 K 87/10.WI(V)
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12/12Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines AufenthaltsdokumentsZitiert von 6
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12.12Zitiert von 16
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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22.07.2011 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I 1530, 2080)
BGBl. 2011 I S. 1530
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