Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.07.2019 – 9 E 531/19Zitiert von 1
- VG Aachen, 01.02.2012 – 8 K 848/10
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 – 4 K 87/10.WI(V)
- BVerwG, 19.03.2013 – 1 C 12/12Niederlassungserlaubnis; Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Nebeneinander mehrerer Aufenthaltstitel; Gebühr für die Ausstellung eines AufenthaltsdokumentsZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VG Münster, 15.10.2013 – 8 K 3144/12
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2010 – 11 S 492/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
| 2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
| 3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |