Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 51 Widerspruchsgebühr
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/51#abs-1 (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
| 1. | die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, | |
| 2. | eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung | 50 Euro, |
| 3. | die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 20 Euro, |
| 3a. | die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) | 50 Euro, |
| 4. | die Ausweisung | 55 Euro, |
| 5. | die Abschiebungsandrohung | 55 Euro, |
| 6. | eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 7. | eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 8. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 9. | einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro, |
| 10. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 55 Euro, |
| 11. | die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) | 55 Euro. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/51#abs-2 (2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthV/51#abs-3 (3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 51 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – 2 L 48/14Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 24.04.2012 – 9 B 290/11Zitiert von 1
- VG Hamburg, 22.02.2010 – 4 K 1377/09
- VG Magdeburg, 30.09.2015 – 4 A 317/15
- OVG Niedersachsen, 10.02.2015 – 4 LB 183/14
- VG Stuttgart, 10.11.2022 – 4 K 2725/22
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 11.04.2019 – 8 K 2066/18
- VGH Hessen, 22.01.2019 – 5 A 1223/18.ZZitiert von 6
- VG Frankfurt (Oder), 28.01.2010 – 5 L 269/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 451)
BGBl. 2014 I S. 451
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