§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 97 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 15 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 3 und 13 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.