Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/97?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 91b § 91d