Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 97a Geheimhaltungspflichten

Stand: 22.08.2019

VerwaltungsrechtBund12 Entscheidungen

Informationen zum konkreten Ablauf einer Abschiebung, insbesondere Informationen nach § 59 Absatz 1 Satz 8 sind Geheimnisse oder Nachrichten nach § 353b Absatz 1 oder Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Gleiches gilt für Informationen zum konkreten Ablauf, insbesondere zum Zeitpunkt von Anordnungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1.

§ 97 § 98