Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 03.07.2026 – 12 L 1846/25
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0703.12L1846.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat.
Der sinngemäße Antrag,
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 5178/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.05.2025 anzuordnen,
ist unstatthaft. Gegen die in den Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Versagung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG und § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ist einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren, sondern allenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO suspendiert werden könnte.
Der als einzig belastende Rechtsfolge in Betracht kommende Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist hier nicht gegeben. Mangels rechtmäßigen Voraufenthalts im Zeitpunkt der Antragstellung hat der Erlaubnisantrag des Antragstellers keine Fiktionswirkung entfaltet.
Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der aus der Türkei stammende Antragsteller mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG, § 15 AufenthV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Anhang I Nr. 1 („Türkei“) der Verordnung (EU) 2018/1806), weshalb ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei - ARB1/80) zusteht; das folgt zudem aus den auch diesbezüglich zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird.
Der Einzelrichter ist darüber hinaus der Ansicht, dass für § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ein (an dieser Stelle einmal unterstelltes) Vorliegen eines aus Art. 20 AEUV folgenden Rechts zum Aufenthalt nicht ausreichen würde, weil dem entgegensteht, dass ein solches Recht nachrangig zu einem nationalen Aufenthaltsrecht ist,
vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C 130/24 -, juris Rn. 29 -, Hervorhebung durch den Einzelrichter („Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt.“),
sodass dieses - und deshalb auch das dafür erforderliche Verfahrensrecht - zunächst unabhängig von einem Recht aus Art. 20 AEUV zu beurteilen ist.
Das kann aber hier offenbleiben, weil derzeit nicht ersichtlich ist, dass dem Antragsteller ein aus Art. 20 AEUV folgendes Recht zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung gibt es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.
EuGH, Urteil vom 08.05.2025 - C 130/24 -, juris Rn. 27 f.
Eine solche besonders starke Abhängigkeit, die dazu führt, dass die deutsche Ehefrau des Antragstellers sich gezwungen sähe, dem Antragsteller in die Türkei zu folgen, ist hier - trotz ihrer teils flehentlich geäußerten E-Mails an die Antragsgegnerin - nicht klar ersichtlich, zumal die Visumbeantragung von der Türkei aus mit einem relativ kurzen Zeitaufwand verbunden ist, der dadurch noch verkürzt werden kann, dass das entsprechende Verfahren mit Terminbestimmung bei der Deutschen Botschaft oder einem deutschen Generalkonsulat in der Türkei von Deutschland aus vorbereitet wird.
Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller mit einem solchen Visumantrag scheitern müsste. Das betrifft zum einen den Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Die von ihm eingereichten ärztlichen Atteste dazu, dass er Deutsch auch auf einfachem Niveau nicht erlernen könne, sind nicht aussagekräftig, weil diesbezüglich keine substantiierte Begründung über die Behauptung hinaus gegeben wird, er könne sich nicht konzentrieren und daran werde sich auch nichts ändern. Immerhin konnte der Antragsteller zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen.
Dem Erfolg eines Visumantrags stünde zum anderen voraussichtlich auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, selbst wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht selbstständig sichern können sollte. Denn nach der Ausreise aus Deutschland steht ihm nicht mehr § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen und es greift für ihn die Erleichterung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll.
Ob statt des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre, kann hier offenbleiben, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seinen Eilantrag ausschließlich auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützt und damit keinen (Hilfs-) Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellt hat, der ausnahmsweise etwa dann statthaft ist, wenn aus dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung folgt.
Der Einzelrichter weist jedoch darauf hin, dass jedenfalls darüber hinaus ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen wäre, weil aus der Konzeption des Gesetzgebers gemäß §§ 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 1 AufenthG ersichtlich ist, dass ein Ausländer nur in diesen Fällen ein Eilverfahren vom Inland her (nämlich nur mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage) betreiben kann.
Bezüglich der vom Antragsteller begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht außerdem bereits keine Aufenthaltserlaubnis in Rede, die nur vom Inland her erteilt werden könnte mit der Folge, dass aus diesem Grund wegen des in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft wäre.
Außerdem gilt für den Kläger, weil er erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ihm vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf, es sei denn, er hätte im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit einem solchen Anspruch ist ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch ohne ein erforderliches Dazwischenschalten einer (Ermessens-) Entscheidung der Ausländerbehörde gemeint. Das scheidet hier aber deshalb aus, weil der Antragsteller sich nicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und die Ehe auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG,
vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der letztgenannten Norm: Tewocht in: BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AufenthG Rn. 22,
bereits bestand, als die Ehefrau des Antragstellers ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegte.
Dafür, dass dem Antragsteller einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht abverlangt werden können oder er deren Erlangung für mindestens ein Jahr versucht hat,
vgl. dazu: Vgl. Zimmerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 25. Edition, Stand: 01.03.2026, § 30 AufenthG Rn. 29, 29.1, 30.1 mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung; Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.04.2025, § 30 AufenthG Rn. 26b,
ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller ist zwar unter anderem nierenkrank; allerdings folgt daraus erst einmal nichts dafür, dass ihm das Erlernen der deutschen Sprache auf einfachem Niveau nicht möglich wäre.
Die von ihm eingereichten ärztlichen Atteste dazu, dass er Deutsch auch auf einfachem Niveau nicht erlernen könnte, sind dagegen nicht aussagekräftig, weil diesbezüglich keine substantiierte Begründung über die Behauptung hinaus gegeben wird, der Antragsteller könne sich nicht konzentrieren und daran werde sich auch nichts ändern. Immerhin konnte der Antragsteller zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen.
Der Antragsteller hat zudem deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er nicht mit einem zweckentsprechenden Visum nach Deutschland eingereist ist, § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 AufenthG oder nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV liegt nicht vor, weil im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Wie oben ausgeführt, ist mit einem solchen Anspruch ein strikter, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Anspruch ohne ein erforderliches Dazwischenschalten einer (Ermessens-) Entscheidung der Ausländerbehörde gemeint. Das scheidet hier aus, weil der Antragsteller schon die spezielle Erteilungsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Verständigungsmöglichkeit zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache) nicht erfüllt, eine Ausnahmevorschrift hier nicht eingreift, darüber hinaus die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (lediglich) in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden “soll“ und der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, aktuell seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können (also ohne die Voraussetzungen für einen Anspruch auf öffentliche Leistungen zu erfüllen). Für letztere Wertung spricht schon, dass er in zwei der insgesamt drei anhängigen Hauptsacheverfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat. Die vom Antragsteller beantragte Beschäftigungserlaubnis, wozu er unter dem Aktenzeichen 12 K 1372/25 ein Klageverfahren betreibt, ist (zunächst) zu Recht versagt worden, weil der von der Arbeitsagentur angeschriebene potentielle Arbeitgeber des Antragstellers auf weitere Nachfragen der Arbeitsagentur trotz Erinnerung nicht geantwortet hat. Ausweislich der letzten dem Antragsteller erteilten Duldungen hat er jedoch in der Zwischenzeit eine Beschäftigungserlaubnis als Pizzabäcker erhalten. Allerdings hat er außer für die Monate Mai und Juni 2025 keine weiteren (aktuellen) Einkommensnachweise eingereicht, sodass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet.
Eine Ausnahme vom Visumerfordernis steht dem Antragsteller auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist von der Erforderlichkeit eines zweckentsprechenden Visums abzusehen, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Das gilt auch vor dem Hintergrund der unter Art. 6 GG fallenden Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen. Zum einen ist die Visumbeantragung von der Türkei aus mit einem relativ kurzen Zeitaufwand verbunden, der dadurch noch verkürzbar ist, dass das entsprechende Verfahren mit Terminbestimmung bei der Deutschen Botschaft oder bei einem deutschen Generalkonsulat in der Türkei von Deutschland aus vorbereitet wird, und ein Visumantrag muss aus den oben erläuterten Gründen nicht zwangsläufig erfolglos bleiben. Zum anderen wurde die Ehe schon in Kenntnis beider Ehepartner von einem fehlenden Aufenthaltstitel und damit einer fehlenden aufenthaltsrechtlich gesicherten Rechtsposition geschlossen.
Die Möglichkeit, ein Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, einstweilen im Inland verbleiben zu können, zu betreiben, stünde dem Antragsteller zwar grundsätzlich bezüglich der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite. Diesbezüglich hätte er aber keinen Anordnungsanspruch, weil ihm aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen der Einzelrichter folgt und auf die er deshalb entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verweist, die Ausreise aus Deutschland zwecks Visumbeantragung in der Türkei aus den oben genannten Gründen zumutbar ist und darüber hinaus derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (eigene Lebensunterhaltssicherung) erfüllt. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zu § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 oder 7 ARB 1/80 sowie der derzeitigen Verneinung eines aus Art. 20 AEUV folgenden Rechts auf Aufenthalt wird auf die diesbezüglich schon eingangs erläuterten Gründe verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.