§ 58 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/58#abs-1 (1) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/58#abs-2 (2) § 23d Satz 1 gilt mit Ausnahme von Nummer 2 nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt mit Ausnahme von Nummer 2 bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/58#abs-3 (3) § 24 Absatz 2 in der bis zum 26. Juli 2013 geltenden Fassung ist auf das zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben bis zur Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und auf bis zu diesem Zeitpunkt erforderliche Verwaltungsverfahren zur Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung vom 22. April 1986 weiter anzuwenden; § 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/58#abs-4 (4) Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtG/58#abs-5 (5) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches gilt für das nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.
Änderungsverlauf
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11.07.2018 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 (BGBl. I 1124)
BGBl. 2018 I S. 1124
BGBl. 2018 I S. 1124 Gesetzgebungsmaterialien
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843, 2930)
BGBl. 2016 I S. 1843
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 58 Abs. 1 bis 3 und 5 aufgehoben durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2013 I S. 2553
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 556)
BGBl. 2009 I S. 556
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29.08.2008 Ausfertigung
§ 58 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I 1793 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 1793
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1351)
BGBl. 2002 I S. 1351
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2001 I S. 1950
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03.05.2000 Ausfertigung
§ 58 neu gefasst und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I 636, 1350 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.