Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 1074
BGBl. 2017 I S. 1074 · 111.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Fortentwicklung des Gesetzes
zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager
für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
Vom 5. Mai 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Suche und Auswahl eines Standortes
für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
(Standortauswahlgesetz – StandAG)
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt das Standortauswahlver-
fahren.
(2) Mit dem Standortauswahlverfahren soll in einem
partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten,
selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die
im Inland verursachten hochradioaktiven Abfälle ein
Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine
Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des
Atomgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland er-
mittelt werden. Der Standort mit der bestmöglichen Si-
cherheit ist der Standort, der im Zuge eines verglei-
chenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase
nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses
Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und
die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz
von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung
und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle
für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewähr-
leistet. Dazu gehört auch die Vermeidung unzumutbarer
Lasten und Verpflichtungen für zukünftige Generatio-
nen. Zur Erreichung dieses Ziels werden zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten
keine Abkommen geschlossen, mit denen nach den
Bestimmungen der Richtlinie 2011/70/EURATOM des
Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschafts-
rahmen für die verantwortungsvolle und sichere Ent-
sorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver
Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48) eine Verbrin-
gung radioaktiver Abfälle einschließlich abgebrannter
Brennelemente zum Zweck der Endlagerung außerhalb
Deutschlands ermöglicht würde.

(3) In Deutschland kommen grundsätzlich für die
Endlagerung hochradioaktiver Abfälle die Wirtsgesteine
Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein in Betracht.
(4) An dem auszuwählenden Standort soll die End-
lagerung in tiefen geologischen Formationen in einem
für diese Zwecke errichteten Endlagerbergwerk mit
dem Ziel des endgültigen Verschlusses erfolgen. Die
Möglichkeit einer Rückholbarkeit für die Dauer der Be-
triebsphase des Endlagers und die Möglichkeit einer
Bergung für 500 Jahre nach dem geplanten Verschluss
des Endlagers sind vorzusehen.
(5) Das Standortauswahlverfahren ist nach Maßgabe
der §§ 12 ff. reversibel. Die Festlegung des Standortes
wird für das Jahr 2031 angestrebt.
(6) Die Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver
Abfälle am auszuwählenden Standort ist zulässig, wenn
die gleiche bestmögliche Sicherheit des Standortes wie
bei der alleinigen Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
gewährleistet ist.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Endlagerung
die Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage
des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atom-
gesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht
beabsichtigt ist;
2. Erkundung
die über- und untertägige Untersuchung des Unter-
grundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines
Endlagers für hochradioaktive Abfälle;
3. Rückholbarkeit
die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen
der eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven
Abfällen während der Betriebsphase;
4. Bergung
ungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen
aus einem Endlager;
5. Reversibilität
die Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Ver-
fahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen;
6. Gebiete
sämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlager-
standort zu bewertenden räumlichen Bereiche in-
nerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die über-
tägigen Flächen und die darunterliegenden unter-
tägigen Gesteinsformationen;
7. geologische Barrieren
geologische Einheiten, die eine Ausbreitung von
Radionukliden be- oder verhindern;
8. technische und geotechnische Barrieren
künstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung
von Radionukliden be- oder verhindern;
9. einschlusswirksamer Gebirgsbereich
der Teil eines Gebirges, der bei Endlagersystemen,
die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen,
im Zusammenwirken mit den technischen und geo-
technischen Verschlüssen den sicheren Einschluss
der radioaktiven Abfälle in einem Endlager gewähr-
leistet;
10. Einlagerungsbereich
der räumliche Bereich des Gebirges, in den die
radioaktiven Abfälle eingelagert werden sollen; falls
das Einschlussvermögen des Endlagersystems
wesentlich auf technischen und geotechnischen
Barrieren beruht, zählt hierzu auch der Bereich des
Gebirges, der die Funktionsfähigkeit und den Erhalt
dieser Barrieren gewährleistet;
11. Endlagersystem
das den sicheren Einschluss der radioaktiven Ab-
fälle durch das Zusammenwirken der verschiede-
nen Komponenten bewirkende System, das aus
dem Endlagerbergwerk, den Barrieren und den
das Endlagerbergwerk und die Barrieren umgeben-
den oder überlagernden geologischen Schichten
bis zur Erdoberfläche besteht, soweit sie zur Si-
cherheit des Endlagers beitragen;
12. Endlagerbereich
der Gebirgsbereich, in dem ein Endlagersystem
realisiert ist oder realisiert werden soll;
13. Deckgebirge
der Teil des Gebirges oberhalb des einschlusswirk-
samen Gebirgsbereichs und bei Endlagersystemen,
die auf technischen und geotechnischen Barrieren
beruhen, oberhalb des Einlagerungsbereichs;
14. Prüfkriterien
die nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4 und § 18
Absatz 2 für die Bewertung der Ergebnisse der un-
tertägigen Erkundung aufzustellenden und anzu-
wendenden standortspezifischen Prüfmaßstäbe;
15. Sicherheitsanforderungen
die nach § 26 Absatz 3 durch Rechtsverordnung zu
erlassenden Bestimmungen, die festlegen, welches
Sicherheitsniveau ein Endlager für hochradioaktive
Abfälle in tiefen geologischen Formationen zur Er-
füllung der atomrechtlichen Anforderungen einzu-
halten hat;
16. vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
die auf der Grundlage von § 27 und einer Rechts-
verordnung nach § 27 Absatz 6 durchzuführenden
Untersuchungen, die in den Verfahrensschritten
nach § 14 Absatz 1 auf Grundlage der erhobenen,
bei den Behörden des Bundes und der Länder vor-
liegenden Daten, nach § 16 Absatz 1 auf Grund-
lage der Ergebnisse der übertägigen Erkundung
und nach § 18 Absatz 1 auf Grundlage der Ergeb-
nisse der untertägigen Erkundung sowie auf Grund-
lage des dem jeweiligen Verfahrensstand entspre-
chenden konkretisierten Endlagerkonzeptes anzu-
fertigen sind;
17. Erkundungsprogramme
die Gesamtheit der nach § 15 Absatz 4 und § 17
Absatz 4 für die über- und untertägige Erkundung
vorzusehenden Maßnahmen, die dazu dienen, die
standortbezogenen geowissenschaftlichen Daten
zu ermitteln, die für die erneute Anwendung der
geowissenschaftlichen Anforderungen und Krite-

rien und zur Durchführung der vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen jeweils erforderlich sind;
18. Teilgebiete
die nach § 13 zu ermittelnden Gebiete, die günstige
geologische Voraussetzungen für die sichere End-
lagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen;
19. Standortregionen
die nach § 14 zu ermittelnden Gebiete, die inner-
halb der Teilgebiete liegen und die für die übertägige
Erkundung zur Ermittlung der in diesen Regionen
liegenden möglicherweise geeigneten Endlager-
standorte in Betracht kommen;
20. Standorte
die nach § 16 Absatz 2 zu ermittelnden Gebiete, die
innerhalb der Standortregionen liegen und für die
untertägige Erkundung zur Ermittlung ihrer Eignung
als Endlagerstandort in Betracht kommen.
§3
Vorhabenträger
(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vor-
habenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahl-
verfahren durchzuführen, insbesondere:
1. Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,
2. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen
und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Ab-
satz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,
3. Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16
Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu
erarbeiten,
4. die übertägige und untertägige Erkundung nach den
§§ 16 und 18 durchzuführen,
5. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchun-
gen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1
und § 26 zu erstellen,
6. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit den Standort für ein Endlager nach § 18
Absatz 3 vorzuschlagen.
(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit
über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens
von ihm vorgenommenen Maßnahmen.
§4
Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbeson-
dere die Aufgaben:
1. Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17
Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4
festzulegen,
2. die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Ab-
satz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen
und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,
3. den Vollzug des Standortauswahlverfahrens ent-
sprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes
zu überwachen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im
Standortauswahlverfahren. Es informiert die Öffentlich-
keit umfassend und systematisch über das Standort-
auswahlverfahren. Es veröffentlicht die Vorschläge je-
weils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorha-
benträger.
Teil 2
Beteiligungsverfahren
§5
Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung
zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Kon-
sens getragen wird und damit auch von den Betroffe-
nen toleriert werden kann. Hierzu sind Bürgerinnen und
Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen,
dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der
Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und
systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel
und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine
voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über
die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird.
Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen.
Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter
Medien bedienen.
(3) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit
wird entsprechend fortentwickelt. Hierzu können sich
die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindest-
anforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen be-
dienen. Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in
angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen.
§6
Informationsplattform
Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit eine Internetplattform mit einem Infor-
mationsangebot; darin werden fortlaufend die das
Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen
Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach
§ 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung
gestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören ins-
besondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensamm-
lungen und Berichte.
§7
Stellungnahmeverfahren; Erörterungstermine
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit gibt der Öffentlichkeit und den Trägern öf-
fentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch einen
Vorschlag des Vorhabenträgers nach Absatz 2 berührt
wird, nach Übermittlung des jeweiligen Vorschlags so-
wie im Fall einer Nachprüfung nach abgeschlossenem
Nachprüfverfahren nach § 10 Absatz 5 Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den Vorschlägen sowie den dazu je-
weils vorliegenden Berichten und Unterlagen. Die Stel-
lungnahmen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei den weiteren

Verfahrensschritten zu berücksichtigen; das Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und der
Vorhabenträger werten die Stellungnahmen aus.
(2) Zu den bereitzustellenden Informationen, zu de-
nen die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann, gehören
insbesondere
1. der Vorschlag für die übertägig zu erkundenden
Standortregionen nach § 14 Absatz 2 mit den dazu-
gehörigen standortbezogenen Erkundungsprogram-
men für die übertägige Erkundung,
2. der Vorschlag für die untertägig zu erkundenden
Standorte nach § 16 Absatz 3 mit den dazugehöri-
gen Erkundungsprogrammen und Prüfkriterien für
die untertägige Erkundung,
3. der Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3.
(3) Nach Abschluss des jeweiligen Stellungnahme-
verfahrens führt das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit in den betroffenen Gebieten ei-
nen Erörterungstermin zu den Vorschlägen nach Ab-
satz 2 sowie den dazu jeweils vorliegenden Berichten
und Unterlagen auf Grundlage der ausgewerteten Stel-
lungnahmen durch.
(4) Die wesentlichen, den Erörterungsgegenstand
betreffenden Unterlagen sind auf der Internetplattform
des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit zu veröffentlichen und für die Dauer von
mindestens einem Monat im räumlichen Bereich der
betroffenen Gebiete auszulegen. Die Auslegung ist im
Bundesanzeiger, auf der Internetplattform des Bundes-
amtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und
in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Vor-
habens verbreitet sind, bekannt zu machen.
(5) An den Erörterungsterminen sollen neben der
Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange
auch der Vorhabenträger, Vertreter der in den §§ 10
und 11 geregelten Konferenzen, die jeweils zustän-
digen obersten Landesbehörden und die betroffenen
Gebietskörperschaften teilnehmen. Der Erörterungs-
termin ist jeweils im räumlichen Bereich des Vorhabens
durchzuführen. Er ist mindestens einen Monat vor
seiner Durchführung entsprechend Absatz 4 Satz 2
bekannt zu machen.
§8
Nationales Begleitgremium
(1) Aufgabe des pluralistisch zusammengesetzten
Nationalen Begleitgremiums ist die vermittelnde und
unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfah-
rens, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung, mit
dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung
zu ermöglichen. Es kann sich unabhängig und wissen-
schaftlich mit sämtlichen Fragestellungen das Stand-
ortauswahlverfahren betreffend befassen, die zustän-
digen Institutionen jederzeit befragen und Stellung-
nahmen abgeben. Es kann dem Deutschen Bundestag
weitere Empfehlungen zum Standortauswahlverfahren
geben.
(2) Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten
und Unterlagen des Standortauswahlverfahrens des
Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geo-
wissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen
Dienste. Die Beratungsergebnisse werden veröffent-
licht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung
von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumen-
tieren.
(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgeben-
den Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch
der Bundes- oder einer Landesregierung angehören;
sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug
auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im
weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes
beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung ist zweimal
möglich. Das Nationale Begleitgremium soll aus 18 Mit-
gliedern bestehen. Zwölf Mitglieder sollen anerkannte
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie wer-
den vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat auf
der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages
gewählt; daneben werden sechs Bürgerinnen oder
Bürger, darunter zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten
Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind,
von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit er-
nannt.
(4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der
Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäfts-
stelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen
Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt
sich eine Geschäftsordnung; es kann sich durch Dritte
wissenschaftlich beraten lassen.
(5) Das Nationale Begleitgremium beruft einen Parti-
zipationsbeauftragten, der als Angehöriger der Ge-
schäftsstelle die Aufgabe der frühzeitigen Identifikation
möglicher Konflikte und der Entwicklung von Vorschlä-
gen zu deren Auflösung im Standortauswahlverfahren
übernimmt. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit, der Vorhabenträger und die Konferen-
zen nach den §§ 9 bis 11 können den Partizipations-
beauftragten bei Fragen zum Beteiligungsverfahren
hinzuziehen. Dieser berichtet dem Nationalen Begleit-
gremium über seine Tätigkeit.
§9
Fachkonferenz Teilgebiete
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit beruft nach Erhalt des Zwischenberichts
nach § 13 Absatz 2 Satz 3 eine Fachkonferenz Teilge-
biete. Teilnehmende Personen sind Bürgerinnen und
Bürger, Vertreter der Gebietskörperschaften der nach
§ 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebiete, Vertreter gesell-
schaftlicher Organisationen sowie Wissenschaftlerin-
nen und Wissenschaftler.
(2) Die Fachkonferenz Teilgebiete erörtert den Zwi-
schenbericht des Vorhabenträgers nach § 13 Absatz 2
in höchstens drei Terminen innerhalb von sechs Mona-
ten. Hierzu erläutert der Vorhabenträger den Teilneh-
mern der Fachkonferenz Teilgebiete die Inhalte des
Zwischenberichts. Die Fachkonferenz Teilgebiete legt
dem Vorhabenträger ihre Beratungsergebnisse inner-
halb eines Monats nach dem letzten Termin vor. Mit
Übermittlung der Beratungsergebnisse an den Vorha-
benträger löst sich die Fachkonferenz Teilgebiete auf.
Der Vorhabenträger berücksichtigt die Beratungsergeb-

nisse bei seinem Vorschlag für die übertägig zu erkun-
denden Standortregionen nach § 14 Absatz 2.
(3) Die Fachkonferenz Teilgebiete wird von einer Ge-
schäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit eingerichtet wird.
§ 10
Regionalkonferenzen
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit richtet in jeder nach § 14 Absatz 2 zur über-
tägigen Erkundung vorgeschlagenen Standortregion
eine Regionalkonferenz ein. Diese besteht jeweils aus
einer Vollversammlung und einem Vertretungskreis. Die
Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung;
darin sind insbesondere Regelungen zu einer Anhörung
der Vollversammlung festzulegen.
(2) Die Vollversammlung besteht aus Personen, die
in den kommunalen Gebietskörperschaften der jeweili-
gen Standortregion oder unmittelbar angrenzenden
kommunalen Gebietskörperschaften nach dem Bun-
desmeldegesetz angemeldet sind und das 16. Lebens-
jahr vollendet haben. Grenzt die Standortregion an
einen anderen Staat, sind die Interessen der dort be-
troffenen Bürgerinnen und Bürger gleichwertig zu be-
rücksichtigen; das Nähere regelt die Geschäftsord-
nung.
(3) Der Vertretungskreis besteht zu je einem Drittel
aus Bürgerinnen und Bürgern der Vollversammlung,
Vertretern der kommunalen Gebietskörperschaften der
Standortregion sowie Vertretern gesellschaftlicher
Gruppen; er soll die Anzahl von 30 Teilnehmern nicht
überschreiten. Die Teilnehmer werden von der Vollver-
sammlung in den Vertretungskreis gewählt. Sie werden
für einen Zeitraum von drei Jahren berufen und können
zweimal wiedergewählt werden. Der Vertretungskreis
nimmt die Aufgaben der Regionalkonferenz nach den
Absätzen 4 und 5 wahr.
(4) Die Regionalkonferenzen begleiten das Standort-
auswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungs-
termin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu
den Vorschlägen nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3
und § 18 Absatz 3. Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit
zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökono-
mischen Potenzialanalysen nach § 16 Absatz 1 Satz 3.
Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regional-
entwicklung und sind bei der letztendlichen Standort-
vereinbarung zu beteiligen. Die Regionalkonferenzen
informieren die Öffentlichkeit in angemessenem Um-
fang. Sie können ihre Unterlagen auf der Informations-
plattform des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit nach § 6 veröffentlichen. Die Regional-
konferenzen können sich wissenschaftlicher Beratung
bedienen.
(5) Jede Regionalkonferenz kann innerhalb einer an-
gemessenen Frist, die sechs Monate nicht überschrei-
ten darf, einen Nachprüfauftrag an das Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit richten, wenn
sie einen Mangel in den Vorschlägen des Vorhaben-
trägers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18
Absatz 3 rügt. Der Nachprüfauftrag darf von jeder
Regionalkonferenz zu jedem der vorgenannten Vor-
schläge einmal geltend gemacht werden; er ist jeweils
nach Übermittlung des Vorschlags nach § 14 Absatz 2,
§ 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu stellen und muss
den gerügten Mangel sowie den Umfang der geforder-
ten Nachprüfung konkret benennen. Ein Nachprüfauf-
trag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem der
Erörterungstermin zu dem jeweiligen Vorschlag bekannt
gemacht wurde. Unter Berücksichtigung des Nach-
prüfauftrags prüft das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit den jeweiligen Vorschlag. Er-
gibt sich aus der Nachprüfung Überarbeitungsbedarf,
fordert das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit den Vorhabenträger auf, den gerügten
Mangel zu beheben und den jeweiligen Vorschlag vor
Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nach § 7
Absatz 1 zu ergänzen; es gibt der die Nachprüfung aus-
lösenden Regionalkonferenz Gelegenheit zur Stellung-
nahme.
(6) Die Regionalkonferenzen werden von jeweils ei-
ner Geschäftsstelle unterstützt, die vom Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet
wird.
(7) Mit dem Ausscheiden einer Region aus dem Aus-
wahlverfahren löst sich die dazugehörige Regional-
konferenz auf.
§ 11
Fachkonferenz Rat der Regionen
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit richtet nach Bildung der Regionalkonferen-
zen eine Fachkonferenz Rat der Regionen ein. Diese
setzt sich aus Vertretern der Regionalkonferenzen und
von Gemeinden, in denen radioaktive Abfälle zwischen-
gelagert werden, zusammen. Die Anzahl aller Vertreter
der Zwischenlagerstandorte soll der Anzahl der dele-
gierten Vertreter einer Regionalkonferenz entsprechen.
Die Fachkonferenz Rat der Regionen soll die Anzahl
von 30 Teilnehmern nicht überschreiten.
(2) Die Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet die
Prozesse der Regionalkonferenzen aus überregionaler
Sicht und leistet Hilfestellung beim Ausgleich wider-
streitender Interessen der Standortregionen.
(3) Die Fachkonferenz Rat der Regionen wird von ei-
ner Geschäftsstelle unterstützt, die beim Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit eingerichtet
wird.
Teil 3
Standortauswahlverfahren
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 12
Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
(1) Für die Erkundung sind die §§ 3 bis 29, 39, 40, 48
und 50 bis 104, 106 und 145 bis 148 des Bundesberg-
gesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen blei-
ben die Vorschriften des Bundesberggesetzes unbe-
rührt. Für die Anwendung dieser Vorschriften gilt, dass
die übertägige und untertägige Erkundung aus zwin-
genden Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt.
Für die Erkundung nach diesem Gesetz und die jewei-
ligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f
sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes.

(2) Die Entscheidungen im Standortauswahlverfah-
ren einschließlich der Zulassungen und Erlaubnisse
nach Absatz 1 haben Vorrang vor Landesplanungen
und Bauleitplanungen.
(3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten arbeitet
der Vorhabenträger mit Forschungs- und Beratungs-
einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Bildung und Forschung und des Bundesmi-
nisteriums für Wirtschaft und Energie zusammen und
kann wissenschaftliche Erkenntnisse anderer wissen-
schaftlicher Einrichtungen heranziehen. Soweit für die
Erkundung und den Standortvergleich Geodaten, ins-
besondere geowissenschaftliche und hydrogeologi-
sche Daten, die bei den zuständigen Landesbehörden
vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten
dem Vorhabenträger unentgeltlich für die Zwecke des
Standortauswahlverfahrens zur Verfügung zu stellen;
dies gilt auch für Daten, an denen Rechte Dritter beste-
hen. Zu den zur Verfügung zu stellenden Daten gehören
auch Informationen über die nach § 21 zugelassenen
Vorhaben.
(4) Die Funktionen der Länder als amtliche Sachver-
ständige und Träger öffentlicher Belange bleiben unbe-
rührt.
Kapitel 2
Ablauf des
Standortauswahlverfahrens
§ 13
Ermittlung von Teilgebieten
(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in
den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen
Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln,
die günstige geologische Voraussetzungen für die
sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten
lassen.
(2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm
von den zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Da-
ten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geo-
wissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und
auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen
nach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt
der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissen-
schaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teil-
gebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig
erweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergeb-
nis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen
unverzüglich an das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit. In dem Zwischenbericht wer-
den sämtliche für die getroffene Auswahl entschei-
dungserheblichen Tatsachen und Erwägungen darge-
stellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund
nicht hinreichender geologischer Daten nicht einge-
ordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzu-
führen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang
mit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt
unberührt.
§ 14
Ermittlung von
Standortregionen für übertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten
nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige
Erkundung. Er führt für die Teilgebiete repräsentative
vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch.
Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse
hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der
geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24
günstige Standortregionen zu ermitteln. Planungs-
wissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den
Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Standortregio-
nen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene
Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung
nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach
den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiter-
entwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
nach § 16 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag
für die übertägig zu erkundenden Standortregionen
mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung
zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.
Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden In-
formationen für die Anwendung der Kriterien nach den
§§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum
weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.
(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die
übertägige Erkundung zur Festlegung vor.
§ 15
Entscheidung über übertägige
Erkundung und Erkundungsprogramme
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers.
Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-
weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor-
schlag des Vorhabenträgers gemäß § 14 Absatz 2, die
darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfah-
rens einschließlich der Beratungsergebnisse des Natio-
nalen Begleitgremiums und eine begründete Empfeh-
lung zum Vorschlag des Vorhabenträgers. Die Bundes-
regierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und
den Bundesrat über die Standortregionen, die über-
tägig erkundet werden sollen, und legt insbesondere
die Unterlagen nach Satz 1 vor.
(3) Die übertägig zu erkundenden Standortregionen
und das weitere Verfahren mit den Gebieten, zu denen
keine hinreichenden Informationen für die Anwendung
der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vorliegen, werden
durch Bundesgesetz bestimmt.
(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit prüft die standortbezogenen Erkundungs-
programme zur übertägigen Erkundung für die durch
Bundesgesetz ausgewählten Standortregionen, legt

diese fest und veröffentlicht sie sowie Änderungen im
Bundesanzeiger.
§ 16
Übertägige Erkundung und
Vorschlag für untertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz
ausgewählten Standortregionen übertägig nach den
standortbezogenen Erkundungsprogrammen zu erkun-
den. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat
der Vorhabenträger weiterentwickelte vorläufige Sicher-
heitsuntersuchungen durchzuführen. Er führt in den
Standortregionen sozioökonomische Potenzialanaly-
sen durch.
(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er-
gebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwen-
dung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22
bis 24 günstige Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln.
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind
nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Stand-
orte nach Absatz 3 erarbeitet er Erkundungsprogramme
und Prüfkriterien für die untertägige Erkundung nach
Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den
§§ 22 bis 24 und für die Durchführung der umfassenden
vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Ab-
satz 1.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Vorschlag
für die untertägig zu erkundenden Standorte mit Be-
gründung an das Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit. Dabei sind auch die möglichen
Umweltauswirkungen sowie sonstige mögliche Auswir-
kungen eines Endlagervorhabens darzustellen.
(4) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
die Erkundungsprogramme und Prüfkriterien für die
untertägige Erkundung zur Festlegung vor.
§ 17
Entscheidung über untertägige
Erkundung und Erkundungsprogramme
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers.
Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers ab-
weichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Vor-
schlag des Vorhabenträgers nach § 16 Absatz 3, die
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich
der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremi-
ums und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag
des Vorhabenträgers. Die Übermittlung des Vorschlags
an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfolgen, wenn ge-
gen den Bescheid nach Absatz 3 keine Rechtsbehelfe
mehr eingelegt werden können oder das Bundesver-
waltungsgericht über den Bescheid nach Absatz 3
rechtskräftig entschieden hat. Die Bundesregierung
unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bun-
desrat über Standorte, die untertägig erkundet werden
sollen, und legt insbesondere die Unterlagen nach
Satz 1 vor. Die untertägig zu erkundenden Standorte
werden durch Bundesgesetz bestimmt.
(3) Vor Übermittlung des Vorschlags nach § 17 Ab-
satz 2 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige
Standortauswahlverfahren nach den Regelungen die-
ses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvor-
schlag diesen entspricht. Der Bescheid ist in entspre-
chender Anwendung der Bestimmungen über die öf-
fentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbeschei-
den der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung öffent-
lich bekannt zu machen. Für Rechtsbehelfe gegen die
Entscheidung nach Satz 1 findet das Umwelt-Rechts-
behelfsgesetz mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
dung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften, in
deren Gebiet ein zur untertägigen Erkundung vorge-
schlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen
und Einwohner sowie deren Grundstückseigentümerin-
nen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des Um-
welt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigun-
gen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entscheidung
nach Satz 1 in einem Vorverfahren nach § 68 der Ver-
waltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über Klagen
gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im
ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungs-
gericht.
(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit prüft die Erkundungsprogramme und Prüfkri-
terien für die durch Bundesgesetz ausgewählten Stand-
orte, legt diese fest und veröffentlicht sie sowie Ände-
rungen im Bundesanzeiger.
§ 18
Untertägige Erkundung
(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz
ausgewählten Standorte nach den Erkundungspro-
grammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage
der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger um-
fassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch-
zuführen sowie die Unterlagen für die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes des End-
lagers nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung zu erstellen.
(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Er-
gebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der
Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforde-
rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete
Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissen-
schaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorga-
ben in § 25 anzuwenden.
(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standort-
vorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bun-
desamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die
Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der
zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit führt auf Grundlage
der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die
Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Stand-
ortes entsprechend den §§ 7 bis 9b des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

§ 19
Abschließender
Standortvergleich und Standortvorschlag
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers ein-
schließlich des zugrunde liegenden Standortvergleichs
von mindestens zwei Standorten. Auf Grundlage des
Ergebnisses dieser Prüfung und unter Abwägung sämt-
licher privater und öffentlicher Belange sowie der Er-
gebnisse des Beteiligungsverfahrens bewertet das
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit,
welches der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit
ist. Der Standortvorschlag muss erwarten lassen, dass
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-
forderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errich-
tung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers
nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes gewährleistet
ist und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Der durch das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit zu übermittelnde
Standortvorschlag muss eine zusammenfassende Dar-
stellung und Bewertung der Ergebnisse des Beteili-
gungsverfahrens, der Umweltauswirkungen entspre-
chend den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung und eine Begründung der
Raumverträglichkeit umfassen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit hat dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den begründe-
ten Standortvorschlag einschließlich aller hierfür erfor-
derlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Übermittlung
des Vorschlags an das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit darf erst erfol-
gen, wenn gegen den Bescheid nach Satz 3 keine
Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können oder
das Bundesverwaltungsgericht über den Bescheid
nach Satz 3 rechtskräftig entschieden hat. Vor Über-
mittlung des Standortvorschlags stellt das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Be-
scheid fest, ob das bisherige Standortauswahlver-
fahren nach den Regelungen dieses Gesetzes durchge-
führt wurde und der Standortvorschlag diesen ent-
spricht. Das Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit ist in seiner Beurteilung an die im
Bescheid nach § 17 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Fest-
stellung zur Rechtmäßigkeit des Verfahrens gebunden,
soweit dieser Bescheid unanfechtbar ist. Der Bescheid
ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmi-
gungsbescheiden der Atomrechtlichen Verfahrensver-
ordnung öffentlich bekannt zu machen. Für Rechtsbe-
helfe gegen die Entscheidung nach Satz 3 findet das
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass die betroffenen kommu-
nalen Gebietskörperschaften, in deren Gebiet der vor-
geschlagene Standort liegt, und deren Einwohnerinnen
und Einwohner sowie deren Grundstückseigentüme-
rinnen und Grundstückseigentümer den nach § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereini-
gungen gleichstehen. Einer Nachprüfung der Entschei-
dung nach Satz 3 in einem Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht. Über
Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 3 entschei-
det im ersten und letzten Rechtszug das Bundesver-
waltungsgericht.
§ 20
Standortentscheidung
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in
Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bun-
desregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewer-
tung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die
Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Er-
gebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der
Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.
(2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird
durch Bundesgesetz entschieden.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für
das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b
Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den
Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung
des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfäng-
lich zu prüfen.
(4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumord-
nungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 3 Num-
mer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen
raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet ein Raum-
ordnungsverfahren für die Errichtung des Endlagers
nicht statt.
§ 21
Sicherungsvorschriften
(1) Gebiete, die als bestmöglich sicherer Standort
für die Endlagerung in Betracht kommen, sind vor Ver-
änderungen zu schützen, die ihre Eignung als Endlager-
standort beeinträchtigen können. Der Schutz erfolgt
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. § 12 Absatz 1
Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt dür-
fen Anträge Dritter auf Zulassung eines Vorhabens in
Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmun-
gen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechts-
vorschriften in Gebieten, in denen in einer Teufe von
300 bis 1 500 Metern unter der Geländeoberkante
stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit
einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern, Salz-
formationen in steiler Lagerung oder Kristallingesteins-
formationen mit einer vertikalen Ausdehnung von min-
destens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet wer-
den können, nur dann zugelassen werden, wenn
1. für das Gebiet, in das das Vorhaben fällt, offensicht-
lich ist, dass mindestens eine Mindestanforderung
nicht erfüllt oder mindestens ein Ausschlusskrite-
rium erfüllt ist, oder
2. das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang
mit bereits durchgeführten Maßnahmen steht, durch
die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund er-
folgt ist, oder
3. das Vorhaben eine dieser Gesteinsformationen be-
rührt, deren Eigenschaften, die nach den Anforde-
rungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 zu be-
werten sind, über große Flächen nur geringen räum-
lichen Schwankungen unterliegen und deren Fläche
auch ohne das von den Auswirkungen dieses und
anderer nach dieser Regelung zugelassener Vorha-
ben möglicherweise beeinträchtigte Gebiet mindes-

tens das Zehnfache des für die Realisierung des
Endlagers erforderlichen Flächenbedarfes beträgt,
oder
4. das Vorhaben nur Bohrungen von 100 Metern bis
200 Metern Endteufe umfasst und
a) durch die Bohrungen oder die mit dieser Bohrung
in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Ge-
steinsschichten erheblich geschädigt werden
können, die einen langfristigen Schutz darunter-
liegender, für die Endlagerung geeigneter Schich-
ten bewirken können oder die langfristig im Sinne
einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wir-
ken können und
b) in Fällen, in denen am Ort des beabsichtigten Vor-
habens in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern
unter Geländeoberkante stratiforme Steinsalzfor-
mationen von mindestens 100 Metern Mächtig-
keit oder Salzformationen in steiler Lagerung mit
einer vertikalen Ausdehnung von mindestens
100 Metern vorhanden sind, der Salzspiegel un-
terhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante
liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch
die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Ver-
bindung stehenden Maßnahmen die Salzforma-
tion nicht geschädigt wird und keine wesentliche
Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von
50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspie-
gels verursacht werden kann, oder
5. die Nichtzulassung des Antrags im Einzelfall zu einer
offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und überwiegende öffentliche Belange nicht entge-
genstehen.
Bei der Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben, die
die bereits laufende Gewinnung von Bodenschätzen
auf Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zu-
gelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine
Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung
eines Vorhabens aufgrund des Satzes 1 der Nummer 1
bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Ent-
sorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für
kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu
machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von
Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Sat-
zes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundes-
amt für kerntechnische Entsorgungssicherheit inner-
halb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens
durch die zuständige Behörde keine Erklärung über
das Einvernehmen abgegeben hat.
(3) Absatz 2 ist nicht mehr anwendbar, wenn das
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder Fort-
setzung einer begonnenen Erkundung das Gebiet als
zu schützendes Gebiet nach Absatz 4 bekannt ge-
macht hat, spätestens sechs Monate nach Ermittlung
der Teilgebiete nach § 13.
(4) Zur Sicherung einer zukünftigen Erkundung oder
Fortsetzung einer begonnenen Erkundung kann das
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
für die Dauer von höchstens zehn Jahren für bestimmte
Gebiete untersagen, dass auf deren Flächen oder in
deren Untergrund Veränderungen vorgenommen wer-
den, die das jeweilige Vorhaben erheblich erschweren
können. Es hat diese Bescheide im Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Vor Erlass des Bescheids sind
die Gebietskörperschaften, deren Gebiet von der Fest-
legung betroffen wird, die zuständigen Bergbehörden
sowie betroffene Grundstückseigentümer und betrof-
fene Inhaber von Bergbauberechtigungen zu hören.
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicher-
heit kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, wenn
die Untersagung im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine zwei-
malige Verlängerung des Bescheids um jeweils höchs-
tens zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 fortbestehen.
(5) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt entspre-
chend.
Kapitel 3
Kriterien und Anforderungen
für die Standortauswahl
§ 22
Ausschlusskriterien
(1) Ein Gebiet ist nicht als Endlagerstandort geeig-
net, wenn mindestens eines der Ausschlusskriterien
nach Absatz 2 in diesem Gebiet erfüllt ist.
(2) Die Ausschlusskriterien sind:
1. großräumige Vertikalbewegungen
es ist eine großräumige geogene Hebung von im
Mittel mehr als 1 mm pro Jahr über den Nachweis-
zeitraum von einer Million Jahren zu erwarten;
2. aktive Störungszonen
in den Gebirgsbereichen, die als Endlagerbereich in
Betracht kommen, einschließlich eines abdeckenden
Sicherheitsabstands, sind geologisch aktive Stö-
rungszonen vorhanden, die das Endlagersystem
und seine Barrieren beeinträchtigen können;
Unter einer „aktiven Störungszone“ werden Brüche
in den Gesteinsschichten der oberen Erdkruste wie
Verwerfungen mit deutlichem Gesteinsversatz sowie
ausgedehnte Zerrüttungszonen mit tektonischer
Entstehung, an denen nachweislich oder mit großer
Wahrscheinlichkeit im Zeitraum Rupel bis heute,
also innerhalb der letzten 34 Millionen Jahre, Bewe-
gungen stattgefunden haben. Atektonische bezie-
hungsweise aseismische Vorgänge, also Vorgänge,
die nicht aus tektonischen Abläufen abgeleitet wer-
den können oder nicht auf seismische Aktivitäten
zurückzuführen sind und die zu ähnlichen Konse-
quenzen für die Sicherheit eines Endlagers wie tek-
tonische Störungen führen können, sind wie diese
zu behandeln.
3. Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbau-
licher Tätigkeit
das Gebirge ist durch gegenwärtige oder frühere
bergbauliche Tätigkeit so geschädigt, dass daraus
negative Einflüsse auf den Spannungszustand und
die Permeabilität des Gebirges im Bereich eines
vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbe-
reichs oder vorgesehenen Endlagerbereichs zu be-
sorgen sind; vorhandene alte Bohrungen dürfen die
Barrieren eines Endlagers, die den sicheren Ein-

schluss gewährleisten, in ihrer Einschlussfunktion
nachweislich nicht beeinträchtigen;
4. seismische Aktivität
die örtliche seismische Gefährdung ist größer als in
Erdbebenzone 1 nach DIN EN 1998-1/NA 2011-01;
5. vulkanische Aktivität
es liegt quartärer Vulkanismus vor oder es ist zu-
künftig vulkanische Aktivität zu erwarten;
6. Grundwasseralter
in den Gebirgsbereichen, die als einschlusswirksa-
mer Gebirgsbereich oder Einlagerungsbereich in Be-
tracht kommen, sind junge Grundwässer nachge-
wiesen worden.
(3) Folgen von Maßnahmen zur Erkundung poten-
zieller Endlagerstandorte bleiben bei der Anwendung
des Kriteriums nach Absatz 2 Nummer 3 außer Be-
tracht. In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
ist zu zeigen, dass der Nachweis des sicheren Ein-
schlusses trotz dieser Folgen geführt werden kann. Er-
kundungsmaßnahmen sind so zu planen und durchzu-
führen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich
nur in dem für den erforderlichen Informationsgewinn
unvermeidlichen Ausmaß verritzt und seine Integrität
nicht gefährdet wird.
§ 23
Mindestanforderungen
(1) Für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
kommen die Wirtsgesteine Steinsalz, Tongestein und
Kristallingestein in Betracht. Für das Wirtsgestein Kris-
tallingestein ist unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 4 für den sicheren Einschluss ein alternatives
Konzept zu einem einschlusswirksamen Gebirgsbe-
reich möglich, das deutlich höhere Anforderungen an
die Langzeitintegrität des Behälters stellt.
(2) Gebiete, die kein Ausschlusskriterium nach § 22
erfüllen, sind nur als Endlagerstandort geeignet, wenn
sämtliche in Absatz 5 genannten Mindestanforderun-
gen erfüllt sind.
(3) Sofern für die Bewertung der Erfüllung einer
Mindestanforderung notwendige Daten für ein Gebiet
erst in einer späteren Phase des Standortauswahl-
verfahrens erhoben werden können, gilt die jeweilige
Mindestanforderung bis zur Erhebung dieser Daten als
erfüllt, soweit dies aufgrund der vorhandenen Daten-
lage zu erwarten ist. Spätestens in der Begründung
für den Vorschlag nach § 18 Absatz 3 ist die Erfüllung
aller Mindestanforderungen standortspezifisch nachzu-
weisen.
(4) Ist in einem Gebiet absehbar, dass kein ein-
schlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden
kann, es sich aber für ein wesentlich auf technischen
oder geotechnischen Barrieren beruhendes Endlager-
system eignet, muss anstelle der Mindestanforderung
nach Absatz 5 Nummer 1 der Nachweis geführt wer-
den, dass die technischen und geotechnischen Barrie-
ren den sicheren Einschluss der Radionuklide für eine
Million Jahre gewährleisten können. Der Nachweis ist
spätestens in der Begründung für den Vorschlag nach
§ 18 Absatz 3 zu führen. Die Mindestanforderungen
nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 sind in diesem Fall auf
den Einlagerungsbereich entsprechend anzuwenden.
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mindestanforderungen sind:
1. Gebirgsdurchlässigkeit
in einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich muss
die Gebirgsdurchlässigkeit kf weniger als 10-10 m/s
betragen; sofern ein direkter Nachweis in den
Begründungen für die Vorschläge nach den §§ 14
und 16 noch nicht möglich ist, muss nachgewiesen
werden, dass der einschlusswirksame Gebirgsbe-
reich aus Gesteinstypen besteht, denen eine Ge-
birgsdurchlässigkeit kleiner als 10-10 m/s zugeord-
net werden kann; die Erfüllung des Kriteriums kann
auch durch den Einlagerungsbereich überlagernde
Schichten nachgewiesen werden;
2. Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
reichs
der Gebirgsbereich, der den einschlusswirksamen
Gebirgsbereich aufnehmen soll, muss mindestens
100 Meter mächtig sein; bei Gesteinskörpern des
Wirtsgesteins Kristallin mit geringerer Mächtigkeit
kann der Nachweis des sicheren Einschlusses für
den betroffenen Gebirgsbereich bei Vorliegen ge-
ringer Gebirgsdurchlässigkeit auch über das Zusam-
menwirken des Wirtsgesteins mit geotechnischen
und technischen Barrieren geführt werden; eine Un-
terteilung in mehrere solcher Gebirgsbereiche inner-
halb eines Endlagersystems ist zulässig;
3. minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
reichs
die Oberfläche eines einschlusswirksamen Gebirgs-
bereichs muss mindestens 300 Meter unter der
Geländeoberfläche liegen. In Gebieten, in denen im
Nachweiszeitraum mit exogenen Prozessen wie ins-
besondere eiszeitlich bedingter intensiver Erosion zu
rechnen ist, deren direkte oder indirekte Auswirkun-
gen zur Beeinträchtigung der Integrität eines ein-
schlusswirksamen Gebirgsbereichs führen können,
muss die Oberfläche des einschlusswirksamen Ge-
birgsbereichs tiefer als die zu erwartende größte
Tiefe der Auswirkungen liegen; soll ein einschluss-
wirksamer Gebirgsbereich im Gesteinstyp Steinsalz
in steiler Lagerung ausgewiesen werden, so muss
die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen
Gebirgsbereich mindestens 300 Meter mächtig sein;
soll ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich im Ge-
steinstyp Tonstein ausgewiesen werden, so muss zu
erwarten sein, dass das Deckgebirge auch nach
dem Eintreten der genannten exogenen Prozesse
ausreichend mächtig ist, um eine Beeinträchtigung
der Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbe-
reichs durch Dekompaktion ausschließen zu kön-
nen;
4. Fläche des Endlagers
ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich muss über
eine Ausdehnung in der Fläche verfügen, die eine
Realisierung des Endlagers ermöglicht; in den Flä-
chenbedarf des Endlagers eingeschlossen sind Flä-
chen, die für die Realisierung von Maßnahmen zur
Rückholung von Abfallbehältern oder zur späteren
Auffahrung eines Bergungsbergwerks erforderlich
sind und verfügbar gehalten werden müssen;

5. Erhalt der Barrierewirkung
es dürfen keine Erkenntnisse oder Daten vorliegen,
welche die Integrität des einschlusswirksamen Ge-
birgsbereichs, insbesondere die Einhaltung der
geowissenschaftlichen Mindestanforderungen zur
Gebirgsdurchlässigkeit, Mächtigkeit und Ausdeh-
nung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
über einen Zeitraum von einer Million Jahren zweifel-
haft erscheinen lassen.
§ 24
Geowissenschaftliche Abwägungskriterien
(1) Anhand geowissenschaftlicher Abwägungskrite-
rien wird jeweils bewertet, ob in einem Gebiet eine
günstige geologische Gesamtsituation vorliegt. Die
günstige geologische Gesamtsituation ergibt sich nach
einer sicherheitsgerichteten Abwägung der Ergebnisse
zu allen Abwägungskriterien. Die in den Absätzen 3
bis 5 aufgeführten Kriterien dienen hierbei als Bewer-
tungsmaßstab.
(2) Im Fall des § 23 Absatz 4 tritt an die Stelle des
Abwägungskriteriums nach Anlage 2 die rechnerische
Ableitung, welches Einschlussvermögen die techni-
schen und geotechnischen Barrieren voraussichtlich er-
reichen. Erkenntnisse zur Fertigungsqualität der tech-
nischen und geotechnischen Barrieren sowie zu deren
Alterung unter Endlagerbedingungen am jeweiligen
Standort sind zu berücksichtigen. Soweit sich die Ab-
wägungskriterien nach den Anlagen 1 und 3 bis 11 auf
den einschlusswirksamen Gebirgsbereich beziehen,
sind sie in diesem Fall auf den Einlagerungsbereich ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Die erreichbare Qualität des Einschlusses und die
zu erwartende Robustheit des Nachweises werden an-
hand der Kriterien zum Transport durch Grundwasser,
zur Konfiguration der Gesteinskörper, zur räumlichen
Charakterisierbarkeit und zur Prognostizierbarkeit beur-
teilt. Diese Kriterien werden in den Anlagen 1 bis 4 fest-
gelegt.
(4) Die Absicherung des Isolationsvermögens wird
anhand der Kriterien zu gebirgsmechanischen Voraus-
setzungen und zur geringen Neigung zur Bildung von
Fluidwegsamkeiten beurteilt. Diese Kriterien werden in
den Anlagen 5 und 6 festgelegt.
(5) Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften wer-
den anhand der Kriterien zur Gasbildung, zur Tempe-
raturverträglichkeit, zum Rückhaltevermögen der Ge-
steine des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ge-
genüber Radionukliden, zu hydrochemischen Verhält-
nissen und zum Deckgebirge beurteilt. Diese Kriterien
werden in den Anlagen 7 bis 11 festgelegt.
§ 25
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
Die planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien
dienen vorrangig der Einengung von großen, potenziell
für ein Endlager geeigneten Gebieten, soweit eine Ein-
engung sich nicht bereits aus der Anwendung der geo-
wissenschaftlichen Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und
auf Grundlage der Ergebnisse der vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen ergibt. Sie können auch für einen
Vergleich zwischen Gebieten herangezogen werden,
die unter Sicherheitsaspekten als gleichwertig zu be-
trachten sind. Die planungswissenschaftlichen Abwä-
gungskriterien werden in einem Abwägungsprozess in
drei Gewichtungsgruppen nach Anlage 12 unterteilt,
von denen die Gewichtungsgruppe 1 am stärksten,
die Gewichtungsgruppe 2 am zweitstärksten und die
Gewichtungsgruppe 3 mit der geringsten Gewichtung
zu werten ist. Eine Abwägung der planungswissen-
schaftlichen Abwägungskriterien mit den geowissen-
schaftlichen Abwägungskriterien erfolgt nicht.
§ 26
Sicherheitsanforderungen
(1) Sicherheitsanforderungen sind die Anforderun-
gen, denen die Errichtung, der Betrieb und die Still-
legung einer nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes
genehmigungsbedürftigen Anlage zur Gewährleistung
der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik er-
forderlichen Vorsorge gegen Schäden genügen müssen
und die damit das bei der Endlagerung zu erreichende
Schutzniveau festlegen. Sie bilden die wesentliche
Grundlage für die nach den §§ 14, 16 und 18 im Rah-
men der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach
§ 27 durchzuführende Bewertung, ob an einem Stand-
ort in Verbindung mit dem vorgesehenen Endlager-
konzept der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle
erwartet werden kann.
(2) Für die Sicherheitsanforderungen sind insbeson-
dere folgende Schutzziele und allgemeine Sicherheits-
prinzipien verbindlich:
1. Die radioaktiven und sonstigen Schadstoffe in den
Abfällen sind in einem einschlusswirksamen Ge-
birgsbereich oder nach Maßgabe von § 23 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 4 bei wesentlich auf tech-
nischen und geotechnischen Barrieren beruhenden
Endlagerkonzepten innerhalb dieser Barrieren mit
dem Ziel zu konzentrieren und einzuschließen, diese
Stoffe von der Biosphäre fernzuhalten. Für einen
Zeitraum von einer Million Jahren muss im Hinblick
auf den Schutz des Menschen und, soweit es um
den langfristigen Schutz der menschlichen Gesund-
heit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass
Expositionen aufgrund von Freisetzungen radioak-
tiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Ver-
gleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.
2. Es ist zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der
Endlagerung auf Mensch und Umwelt im Ausland
nicht größer sind als im Inland zulässig.
3. Es ist zu gewährleisten, dass für die eingelagerten
Abfälle die Möglichkeit der Rückholung während
der Betriebsphase besteht und dass für einen Zeit-
raum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Ver-
schluss des Endlagers ausreichende Vorkehrungen
für eine mögliche Bergung der Abfälle vorgesehen
werden.
4. Das Endlager ist so zu errichten und zu betreiben,
dass für den zuverlässigen langfristigen Einschluss
der radioaktiven Abfälle in der Nachverschlussphase
keine Eingriffe oder Wartungsarbeiten erforderlich
werden.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung auf Grundlage der Sicherheitsprinzi-
pien nach Absatz 2 Sicherheitsanforderungen für die

Endlagerung festzulegen. Soweit erforderlich, sind
wirtsgesteinsabhängige Anforderungen für jedes der
nach § 23 Absatz 1 zu betrachtenden Wirtsgesteine
festzulegen. Die festzulegenden Anforderungen umfas-
sen insbesondere:
1. Anforderungen an den Schutz vor Schäden durch
ionisierende Strahlung;
2. Anforderungen an die Rückholbarkeit und zur Er-
möglichung einer Bergung;
3. Anforderungen zum Sicherheitskonzept des Endla-
gers für die Betriebs- und die Nachverschlussphase
einschließlich dessen schrittweiser Optimierung.
Die Verordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der
Durchführung repräsentativer vorläufiger Sicherheits-
untersuchungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen.
Sie ist spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und,
soweit erforderlich, an den Stand von Wissenschaft
und Technik anzupassen.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem
Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann
durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die
unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit zugeleitet.
§ 27
Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen
(1) Gegenstand der vorläufigen Sicherheitsuntersu-
chungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 18
Absatz 1 ist die Bewertung, inwieweit der sichere Ein-
schluss der radioaktiven Abfälle unter Ausnutzung der
geologischen Standortgegebenheiten erwartet werden
kann. Dabei sind die Sicherheitsanforderungen nach
§ 26 zugrunde zu legen und die Anforderungen an die
Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen nach Ab-
satz 6 einzuhalten.
(2) In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
gemäß Absatz 1 wird das Endlagersystem in seiner Ge-
samtheit betrachtet und entsprechend dem Stand von
Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner Sicherheit
bewertet. Dazu wird das Verhalten des Endlagersys-
tems unter verschiedenen Belastungssituationen und
unter Berücksichtigung von Datenunsicherheiten, Fehl-
funktionen sowie zukünftigen Entwicklungsmöglichkei-
ten im Hinblick auf den sicheren Einschluss der radio-
aktiven Abfälle untersucht. Vorläufige Sicherheitsunter-
suchungen bilden eine der Grundlagen für die Entschei-
dung, ob ein Gebiet weiter im Auswahlverfahren be-
trachtet wird.
(3) Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen werden
auf der Grundlage abdeckender Annahmen zu Menge,
Art und Eigenschaften der radioaktiven Abfälle durch-
geführt. Der Detaillierungsgrad der vorläufigen Sicher-
heitsuntersuchungen nimmt von Phase zu Phase des
Auswahlverfahrens zu.
(4) Solange die maximalen physikalisch möglichen
Temperaturen in den jeweiligen Wirtsgesteinen auf-
grund ausstehender Forschungsarbeiten noch nicht
festgelegt worden sind, wird aus Vorsorgegründen von
einer Grenztemperatur von 100 Grad Celsius an der
Außenfläche der Behälter ausgegangen.
(5) Inhalt der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
ist auch eine Beurteilung, inwiefern in dem jeweiligen
Gebiet zu erwarten ist, dass eine zusätzliche Endlage-
rung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver
Abfälle möglich ist.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Anforderun-
gen für die Durchführung der vorläufigen Sicherheits-
untersuchungen im Standortauswahlverfahren für die
Endlagerung hochradioaktiver Abfälle gelten. Die Ver-
ordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Durch-
führung repräsentativer vorläufiger Sicherheitsunter-
suchungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 vorliegen. Sie
ist alle zehn Jahre zu überprüfen und, soweit erforder-
lich, an den Stand von Wissenschaft und Technik an-
zupassen.
(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 ist dem
Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung kann
durch Beschluss des Bundestages geändert oder ab-
gelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit zugeleitet. Hat sich der Bundes-
tag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang
der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, wird die
unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicher-
heit zugeleitet.
Teil 4
Kosten
§ 28
Umlage
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit legen ihre umlage-
fähigen Kosten für die Umsetzung des Standortaus-
wahlverfahrens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
und der §§ 29 bis 35 anteilig auf die Umlagepflichtigen
um. § 21b des Atomgesetzes und die Endlagervoraus-
leistungsverordnung finden insoweit keine Anwendung.
(2) Umlagefähige Kosten nach Absatz 1 sind die
sächlichen Verwaltungsausgaben, Personalausgaben
und Investitionsausgaben, die dem Vorhabenträger
und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-
sicherheit für die Aufgabenerledigung nach diesem Ge-
setz entstehen, soweit sie nicht nach Absatz 3 anderen
Kostenträgern zuzurechnen sind. Umlagefähige Kosten
nach Satz 1 sind insbesondere die Ausgaben für:
1. das Beteiligungsverfahren nach Teil 2 dieses Ge-
setzes, einschließlich der fachlichen Begleitung,
2. die Ermittlung von Teilgebieten und in Betracht
kommenden Standortregionen, einschließlich der
Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach
§ 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 1,
3. übertägige Erkundungen von Standortregionen und
untertägige Erkundungen von Standorten, ein-
schließlich der Erstellung von Sicherheitsunter-
suchungen nach den §§ 16 bis 18,

4. die Erstellung des Zwischenberichts nach § 13 Ab-
satz 2 sowie von Vorschlägen nach § 14 Absatz 2,
§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, § 18
Absatz 3 und § 19 Absatz 1 sowie des Bescheids
nach § 19 Absatz 2,
5. die Erstellung und Festlegung von Erkundungspro-
grammen nach den §§ 14 bis 17 sowie Prüfkriterien
nach den §§ 16 und 17,
6. Forschungen und Entwicklungen des Vorhaben-
trägers oder des Bundesamtes für kerntechnische
Entsorgungssicherheit im Zusammenhang mit der
Standortauswahl,
7. den Erwerb, die Errichtung und die Unterhaltung von
Grundstücken, Einrichtungen und Rechten zur Um-
setzung des Standortauswahlverfahrens,
8. die Offenhaltung und im Fall des Ausschlusses den
Rückbau des Bergwerks Gorleben.
(3) Nicht umlagefähig sind Kosten, die im Zusam-
menhang mit dem Gesetzgebungsverfahren nach § 15
Absatz 3, § 17 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 als Kosten
für die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag
oder den Bundesrat entstehen.
(4) Bei der Umsetzung des Standortauswahlverfah-
rens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
§ 29
Umlagepflichtige und Umlagebetrag
(1) Umlagepflichtig ist derjenige, dem eine Genehmi-
gung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt worden
ist oder war, wenn aufgrund der genehmigten Tätigkeit
radioaktive Abfälle, die an ein Endlager nach § 9a Ab-
satz 3 des Atomgesetzes abgeliefert werden müssen,
angefallen sind oder damit zu rechnen ist. Soweit
die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung
radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsüber-
gangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der
Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.
Landessammelstellen nach § 9a des Atomgesetzes
sind nicht umlagepflichtig.
(2) Der zu entrichtende Anteil eines Umlagepflichti-
gen an den umlagefähigen Kosten (Umlagebetrag) be-
misst sich aufwandsgerecht entsprechend § 6 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 3 der Endlagervorausleistungs-
verordnung.
§ 30
Jahresrechnung für die
Umsetzung der Standortsuche
und Ermittlung der umlagefähigen Kosten
(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit stellen nach Ende
des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach
§ 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die
Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des
Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschluss-
prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahres-
rechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit.
§ 31
Ermittlung des Umlagebetrages
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen er-
mittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 ha-
ben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit für jeden Umlage-
pflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen
Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zu-
zuordnen.
(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kern-
technische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jah-
resrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit.
§ 32
Umlageforderung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des
Haushaltsjahres, für das die Umlagepflicht besteht
(Umlagejahr).
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit hat die vom Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit und vom Vor-
habenträger ermittelten Umlagebeträge festzusetzen.
Zu berücksichtigende Fehlbeträge, nicht eingegangene
Beträge und Überschüsse sind dem jeweiligen Umlage-
pflichtigen zuzuordnen. Die Festsetzung erfolgt durch
Bescheid.
(3) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe
des Bescheids an den Umlagepflichtigen fällig, wenn
nicht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit einen späteren Zeitpunkt
bestimmt.
§ 33
Umlagevorauszahlungen
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit hat von den Umlagepflichti-
gen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines
Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von
Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorha-
benträgers und des Bundesamtes für kerntechnische
Entsorgungssicherheit nimmt das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
vor.
(2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlage-
fähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen,
die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veran-
schlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten
entsprechend. Aus vorherigen Vorauszahlungen ent-
stammende Überzahlungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2
sind zu verrechnen.
(3) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
voraussichtlich übersteigen wird, kann das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit für das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagevorauszahlung festsetzen.

(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen
oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn
sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit
oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine
Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.
§ 34
Differenz zwischen
Umlagebetrag und Vorauszahlung
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten
Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlage-
betrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Fest-
setzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag
den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung
mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. An-
stelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung
zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche
Erstattung beantragt.
§ 35
Säumniszuschlag
Werden die Umlagebeträge oder Umlagevorauszah-
lungsbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden an-
gefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrich-
ten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der
rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säum-
nis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung
einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die
bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 36
Salzstock Gorleben
(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in
Betracht kommende Standort gemäß den nach den
§§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen
in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er kann
lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den
§§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem
oder mehreren anderen Standorten verglichen werden,
solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde.
Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkun-
dende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort
Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung
vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Be-
wertung einfließen wie der Umstand, dass für den
Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkun-
dung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Stand-
ortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben
1. nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilge-
bieten gehört,
2. nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten über-
tägig zu erkundenden Standortregionen gehört,
3. nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten unter-
tägig zu erkundenden Standorten gehört oder
4. nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist.
(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks
Gorleben ist beendet. Maßnahmen, die der Standort-
auswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz
und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des
Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das
Bergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach
dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller
rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Er-
haltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock
Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren aus-
geschlossen wurde. Der Bund ist für das Bergwerk Gor-
leben zuständig. Ein Salzlabor im Salzstock Gorleben
zur standortunabhängigen Forschung zum Medium
Salz als Wirtsgestein wird dort nicht betrieben.
Teil 6
Übergangsvorschriften
§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Für die bis zum 27. Juli 2013 nach § 21b des
Atomgesetzes gezahlten Vorausleistungen gelten das
Atomgesetz und die Endlagervorausleistungsverord-
nung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes geltenden Fassung fort.
(2) Die Zulassung eines Vorhabens nach § 21 Ab-
satz 2, das nach dem 8. März 2017 beantragt wurde,
ist bis zum Inkrafttreten des § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5
nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für die Zulassung von
Vorhaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2.
Teil 7
Ermächtigungsvorschrift
§ 38
Dokumentation, Verordnungsermächtigung
(1) Daten und Dokumente, die für die End- und Zwi-
schenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind
oder werden können (Speicherdaten), werden vom
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
dauerhaft gespeichert.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, Einzelheiten zu den Speicherdaten und
zu ihrem Inhalt, Verwendungszweck, Umfang, ihrer
Übermittlung, Speicherung und Nutzung zu bestim-
men. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Rege-
lungen enthalten, nach denen die Inhaber von Spei-
cherdaten diese vollständig und kostenfrei dem
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
oder einer von diesem bestimmten Stelle zur Verfügung
stellen. Sie kann eine Regelung enthalten, nach der die
Inhaber von Speicherdaten diese über die zuständigen
Behörden der Länder der in Satz 2 genannten Be-
hörde oder von dieser bestimmten Stelle zur Verfügung
stellen. Zudem soll sie festlegen, wie die dauerhafte
Unversehrtheit der Daten gesichert wird.

Anlage 1
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung des Transportes
radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
Der Transport radioaktiver Stoffe durch Grundwasserbewegungen und Diffusion im einschlusswirksamen Gebirgs-
bereich soll so gering wie möglich sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften dieses Kriteriums sind
einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorherrschende Grundwasserströmung, das Grundwasserangebot und
die im
die
Diffusionsgeschwindigkeit entsprechend der unten stehenden Tabelle. Solange die entsprechenden Indikatoren
nicht standortspezifisch erhoben sind, kann für die Abwägung das jeweilige Wirtsgestein als Indikator verwendet
werden.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig
Grundwasserströmung Abstandsgeschwindigkeit des < 0,1
Grundwassers [mm/a]
Grundwasserangebot Charakteristische Gebirgsdurch- < 10–12
lässigkeit des Gesteinstyps [m/s]
Charakteristischer effektiver < 10–11
Diffusionskoeffizient des
Diffusionsgeschwindigkeit Gesteinstyps für tritiiertes
Wasser (HTO) bei 25 °C [m2/s]
Diffusionsgeschwindigkeit Absolute Porosität < 20 %
bei Tonstein
Verfestigungsgrad Tonstein
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
0,1 – 1 >1
10–12 – 10–10 > 10–10*
10–11 – 10–10 > 10–10
20 % – 40 % > 40 %
fester Ton halbfester Ton
* Für Endlagersysteme, die wesentlich auf geologischen Barrieren beruhen, sind Standorte mit einer Gebirgsdurchlässigkeit von mehr als 10–10 m/s
gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 1 als nicht geeignet aus dem Verfahren auszuschließen.

Anlage 2
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der Konfiguration der Gesteinskörper
Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen
mindestens über eine Mäch-
tigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren be-
wirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist
unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald
die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18
Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage,
Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen
einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden
Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren heran-
gezogen werden.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig
Barrierenmächtigkeit [m] > 150
Grad der Umschließung des vollständig
Barrierewirksamkeit Einlagerungsbereichs durch
einen einschlusswirksamen
Gebirgsbereich
Teufe der oberen Begrenzung > 500
Robustheit und des erforderlichen einschluss-
Sicherheitsreserven wirksamen Gebirgsbereichs
[m unter Geländeoberfläche]
Volumen des flächenhafte Ausdehnung >> 2-fach
einschlusswirksamen bei gegebener Mächtigkeit
Gebirgsbereichs (Vielfaches des
Mindestflächenbedarfs)
Indikator „Potenzial- keine Grund-
bringer“ bei Tonstein wasserleiter
Anschluss von wasser- Vorhandensein von Gesteins- als mögliche
leitenden Schichten in schichten mit hydraulischen Potenzialbringer
unmittelbarer Nähe des Eigenschaften und hydraulischem in unmittel-
einschlusswirksamen Potenzial, die die Induzierung barer Nach-
Gebirgsbereichs/ beziehungsweise Verstärkung der barschaft zum
Wirtsgesteinkörpers an Grundwasserbewegung im ein- Wirtsgestein/
ein hohes hydraulisches schlusswirksamen Gebirgsbereich einschluss-
Potenzial verursachendes ermöglichen können. wirksamen
Gebiet Gebirgsbereich
vorhanden
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
100 – 150 50 – 100
unvollständig, unvollständig;
kleinere größere
Fehlstellen Fehlstellen,
in unkritischer in kritischer
Position Position
300 – 500
etwa 2-fach << 2-fach
Grundwasser-
leiter in Nach-
barschaft zum
Wirtsgestein/
einschluss-
wirksamen
Gebirgsbereich
vorhanden

Anlage 3
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit
Die räumliche Charakterisierung der wesentlichen geologischen Barrieren, die direkt
oder indirekt den sicheren
Einschluss der radioaktiven Abfälle gewährleisten, insbesondere des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgs-
bereichs oder des Einlagerungsbereichs, soll möglichst zuverlässig möglich sein. Bewertungsrelevante Eigen-
schaften hierfür sind die Ermittelbarkeit der relevanten Gesteinstypen und ihrer Eigenschaften sowie die Übertrag-
barkeit dieser Eigenschaften nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig
Variationsbreite der Eigenschaften gering
der Gesteinstypen im Endlager-
bereich
Räumliche Verteilung der gleichmäßig
Gesteinstypen im Endlager-
Ermittelbarkeit der bereich und ihrer Eigenschaften
Gesteinstypen und ihrer
charakteristischen Eigen-
schaften im vorgesehenen
Endlagerbereich, insbe-
weitgehend
sondere im vorgesehenen
ungestört
einschlusswirksamen
(Störungen
Gebirgsbereich
im Abstand
> 3 km
Ausmaß der tektonischen
vom Rand
Überprägung der geologischen
des einschluss-
Einheit
wirksamen
Gebirgs-
bereichs),
flache Lagerung
Übertragbarkeit der Eigen-
schaften im vorgesehenen
einschlusswirksamen Gesteinsausbildung Fazies regional
Gebirgsbereich (Gesteinsfazies) einheitlich
Wertungsgruppe
bedingt günstig ungünstig
deutlich, erheblich
aber bekannt und/oder nicht
beziehungs- zuverlässig
weise zuver- erhebbar
lässig erhebbar
kontinuierliche, diskontinuier-
bekannte liche, nicht aus-
räumliche reichend genau
Veränderungen vorhersagbare
räumliche
Veränderungen
wenig gestört
(weitständige
Störungen,
gestört
Abstand
100 m bis 3 km (engständig
vom Rand zerblockt,
des einschluss- Abstand
wirksamen < 100 m),
Gebirgs- gefaltet
bereichs),
Flexuren
Fazies nach Fazies nach
bekanntem nicht
Muster bekanntem
wechselnd Muster
wechselnd

Anlage 4
(zu § 24 Absatz 3)
Kriterium zur Bewertung
der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse
Die für die langfristige Stabilität der günstigen Verhältnisse wichtigen sicher-
heitsgerichteten geologischen Merkmale sollen sich in der Vergangenheit über
möglichst lange Zeiträume nicht wesentlich verändert haben. Indikatoren hierfür
sind insbesondere die Zeitspannen, über die sich die Betrachtungsmerkmale
„Mächtigkeit“, flächenhafte beziehungsweise räumliche „Ausdehnung“ und
„Gebirgsdurchlässigkeit“ des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nicht we-
sentlich verändert haben. Sie sind wie folgt zu bewerten:
1. als günstig, wenn seit mehr als zehn Millionen Jahren keine wesentliche
Änderung des betreffenden Merkmals aufgetreten ist,
2. als bedingt günstig, wenn seit mehr als einer Million, aber weniger als zehn
Millionen Jahren keine solche Änderung aufgetreten ist, und
3. als ungünstig, wenn innerhalb der letzten eine Million Jahre eine solche
Änderung aufgetreten ist.

Anlage 5
(zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung
der günstigen gebirgsmechanischen Eigenschaften
Die Neigung zur Ausbildung mechanisch induzierter Sekundärpermeabilitäten
im einschlusswirksamen Gebirgsbereich soll außerhalb einer konturnahen ent-
festigten Auflockerungszone um die Endlagerhohlräume möglichst gering sein.
Indikatoren hierfür sind:
1. das Gebirge kann als geomechanisches Haupttragelement die Beanspru-
chung aus Auffahrung und Betrieb ohne planmäßigen tragenden Ausbau,
abgesehen von einer Kontursicherung, bei verträglichen Deformationen auf-
nehmen;
2. um Endlagerhohlräume sind keine mechanisch bedingten Sekundärper-
meabilitäten außerhalb einer unvermeidbaren konturnah entfestigten Auf-
lockerungszone zu erwarten.

Anlage 6
(zu § 24 Absatz 4)
Kriterium zur Bewertung
der Neigung zur Bildung von Fluidwegsamkeiten
Die Neigung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs zur Ausbildung von Wegsamkeiten soll möglichst gering
sein. Bewertungsrelevante Eigenschaften hierfür sind die Veränderbarkeit der Gebirgsdurchlässigkeit, Erfahrungen
über die Barrierewirksamkeit der Gebirgsformationen, die Rückbildbarkeit von Rissen und für den Vergleich von
Gebieten die Duktilität des Gesteins nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums
Verhältnis repräsentative Gebirgs-
durchlässigkeit/repräsentative
Gesteinsdurchlässigkeit
Erfahrungen über die Barriere-
wirksamkeit der Gebirgsformatio-
nen in folgenden Erfahrungsbe-
reichen
– rezente Existenz als
wasserlösliches Gestein
– fossile Fluideinschlüsse
– unterlagernde wasserlösliche
Gesteine
– unterlagernde Vorkommen
flüssiger oder gasförmiger
Kohlenwasserstoffe
Veränderbarkeit der – Heranziehung als hydro-
vorhandenen geologische Schutzschicht
Gebirgsdurchlässigkeit bei Gewinnungsbergwerken
– Aufrechterhaltung der
Abdichtungsfunktion auch
bei dynamischer Bean-
spruchung
– Nutzung von Hohlräumen zur
behälterlosen Speicherung
von gasförmigen und
flüssigen Medien
Duktilität des Gesteins
(da es keine festgelegten
Grenzen gibt, ab welcher
Bruchverformung ein Gestein
duktil oder spröde ist, soll
dieses Kriterium nur bei einem
Vergleich von Standorten
angewandt werden)
Rückbildung der Sekundär-
permeabilität durch
Rissschließung
Rückbildbarkeit von
Rissen
Wertungsgruppe
günstig bedingt günstig weniger günstig
< 10 10 – 100 > 100
Die Gebirgs-
formation/der
Gesteinstyp
wird unmittelbar Die Gebirgs- Die Gebirgs-
oder mittelbar formation/der formation/der
anhand eines Gesteinstyp Gesteinstyp
oder mehrerer ist mangels wird unmittelbar
Erfahrungs- Erfahrung nicht oder mittelbar
bereiche als unmittelbar/ anhand eines
gering durch- mittelbar als Erfahrungsbe-
lässig bis geo- gering durch- reichs als nicht
logisch dicht lässig bis geo- hinreichend ge-
identifiziert, logisch dicht zu ring durchlässig
auch unter charakterisieren. identifiziert.
geogener oder
technogener
Beanspruchung.
Spröde-duktil
Duktil/plastisch-
bis elastovisko- Spröde,
viskos ausge-
plastisch wenig linear-elastisch
prägt
ausgeprägt
Die Rissschlie- Die Rissschlie- Die Rissschlie-
ßung erfolgt ßung erfolgt ßung erfolgt nur
aufgrund dukti- durch mechani- in beschränk-
len Materialver- sche Risswei- tem Maße
haltens unter tenverringerung (zum Beispiel
Ausgleich von in Verbindung bei sprödem
Oberflächen- mit sekundären Materialver-
rauhigkeiten im Mechanismen, halten, Ober-
Grundsatz voll- zum Beispiel flächenrauhig-
ständig. Quelldeforma- keiten, Brücken-
tionen. bildung).

Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise Wertungsgruppe
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig bedingt günstig weniger günstig
Rückbildung der mechanischen Rissverheilung
Eigenschaften durch durch geo-
Rissverheilung chemisch ge-
prägte Prozesse
mit erneuter
Aktivierung
atomarer Bin-
dungskräfte im
Rissflächenbe-
reich
Bewertung
Rissverheilung
nur durch geo-
gene Zufüh-
rung und Aus-
kristallisation
von Sekundär-
mineralen
(mineralisierte
Poren- und
Kluftwässer,
Sekundär-
mineralisation)
Bewertung
Bewertung überwiegend überwiegend
überwiegend „bedingt
„weniger
„günstig“: Keine günstig“: Ge- günstig“:
Zusammenfassende Beurteilung der Neigung zur Bildung von ringe Neigung Bildung von
bis marginale
Fluidwegsamkeiten aufgrund der Bewertung der einzelnen zur Bildung von dauerhaften
Neigung zur
Indikatoren dauerhaften sekundären
Bildung von
Fluidwegsam- Fluidwegsam- Fluidwegsam-
keiten keiten
keiten zu er-
warten

Kriterium zur Bewertung der Gasbildung
Anlage 7
(zu § 24 Absatz 5)
Die Gasbildung soll unter Endlagerbedingungen möglichst gering sein. Indikator hierfür ist das Wasserangebot im
Einlagerungsbereich nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig
Wasserangebot im
Gasbildung trocken
Einlagerungsbereich
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
feucht und dicht
(Gebirgsdurch-
lässigkeit feucht
< 10–11 m/s)

Anlage 8
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der Temperaturverträglichkeit
Die von Temperaturänderungen infolge der Einlagerung der radioaktiven Ab-
fälle betroffenen Gesteinsformationen sollen so beschaffen sein, dass dadurch
bedingte Änderungen der Gesteinseigenschaften sowie thermomechanische
Gebirgsspannungen nicht zu einem Festigkeitsverlust und der Bildung von
Sekundärpermeabilitäten im Endlagerbereich führen. Indikatoren hierfür sind
die Neigung zur Bildung wärmeinduzierter Sekundärpermeabilitäten und ihre
Ausdehnung sowie die Temperaturstabilität des Wirtsgesteins hinsichtlich
Mineralumwandlungen.

Kriterium zur Bewertung
Anlage 9
(zu § 24 Absatz 5)
des Rückhaltevermögens im einschlusswirksamen Gebirgsbereich
Die barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen
ein möglichst hohes Rück-
haltevermögen gegenüber den langzeitrelevanten Radionukliden besitzen. Indikatoren hierfür sind die Sorptions-
fähigkeit der Gesteine beziehungsweise die Sorptionskoeffizienten für die betreffenden Radionuklide nach der
unten stehenden Tabelle, ein möglichst hoher Gehalt an Mineralphasen mit großer
reaktiver Oberfläche wie Tonmi-
nerale sowie Eisen- und Mangan-Hydroxide und -Oxihydrate, eine möglichst hohe Ionenstärke des Grundwassers
in der geologischen Barriere sowie Öffnungsweiten der Gesteinsporen im Nanometerbereich.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße beziehungsweise
Eigenschaft des Kriteriums Indikator des Kriteriums günstig
Uran,
Protactinium,
Thorium,
Plutonium,
Sorptionsfähigkeit der Neptunium,
Kd-Wert für folgende
Gesteine des einschluss- Zirkonium,
langzeitrelevante Radionuklide
wirksamen Gebirgs- Technetium,
≥ 0,001 m3/kg
bereichs Palladium,
Jod,
Cäsium,
Chlor
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
Uran,
Plutonium,
Neptunium,
–
Zirkonium,
Technetium,
Cäsium

Anlage 10
(zu § 24 Absatz 5)
Kriterium zur Bewertung der hydrochemischen Verhältnisse
Die chemische Zusammensetzung der Tiefenwässer und die festen Mineral-
phasen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sollen sich auch nach dem
Einbringen von Behälter- und Ausbaumaterial positiv auf die Rückhaltung der
Radionuklide auswirken und das Material technischer und geotechnischer
Barrieren chemisch möglichst nicht angreifen. Indikatoren hierfür sind:
1. ein chemisches Gleichgewicht zwischen dem Wirtsgestein im Bereich des
einschlusswirksamen Gebirgsbereichs und dem darin enthaltenen tiefen
Grundwasser,
2. neutrale bis leicht alkalische Bedingungen (pH-Wert 7 bis 8) im Bereich des
Tiefenwassers,
3. ein anoxisch-reduzierendes Milieu im Bereich des Tiefenwassers,
4. ein möglichst geringer Gehalt an Kolloiden und Komplexbildnern im Tiefen-
wasser und
5. eine geringe Karbonatkonzentration im Tiefenwasser.

Kriterium zur Bewertung
Anlage 11
(zu § 24 Absatz 5)
des Schutzes des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch das Deckgebirge
Das Deckgebirge soll durch seine Mächtigkeit sowie seinen strukturellen Aufbau
möglichst langfristig zum Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegen
und seine Zusammensetzung
direkte oder indirekte Auswir-
kungen exogener Vorgänge beitragen. Indikatoren hierfür sind die Überdeckung des einschlusswirksamen
Gebirgsbereichs mit grundwasser- und erosionshemmenden Gesteinen und deren Verbreitung und Mächtigkeit
im Deckgebirge sowie das Fehlen von strukturellen Komplikationen im Deckgebirge, aus denen sich Beeinträch-
tigungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs ergeben können, nach der unten stehenden Tabelle.
Bewertungsrelevante Bewertungsgröße des Kriteriums
Eigenschaft des Kriterium beziehungsweise Indikators günstig
mächtige
Überdeckung des einschluss- vollständige
wirksamen Gebirgsbereichs Überdeckung,
mit grundwasserhemmenden geschlossene
Gesteinen, Verbreitung und Verbreitung
Mächtigkeit grundwasser- grundwasser-
hemmender Gesteine im hemmender
Deckgebirge Gesteine im
Deckgebirge
mächtige
Schutz des einschluss- vollständige
wirksamen Gebirgs- Überdeckung,
bereichs durch günstigen weiträumige
Aufbau des Deckgebirges geschlossene
gegen Erosion und Verbreitung
Subrosion sowie ihre besonders
Verbreitung und Mächtigkeit
Folgen (insbesondere erosions-
erosionshemmender Gesteine
Dekompaktion) hemmender
im Deckgebirge des einschluss-
Gesteine im
wirksamen Gebirgsbereichs
Deckgebirge
keine Ausprägung struktureller
Komplikationen (zum Beispiel
Störungen, Scheitelgräben,
Wertungsgruppe
bedingt günstig ungünstig
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung, fehlende
flächenhafte, Überdeckung,
aber lücken- Fehlen
hafte bezie- grundwasser-
hungsweise hemmender
unvollständige Gesteine im
Verbreitung Deckgebirge
grundwasser-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
flächenhafte,
aber lücken-
hafte bezie-
hungsweise
unvollständige
Überdeckung, fehlende
flächenhafte, Überdeckung,
aber lücken- Fehlen
hafte bezie- erosions-
hungsweise hemmender
unvollständige Gesteine im
Verbreitung Deckgebirge
erosions-
hemmender
Gesteine im
Deckgebirge
strukturelle strukturelle
Komplikationen, Komplikationen
aber ohne mit potenzieller
Karststrukturen) im Deckgebirge, Deckgebirge mit erkennbare hy- hydraulischer
aus denen sich subrosive, ungestörtem
hydraulische oder mechanische Aufbau
Beeinträchtigungen für den ein-
schlusswirksamen Gebirgsbe-
reich ergeben könnten
draulische Wirk- Wirksamkeit
samkeit (zum
Beispiel ver-
heilte Klüfte/
Störungen)

Anlage 12
(zu § 25)
Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien
Gewichtungsgruppe 1
Kriterium
günstig
Abstand zu vorhandener bebauter
Fläche von Wohngebieten und Abstand
Mischgebieten > 1 000 m
Emissionen Unterschreitung der
(zum Beispiel Lärm, Schadstoffe) Vorsorgewerte
oberflächennahe Grundwasser-
vorkommen zur Trinkwasser-
gewinnung keine
Überschwemmungsgebiete keine
Gewichtungsgruppe 2
Kriterium
günstig
Naturschutz- und Schutzgebiete nach
§§ 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz keine
bedeutende Kulturgüter keine
tiefe Grundwasservorkommen zur
keine
Trinkwassergewinnung
Gewichtungsgruppe 3
Kriterium
günstig
Anlagen, die der zwölften Verordnung
zur Durchführung des keine Anlagen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Störfallrisiko
unterliegen
Abbau von Bodenschätzen,
keine Vorkommen
einschließlich Fracking
geothermische Nutzung des
Untergrundes kein Potenzial
Nutzung des geologischen
Untergrundes als Erdspeicher
kein Potenzial
(Druckluft, CO2-Verpressung, Gas)
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
Abstand Abstand
500 – 1 000 m < 500 m
Überschreitung der
Vorsorgewerte in Überschreitung der
bestimmten Phasen Vorsorgewerte in
bei Einhaltung der bestimmten Phasen
Grenzwerte
Nutzung potenziell Bestehende oder ge-
möglich oder Aus- plante Nutzung und
weichpotenzial gut Ausweichpotenzial nur
erschließbar aufwändig erschließbar
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
Nutzung potenziell Bestehende oder ge-
möglich oder Aus- plante Nutzung und
weichpotenzial gut Ausweichpotenzial nur
erschließbar aufwändig erschließbar
Wertungsgruppe
bedingt günstig weniger günstig
vorhandene Anlagen vorhandene Anlagen
mit Störfallrisiko sind mit Störfallrisiko sind
verlegbar nicht verlegbar
keine Nutzung bestehende oder
bestehender Vor- geplante Nutzungen/
kommen/ungünstige günstige Abbau-
Abbaubedingungen bedingungen
bestehende oder
geplante Nutzung
bestehende oder
geplante Nutzung

Artikel 2
Änderung des
Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Januar 2017
(BGBl. I S. 114) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr
von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammen-
den bestrahlten Brennelementen darf nur aus
schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung
von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer aus-
reichenden Versorgung deutscher Forschungsreak-
toren mit Brennelementen für medizinische und
sonstige Zwecke der Spitzenforschung erfolgen.
Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brenn-
elemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in
Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder
Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf eine Ge-
nehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente
nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brenn-
elemente auf der Grundlage einer Genehmigung
nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“
2. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
„§ 24 der Bundeshaushaltsordnung findet für An-
lagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle keine An-
wendung.“
3. In § 9d Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortaus-
wahlgesetzes“ durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3
des Standortauswahlgesetzes“ ersetzt.
4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige
Behörde“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit“ ersetzt.
5. In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach
§ 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes“ durch
die Wörter „nach § 36 Absatz 2 des Standortaus-
wahlgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Endlagervorausleistungsverordnung
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Bundesamt für kerntech-
nische Entsorgungssicherheit“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
Wörter „vom Bundesamt für kerntechnische Entsor-
gungssicherheit und dem Dritten nach § 9a Absatz 3
Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes“ einge-
fügt.
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesamt für
kerntechnische Entsorgungssicherheit“ durch die
Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Folgeänderungen
(1) In § 5 Absatz 3 der Atomrechtlichen Abfallver-
bringungsordnung vom 30. April 2009 (BGBl. I S. 1000),
die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „und 3“ die Wörter „sowie Absatz 6“
eingefügt.
(2) In § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom
27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120) wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
(3) In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Nachhaftungsgesetzes
vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 127) wird das
Wort „Kapitel“ durch das Wort „Teil“ ersetzt.
(4) In Anlage 3 (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und
Programme“) des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I
S. 2749) geändert worden ist, wird Nummer 1.15 wie
folgt gefasst:
„1.15 Festlegung der Standortregionen für die über-
tägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Stand-
ortauswahlgesetzes“.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Mo-
nate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kern-
technischen Entsorgung in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortaus-
wahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar
2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 1074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e274a4834a869325….