Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 186
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 27.11.2014 – S 4 BL 684/14
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 13
- LSG NRW, 09.02.2012 – L 9 AS 36/09Zitiert von 8
- OVG NRW, 17.06.2011 – 12 A 1011/10Zitiert von 5
- SG Hamburg, 23.01.2025 – S 62 AS 855/24
- SG Duisburg, 01.04.2014 – S 44 AY 139/12
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.11.2025 – L 8 AY 10/25 B ER
- SG Karlsruhe, 07.11.2025 – S 12 AY 2950/25 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/9#abs-1 (1) Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Landesgesetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/9#abs-2 (2) Leistungen anderer, besonders Unterhaltspflichtiger, der Träger von Sozialleistungen oder der Länder im Rahmen ihrer Pflicht nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/9#abs-3 (3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten sind entsprechend anzuwenden. Als Mitwirkung im Sinne des § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch, dass Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz als Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 7 beantragen oder beziehen, auf Verlangen der zuständigen Leistungsbehörde die Abnahme ihrer Fingerabdrücke zu dulden haben, wenn dies nach § 11 Absatz 3a zur Prüfung ihrer Identität erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/9#abs-4 (4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden:
§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/9#abs-5 (5) Die §§ 117 und 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund des § 120 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 117 des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.