§ 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Die Veränderung der Umstände nach Satz 1 muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 gelten nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und sie dem Ausländer auch aus anderen Gründen nicht erteilt werden könnte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist auch zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Absatz 2 bis 4 oder nach § 4 Absatz 2 oder 3 hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2018 I S. 2250
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 394)
BGBl. 2016 I S. 394
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
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