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Artikel 1 · BT-Drs. 19/4456 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des AsylG)

Zu Artikel 1 (Änderung des AsylG)
Zu Nummer 1
Ohne eine Mitwirkungspflicht ist das BAMF in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren auf die Erkenntnisse der
Sicherheits- und Ausländerbehörden oder die Kooperationsbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Vor diesem
Hintergrund kommt der Einführung von Mitwirkungspflichten eine große Bedeutung zu. Aufgrund der potentiell
nachteiligen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen, die eine ausbleibende oder nur teilweise Mitwirkung für den
Betroffenen hat, wird eine Befolgung der Pflichten erwartet. Daraus erwächst für das BAMF im Rahmen der
Widerrufs- oder Rücknahmeprüfung eine weitere, praktisch bedeutsame Quelle für Erkenntnisse.
Ferner könnten durch behördliches Handeln im Asylverfahren entstandene Fehler (z. B. fehlende oder unzu-
reichende Überprüfung der Identität oder der vorgelegten Dokumente) kaum korrigiert werden. Zudem könnten
seit der Entscheidung über den Asylantrag erreichte Fortschritte bei der Klärung der Identität nicht genutzt wer-
den. Damit bestünde die Gefahr, dass auch Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität oder
die Staatsangehörigkeit oder andere für die Schutzgewährung wesentlichen Umstände getäuscht haben, bei der
Statusüberprüfung die Mitwirkung ohne jegliche Konsequenzen verweigern können.
Welche Mitwirkungspflichten grundsätzlich im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren mit dem Gesetzentwurf ein-
gefügt werden, ergibt sich aus dem Verweis des § 73 Absatz 3a Satz 2 AsylG– neu. Hiernach erstrecken sich die
Mitwirkungspflichten auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1,
4, 5 und 7 und Absatz 3 AsylG. Fordert das BAMF den Betroffenen dazu auf, ihm nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
AsylG seinen Pass oder Passersatz zu überlassen, hat es dafür Sorge zu tragen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.101 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4456, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.819–24.920 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert bdbd386809a7df4c….

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