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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2250

BGBl. 2018 I S. 2250 · 4.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 2250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2250
                                             Drittes Gesetz
                                     zur Änderung des Asylgesetzes
                                              Vom 4. Dezember 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

              Änderung des Asylgesetzes
   Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 73 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Der Ausländer ist nach Aufforderung
       durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung
       bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzun-

       gen des Widerrufs oder der Rücknahme der An-
       erkennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-
       nung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, so-
       weit dies für die Prüfung erforderlich und dem
       Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Ab-
       satz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16
       gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung
       der Identität durch erkennungsdienstliche Maß-
       nahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der

       Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die
       Identität des Ausländers nicht bereits gesichert
       worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer
       mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung
       seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der
       Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder
       nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach
       Aktenlage entscheiden, sofern
       1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
          unverzüglich nachgeholt worden ist, oder

      2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne
         genügende Entschuldigung verletzt hat.

      Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die
      Entscheidung über einen Widerruf oder eine
      Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach
      § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämt-
      liche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu
      berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen,
      inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungs-
      pflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist
      durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang sei-
      ner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift
      sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hin-
      zuweisen.“

   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „In den Fällen, in denen keine Aufforderung durch
      das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist
      dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung
      über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach
      dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwal-
      tungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen
      und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“

2. Dem § 75 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungs-
   zwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschie-
   bende Wirkung.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 4. Dezember

2018
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                      des Innern, für Bau und Heimat
                                              Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3e468ff9aa9fc18….