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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2250
BGBl. 2018 I S. 2250 · 4.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Asylgesetzes
Vom 4. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Der Ausländer ist nach Aufforderung
durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung
bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzun-
gen des Widerrufs oder der Rücknahme der An-
erkennung als Asylberechtigter oder der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, so-
weit dies für die Prüfung erforderlich und dem
Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Ab-
satz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16
gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung
der Identität durch erkennungsdienstliche Maß-
nahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der
Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die
Identität des Ausländers nicht bereits gesichert
worden ist. Das Bundesamt soll den Ausländer
mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung
seiner Mitwirkungspflichten anhalten. Kommt der
Ausländer den Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht vollständig nach, kann das Bundesamt nach
Aktenlage entscheiden, sofern
1. die unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht
unverzüglich nachgeholt worden ist, oder
2. der Ausländer die Mitwirkungspflichten ohne
genügende Entschuldigung verletzt hat.
Bei der Entscheidung nach Aktenlage sind für die
Entscheidung über einen Widerruf oder eine
Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sämt-
liche maßgeblichen Tatsachen und Umstände zu
berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen,
inwieweit der Ausländer seinen Mitwirkungs-
pflichten nachgekommen ist. Der Ausländer ist
durch das Bundesamt auf Inhalt und Umfang sei-
ner Mitwirkungspflichten nach dieser Vorschrift
sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung hin-
zuweisen.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen, in denen keine Aufforderung durch
das Bundesamt nach Absatz 3a erfolgt ist, ist
dem Ausländer die beabsichtigte Entscheidung
über einen Widerruf oder eine Rücknahme nach
dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes schriftlich mitzuteilen
und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“
2. Dem § 75 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungs-
zwangs (§ 73 Absatz 3a Satz 3) hat keine aufschie-
bende Wirkung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember
2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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