§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Stand: 22.08.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 15351/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 9288/17Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2016 – 11 L 38/16
- VG Saarland Saarlouis, 02.03.2022 – 6 K 24/20Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 – OVG 7 B 29.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 05.05.2025 – 2 K 1431/24
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 3 B 1689/24Zitiert von 24
- BSG, 29.02.2024 – B 8 AY 3/23 RAsylbewerberleistungen - Leistungen bei Krankheit - Auslegung des Begriffs der akuten ErkrankungZitiert von 4
26 Entscheidungen zu § 48 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer
1.
verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2.
als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
3.
nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.