Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49#abs-1 (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49#abs-2 (2) Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.

§ 48 § 50