§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 03.01.2023 – 14 K 5445/21
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 15351/16Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 9288/17Zitiert von 3
- VG Aachen, 29.10.2020 – 4 L 655/20
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 – 12 S 4089/20Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 – 12 S 921/21Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 24.02.2023 – 7 K 2018/18
- VG Münster, 16.07.2021 – 6 L 412/21
- VG Kassel, 17.03.2021 – 4 L 430/21.KSZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49#abs-1 (1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung nicht in angemessener Zeit möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/49#abs-2 (2) Eine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung vor Ablauf der in § 47 Absatz 1 festgelegten Höchstfrist erfolgt in der Regel nicht, bevor die Anhörung nach § 25 durchgeführt wurde. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung, beendet werden; bei Vorliegen anderer zwingender Gründe ist sie unverzüglich zu beenden.