§ 63a Ankunftsnachweis
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- VG Gießen, 29.02.2016 – 3 L 208/16.GI.AZitiert von 3
- OVG Bremen, 22.09.2023 – 2 B 236/23
- VG Düsseldorf, 26.07.2016 – 6 L 2019/16.AZitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2024 – 2 L 62/22Zitiert von 2
- VG Minden, 24.08.2016 – 1 L 1299/16.AZitiert von 4
- VG Aachen, 14.03.2016 – 4 L 82/16.AZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 08.07.2025 – 2 LA 53/25Zitiert von 4
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
47 Entscheidungen zu § 63a AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63a#abs-1 (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED“, Prüfziffern und Leerstellen. Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63a#abs-2 (2) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63a#abs-3 (3) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/63a#abs-4 (4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich