§ 6 Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/6#abs-2 (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 6 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.06.2001 – C-5/00
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 – 21 TaBV 15/16Zitiert von 1
- BAG, 12.03.2019 – 1 ABR 48/17Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter - Umfang des UnterrichtungsanspruchsZitiert von 7
- EuGH, 07.02.2002 – C-5/00
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 33.26Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen angeblicher Gefahrstoffbelastung am Dienstplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 – 29 K 6948/25Erfolglose Klage gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeld wegen arbeitsschutzrechtlicher Mängel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert, Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3843)
BGBl. 1998 I S. 3843
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25.09.1996 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I 1476)
BGBl. 1996 I S. 1476
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.