§ 6 Dokumentation
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.06.2001 – C-5/00
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2017 – 21 TaBV 15/16Zitiert von 1
- BAG, 12.03.2019 – 1 ABR 48/17Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter - Umfang des UnterrichtungsanspruchsZitiert von 7
- EuGH, 07.02.2002 – C-5/00
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 – 8 TaBV 7/22
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2022 – 2 Sa 19/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/6#abs-2 (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.