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Artikel 8 · BT-Drs. 17/12297 · S. 40

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Regelung stellt klar, dass der Gesundheitsbegriff unteil-
bar ist und sowohl die physische als auch die psychische Ge-
sundheit einschließlich der Wechselwirkungen umfasst.
Zu Nummer 2
Die Regelung dient der Klarstellung hinsichtlich der Gefähr-
dungsfaktoren, die bei der Gefährdungsbeurteilung berück-
sichtigt werden müssen. Die Anpassung zielt darauf ab, das
Bewusstsein der Arbeitgeber für psychische Belastungen bei
der Arbeit zu schärfen, die Durchführung der Gefährdungs-
beurteilung in der Praxis weiter zu steigern und dabei das
Augenmerk vor allem auch auf die Berücksichtigung von
psychischen Belastungen zu richten. Durch die Formulie-
rung „bei der Arbeit“ wird deutlich gemacht, dass die Klar-
stellung nicht bezweckt, den Gesundheitszustand der Be-
schäftigten generell im Hinblick auf alle Lebensumstände zu
verbessern. Schutzmaßnahmen werden dem Arbeitgeber
weiterhin nur insoweit abverlangt, als Gefährdungen für die
physische oder die psychische Gesundheit der Beschäftigten
durch die Arbeit auftreten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/12297
Zu Nummer 3
Die Regelung stellt klar, dass Anordnungen zur Durchset-
zung von Arbeitsschutzpflichten, die in einer auf der Grund-
lage des § 19 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlassenen
Arbeitsschutzverordnung anderen als Personen nach § 2 Ab-
satz 3 ArbSchG auferlegt sind, auch diesen Personen gegen-
über getroffen werden können.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Errichtung der Unfallversicherung Bund
und Bahn. Im Auftrag der Zentralstelle für Arbeitsschutz
beim Bundesministerium des Innern handelt künftig die Un-
fallversicherung Bund und Bahn, die insoweit der Aufsicht
des Bundesministeriums des Innern unterliegt.
Zu Buchsta

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.333 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12297, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.733–190.066 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 51f7f822d6551c03….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP