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Artikel 9 · BT-Drs. 13/4612 · S. 18

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeserziehungsgeld-

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeserziehungsgeld-
gesetzes)
Nach § 21 Absatz 1 und 2 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes liegt ein sachlicher Grund für die Befri-
stung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Ar-
beitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-
mers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs,
einer auf Tarifvertrag, Bet riebsvereinbarung oder
einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Ar-
beitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für
diese Zeiten zusammen oder für Teile davon sowie
für notwendige Zeiten einer Einarbeitung eingestellt
wird. Nach -§ 21 Absatz 3 des Bundeserziehungs-
geldgesetzes muß die Dauer der Befristung des
Arbeitsvertrages kalendermäßig bestimmt oder be-
stimmbar sein. Dieser Vorschrift entnimmt das Bun-
desarbeitsgericht im Gegensatz zu seiner früheren
Rechtsprechung (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR
455/88) jetzt ein Verbot der Zweckbefristung eines
Arbeitsvertrages, der für die Dauer der Beschäfti-
gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für
die Dauer eines Erziehungsurlaubs mit der Ersatz-
kraft abgeschlossen wird (Urteil vom 9. November
1994 - 7 AZR 243/94).
Die Regelung kann den Abschluß von befristeten Ar-
beitsverträgen zur Vertretung der freigestellten Ar-
beitnehmer erschweren. So ist bei Beginn der Mut-
terschutzfristen eine kalendermäßige Bestimmung
der Vertretungsdauer weder für die Zeit der Vertre-
tung bis zum Ende der Mutterschutzfristen noch für
einen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes geplanten Erziehungsurlaub möglich, weil
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Tag der
Entbindung und damit das Enddatum der Vertretung
noch nicht feststeht und Erziehungsurlaub mögli-
cherweise noch nicht angemeldet worden ist. Wird
der Befristung der 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.420 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 13/4612, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.405–82.825 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb58a772e347769….

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