Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 13/4612 · S. 18
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeserziehungsgeld-
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeserziehungsgeld- gesetzes) Nach § 21 Absatz 1 und 2 des Bundeserziehungs- geldgesetzes liegt ein sachlicher Grund für die Befri- stung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn ein Ar- beitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh- mers für Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, eines Erziehungsurlaubs, einer auf Tarifvertrag, Bet riebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Ar- beitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon sowie für notwendige Zeiten einer Einarbeitung eingestellt wird. Nach -§ 21 Absatz 3 des Bundeserziehungs- geldgesetzes muß die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages kalendermäßig bestimmt oder be- stimmbar sein. Dieser Vorschrift entnimmt das Bun- desarbeitsgericht im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 455/88) jetzt ein Verbot der Zweckbefristung eines Arbeitsvertrages, der für die Dauer der Beschäfti- gungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines Erziehungsurlaubs mit der Ersatz- kraft abgeschlossen wird (Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 243/94). Die Regelung kann den Abschluß von befristeten Ar- beitsverträgen zur Vertretung der freigestellten Ar- beitnehmer erschweren. So ist bei Beginn der Mut- terschutzfristen eine kalendermäßige Bestimmung der Vertretungsdauer weder für die Zeit der Vertre- tung bis zum Ende der Mutterschutzfristen noch für einen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geplanten Erziehungsurlaub möglich, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Tag der Entbindung und damit das Enddatum der Vertretung noch nicht feststeht und Erziehungsurlaub mögli- cherweise noch nicht angemeldet worden ist. Wird der Befristung der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.420 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 13/4612 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 13/4612, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 79.405–82.825 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 1bb58a772e347769….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP