§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 09.11.2017 – 4 K 4634/15Zitiert von 2
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 24
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 – 6 S 1589/18Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 08.05.2018 – 4 K 2626/16
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 · Ordentliche Kündigung - HausangestellteZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 21.08.2024 – 15 K 964/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
- VGH Bayern, 21.09.2022 – 16a D 20.2411Zitiert von 2
38 Entscheidungen zu § 1 ArbSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/1#abs-3 (3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/1#abs-4 (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.