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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3843

BGBl. 1998 I S. 3843 · 52.043 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 3843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3843
                B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                                                     Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                              3843
                                    zu Korrekturen in der Sozialversicherung
                                   und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte*)
                                                          Vom 19. Dezember 1998

  Der B undestag hat mit der M ehrheit seiner M itglieder
und mit Zustimmung des B undesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                        Inhalts üb ers ic ht

K orrektur des Rentenreformgesetzes 1999

Änderung des Dritten B uches S ozialgesetzbuch
Änderung des Vierten B uches S ozialgesetzbuch
Änderung des S echsten B uches S ozialgesetzbuch

B eitragssatzgesetz 1999 – B S G 1999
Änderung des K ündigungsschutzgesetzes
Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs

Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Änderung des Gesetzes über B etriebsärzte,
S icherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-

sicherheit

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Änderung des B undesurlaubsgesetzes

Änderung des B etriebsverfassungsgesetzes

Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                              Artikel 1

                      Korrektur

            des Rentenreformgesetzes 1999

                                  §1

       Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
   In Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998) wird nach Absatz 13
folgender Absatz 13a eingefügt:
 „(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die
Regelungen über die

1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der
   durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
   (Demographiefaktor) in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe f,
   Nr. 10 B uchstabe a, Nr. 30 B uchstabe b, Nr. 33, 74, 93
   B uchstabe a, Artikel 3 Nr. 5, 8, 11, Artikel 5 Nr. 2, Arti-
   kel 17 Nr. 2, Artikel 25 Nr. 1 und 4,

*) Artikel 10 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie

           2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminder-
              ter Erwerbsfähigkeit in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a, d, e,
              h, j, k, l, q, s, t, u, v und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff,
              gg, rr, ss, tt, vv, xx, Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7
              bis 9, 10 B uchstabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2
Artikel       und 3 neu gefaßt worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22
              B uchstabe b bis d, Nr. 25, 29, 30 B uchstabe a, Nr. 31
    1
              B uchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 B uchstabe b,
    2         Nr. 45 bis 47, 48 B uchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53
    3         bis 59, 71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,
    4         Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100 bis 103,
              110, 117, 118 B uchstabe b, soweit § 302 Abs. 4 einge-
    5         fügt worden ist, Nr. 119 B uchstabe a, b und d, Nr. 121,
    6         122, 124, 127, 129, 130, 136, 137, Artikel 2, 3 Nr. 1, 3,
    6a        4, 6, 7, 9, 10, 12, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6
              Nr. 2 und 3, Artikel 10, 11, 14 Nr. 1 bis 15, 19 B uch-
    6b
              stabe a, Nr. 20 bis 37, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3, Arti-
    6c        kel 17 Nr. 1, Artikel 18, 21 Nr. 1, Artikel 23, 24, 25 Nr. 2,
              3, 5, 6, Artikel 26, 27, 28 Nr. 1 und 2 und Artikel 29

           am 1. J anuar 2001 in K raft, soweit nicht bis zu diesem
    6d
           Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist.“
    7
    8
                                          §2
    9
                                 Änderung
  10               des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  11
             Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
           Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
           18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
           zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. M ai

           1998 (B GB l. I S . 1188), wird wie folgt geändert:

            1. In der Inhaltsübersicht wird in Anlage 23 die J ahres-
               zahl „2003“ durch die J ahreszahl „2004“ ersetzt.

            2. In § 53 Abs. 2 wird S atz 2 gestrichen.

            3. § 236a wird wie folgt gefaßt:
                                         „§ 236a

                          Altersrente für S chwerbehinderte

                  Versicherte, die vor dem 1. J anuar 1946 geboren
               sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-
               derte, wenn sie
               1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

               2. bei B eginn der Altersrente als S chwerbehinderte
96/71/EG          (§ 1 S chwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
   des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996                unfähig oder erwerbsunfähig sind und
   über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
   Dienstleistungen (AB l. EG Nr. L 18 S . 1 vom 21. J anuar 1997).             3. die Wartezeit von 35 J ahren erfüllt haben.
BGBl. 1998, Seite 3844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3844
3844         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

    Die Altersgrenze von 60 J ahren wird für Versicherte
    angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 ge-

    boren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der

    Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
    grenze und die M öglichkeit der vorzeitigen Inan-
    spruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die
    Altersgrenze von 60 J ahren wird nicht angehoben für
    Versicherte, die

    1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am
       10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 S chwer-
       behindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-
       unfähig waren oder

    2. vor dem 1. J anuar 1942 geboren sind und 45 J ahre
       mit P flichtbeiträgen für eine versicherte B eschäf-
       tigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2
       nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versi-
       cherte wegen des B ezugs von Arbeitslosengeld
       oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig wa-
       ren.“

 4. In § 253a S atz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
    J ahreszahl „2004“ ersetzt.

 5. § 264c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
       J ahreszahl „2004“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
       J ahreszahl „2000“ ersetzt.

 6. In § 301 Abs. 1 S atz 2 wird die J ahreszahl „1999“
    durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

 7. In § 302 Abs. 4 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
    J ahreszahl „2000“ ersetzt.

 8. In § 302a Abs. 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
    J ahreszahl „2000“ ersetzt.

 9. In § 303a wird die J ahreszahl „1999“ jeweils durch die
    J ahreszahl „2000“ ersetzt.

10. In § 313 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“

    durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

11. In § 314b wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ah-
    reszahl „2000“ ersetzt.

12. In § 317 Abs. 3 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“
    durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

13. In der Anlage 22 wird die J ahreszahl „1940“ jeweils
    durch die J ahreszahl „1941“, die J ahreszahl „1941“
    durch die J ahreszahl „1942“ und die J ahreszahl
    „1942“ durch die J ahreszahl „1943“ ersetzt.

14. In der Anlage 23 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
    J ahreszahl „2004“, die J ahreszahl „2000“ jeweils

    durch die J ahreszahl „2001“, die J ahreszahl „2001“
    durch die J ahreszahl „2002“ und die J ahreszahl
    „2002“ durch die J ahreszahl „2003“ ersetzt.
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

                            §3

               Befristete Änderungen

      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
          für die Zeit der Aussetzung von
    Maßnahmen des Rentenreformgesetzes 1999

   Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes
(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    „(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
   1. Regelaltersrente,
   2. Altersrente für langjährig Versicherte,

   3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
      oder Erwerbsunfähige,
   4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
      B ergleute
   sowie nach den Vorschriften des Fünften K apitels als
   5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
      teilzeitarbeit,
   6. Altersrente für Frauen.“

2. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „(1) B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
   mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die
   höchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist
   folgende Rangfolge maßgebend:
   1. Regelaltersrente,
   2. Altersrente für langjährig Versicherte,

   3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
      oder Erwerbsunfähige,

   4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
      B ergleute,
   5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
   6. Erziehungsrente,
   7. Rente wegen B erufsunfähigkeit,

   8. Rente für B ergleute.“

3. § 243b wird wie folgt gefaßt:

                           „§ 243b
                          Wartezeit
     Die Erfüllung der Wartezeit von 15 J ahren ist Voraus-
   setzung für einen Anspruch auf
   1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
      teilzeitarbeit und

   2. Altersrente für Frauen.“

4. Vor § 266 wird folgender § 265c eingefügt:
                           „§ 265c

                 M ehrere Rentenansprüche

      B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-
   rere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die
BGBl. 1998, Seite 3845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3845
              B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                    3845

   höchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist
   folgende Rangfolge maßgebend:
    1. Regelaltersrente,

    2. Altersrente für langjährig Versicherte,

    3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
       oder Erwerbsunfähige,
    4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
       B ergleute,
    5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
       Altersteilzeitarbeit,

    6. Altersrente für Frauen,
    7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
    8. Erziehungsrente,

    9. Rente wegen B erufsunfähigkeit,

   10. Rente für B ergleute.“

                              §4

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 434 Abs. 3 und 4 des Dritten B uches S ozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594, 595), das zuletzt durch Arti-
kel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (B GB l. I
S . 2512) geändert worden ist, wird jeweils die J ahreszahl
„2000“ durch die J ahreszahl „2001“ ersetzt.

                              §5
                Änderung des Gesetzes
        über die Alterssicherung der Landwirte

   Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom

29. J uli 1994 (B GB l. I S . 1890), zuletzt geändert durch

Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I

S . 2998), wird wie folgt geändert:

 1. In § 84 Abs. 2 S atz 3 werden jeweils die J ahreszahlen
    „1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.

 2. In § 90 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 S atz 1, Abs. 4 Nr. 1 B uch-

    stabe b und Abs. 5 S atz 1 werden jeweils die J ahres-

    zahlen „1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.

 3. In § 92 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 S atz 2 und 3 werden
    jeweils die J ahreszahlen „1999“ durch die J ahreszah-
    len „2000“ ersetzt.

 4. In § 92a S atz 1 wird die J ahreszahl „2000“ durch die
    J ahreszahl „2001“ und die J ahreszahl „2002“ durch
    die J ahreszahl „2003“ ersetzt.

 5. In § 93a wird die J ahreszahl „2000“ durch die J ahres-
    zahl „2001 und die J ahreszahl „2002“ durch die
    J ahreszahl „2003“ ersetzt.

 6. In § 95a werden jeweils die J ahreszahlen „1999“
    durch die J ahreszahlen „2000“ und die J ahreszahlen
    „2000“ durch die J ahreszahlen „2001“ ersetzt.

 7. In § 96 Abs. 2 werden jeweils die J ahreszahlen „1999“

    durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.

 8. In § 106 Abs. 2 S atz 2 Nr. 3 wird die J ahreszahl „1999“
    durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

 9. In § 110a wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ahres-
    zahl „2000“ ersetzt.

10. In der Anlage 3 wird in der linken S palte der Text

    „vor 2000“ durch den Text „vor 2001“, die J ahres-
    zahl „2000“ durch die J ahreszahl „2001“, die J ahres-
    zahl „2001“ durch die J ahreszahl „2002“ und die
    J ahreszahl „2002“ durch die J ahreszahl „2003“ er-
    setzt.
                             §6

                Änderung des Gesetzes
             zur Förderung der Einstellung
       der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989

(B GB l. I S . 233), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b wird die J ahres-
   zahl „1999“ durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch
   die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird die J ahreszahl „1999“
   durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.

                         Artikel 2
                   Änderung des

         Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte B uch S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594,

595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes

(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 421b
   S onderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das J ahr
   1998“ die Angabe „§ 421c S onderregelung zur Finan-

   zierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“

   eingefügt.

2. Dem § 10 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:

   „B ei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten,
   Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. P rojekt-
   förderungen sind zulässig.“

3. In § 77 Abs. 3 werden die Wörter „nach den Vorschrif-
   ten über die Förderung der B erufsausbildung gefördert
   werden“ durch die Wörter „gefördert werden, wenn
   eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe-
   reitende B ildungsmaßnahme aus in der P erson des
   Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder
   nicht zumutbar ist“ ersetzt.

4. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:
                            „§ 421c
              S onderregelung zur Finanzierung

          eines befristeten Arbeitsmarktprogramms

      Abweichend von § 363 Abs. 1 S atz 1 trägt die B un-
   desanstalt die Ausgaben für das ihr übertragene S o-
   fortprogramm zum Abbau der J ugendarbeitslosigkeit.“
BGBl. 1998, Seite 3846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3846
3846         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                         Artikel 3

                   Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte B uch S ozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die S ozialversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, B GB l. I S . 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April
1998 (B GB l. I S . 688), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) B ei P ersonen, die erwerbsmäßig tätig sind und
   1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Aus-
      nahme von Familienangehörigen keinen versiche-
      rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
   2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auf-
      traggeber tätig sind,
   3. für B eschäftigte typische Arbeitsleistungen erbrin-
      gen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers
      unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auf-
      traggebers eingegliedert sind, oder

   4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am
      M arkt auftreten,
   wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäf-
   tigt sind, wenn mindestens zwei der genannten M erk-
   male vorliegen. S atz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,
   die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und
   über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familien-
   angehörige im S inne des S atzes 1 Nr. 1 sind

   1. der Ehegatte sowie
   2. Verwandte bis zum zweiten Grade,

   3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
   4. P flegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten B uches)
      des Versicherten oder seines Ehegatten.
   Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.“

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

       b) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende
          Angaben eingefügt:

          „§ 279f   Feststellung der für K indererziehungs-
                    zeiten zu zahlenden B eiträge

           § 279g Verordnungsermächtigung“.
       c) Die Angabe zu § 288 wird wie folgt gefaßt:

          „§ 288    Ermittlung des B undeszuschusses für
                    die J ahre 1999 und 2000“.
       d) Nach der Angabe zu § 291b wird eingefügt:
          „§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Lei-
                  stungen“.

    3. In § 2 wird der P unkt durch ein K omma ersetzt und
       folgende Nummer 9 angefügt:
       „9. P ersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-
           ständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familien-
           angehörigen (§ 7 Abs. 4 S atz 3 Viertes B uch) kei-
           nen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be-
           schäftigen sowie regelmäßig und im wesentli-
           chen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeit-
           nehmerähnliche S elbständige).“

    4. § 56 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „K indererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung
       eines K indes in dessen ersten drei Lebensjahren.“

    5. In § 162 wird in Nummer 4 der P unkt durch ein
       K omma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

       „5. bei P ersonen, deren B eschäftigung nach dem
           Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit
           bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4
           des Vierten B uches, mindestens ein S iebtel der
           B ezugsgröße.“

    6. § 165 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 S atz 1 werden der Nummer 1 folgende
     „(4) In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer B eschäf-         Wörter angefügt:
   tigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selb-
   ständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein
   Einkommen in Höhe der B ezugsgröße, bei Nachweis

   eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch
   dieses Einkommen. § 165 Abs. 1 S atz 2 bis 10 des
   S echsten B uches gilt entsprechend.“

                         Artikel 4
                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes
(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefaßt:
       „§ 177     B eitragszahlung für K indererziehungs-
                  zeiten“.
      „mindestens jedoch ein S iebtel der B ezugs-
      größe,“.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) B ei S elbständigen, die auf Antrag versiche-
      rungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen
      im S inne von § 15 des Vierten B uches auch die
      Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus
      abhängiger Beschäftigung behandelt werden.“

7. § 177 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 177

        B eitragszahlung für K indererziehungszeiten
     Die B eiträge für K indererziehungszeiten werden
   vom B und getragen.“

8. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:

    „(5) Arbeitnehmerähnliche S elbständige, die am
   31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig
   waren und ab 1. J anuar 1999 versicherungspflichtig
   werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als
BGBl. 1998, Seite 3847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3847
           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

  arbeitnehmerähnlicher S elbständiger von der Ver-
  sicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. vor dem 2. J anuar 1949 geboren sind oder

  2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentli-

     chen oder privaten Versicherungsunternehmen

     einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
     abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder
     bis zum 30. J uni 1999 so ausgestaltet wird, daß
      a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des
         Erlebens des 60. oder eines höheren Lebens-
         jahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinter-
         bliebene erbracht werden und

      b) für die Versicherung mindestens ebensoviel
         B eiträge aufzuwenden sind, wie B eiträge zur
         Rentenversicherung zu zahlen wären.
  S atz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine
  betriebliche Altersversorgung, durch die die lei-
  stungsbezogenen und aufwandsbezogenen Vor-
  aussetzungen des S atzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die
  B efreiung ist bis zum 30. J uni 1999 zu beantragen.
  Über die B efreiung entscheidet der Träger der Ren-
  tenversicherung. S ie wirkt vom 1. J anuar 1999 an.“

9. Nach § 279e wird folgender § 279f eingefügt:
                          „§ 279f
                    Feststellung der für
      K indererziehungszeiten zu zahlenden B eiträge
     (1) B is zur Einführung einer individuellen B eitrags-
  zahlung des B undes für die K indererziehung zahlt der
  B und zur pauschalen Abgeltung für die B eitrags-
  zahlung für K indererziehungszeiten an die Renten-
  versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
  J ahr 1999 einen B etrag in Höhe von 13,6 M illiarden
  Deutsche M ark und für das J ahr 2000 einen B etrag
  in Höhe von 22,4 M illiarden Deutsche M ark. Für die
  K alenderjahre nach 2000 verändert sich die B eitrags-

  zahlung für K indererziehungszeiten an die Rentenver-
  sicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils
  folgenden K alenderjahr in dem Verhältnis,
  1. in dem die B ruttolohn- und -gehaltssumme je
     durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
     vergangenen K alenderjahr zur entsprechenden
     B ruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
     nen K alenderjahr steht,

  2. in dem bei Veränderungen des B eitragssatzes der

     B eitragssatz des J ahres, für das er bestimmt wird,
     zum B eitragssatz des laufenden K alenderjahres
     steht,

  3. in dem die Anzahl der Dreijährigen im vorvergan-
     genen K alenderjahr zur entsprechenden Anzahl
     der Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vor-
     ausgehenden K alenderjahr steht.

     (2) B ei der B estimmung der B ruttolohn- und -ge-

  haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
  nehmer sind für das vergangene K alenderjahr die dem
  S tatistischen B undesamt zu B eginn eines K alender-
  jahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene
  K alenderjahr die bei der B estimmung der bisherigen
  Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirt-
  schaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. B ei
  der Anzahl der Dreijährigen in einem K alenderjahr sind
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3847

      die für das jeweilige K alenderjahr zum J ahresende
      vorliegenden Daten des S tatistischen B undesamtes
      zugrunde zu legen.

         (3) Die B eitragszahlung erfolgt in gleichen M onats-

      raten. Die Zahlung der M onatsrate wird in dem M onat

      fällig, für den sie bestimmt ist.“

  10. Nach § 279f wird folgender § 279g eingefügt:
                             „§ 279g
                    Verordnungsermächtigung

         Die B undesregierung hat durch Rechtsverordnung
      mit Zustimmung des B undesrates den B etrag zu
      bestimmen, der vom B und nach dem J ahr 2000 für
      K indererziehungszeiten an die Rentenversicherung
      der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.“

  11. § 288 wird wie folgt gefaßt:

                              „§ 288
                    Ermittlung des B undes-
             zuschusses für die J ahre 1999 und 2000

         Der B undeszuschuß für das J ahr 1999 wird um den
      B etrag von 4,75 M illiarden Deutsche M ark und für das
      J ahr 2000 um weitere 2,45 M illiarden Deutsche M ark
      vermindert.“

  12. § 291b wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 291b
          Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

         Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-
      sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-
      dungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.“

  13. Nach § 291b wird folgender § 291c eingefügt:

                             „§ 291c

         Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
         Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-
      sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-
      dungen für Leistungen nach den § § 315a, 315b, 319a
      und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach
      den Vorschriften des B eitrittsgebiets sowie für Lei-
      stungen nach dem Gesetz über den Ausgleich berufli-
      cher B enachteiligung für Opfer politischer Verfolgung

      im B eitrittsgebiet.“

  14. § 292 wird wie folgt geändert:

      a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die
         Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
         „Das B undesministerium“ und die Wörter „dem
         B undesminister“ durch die Wörter „dem B undes-
         ministerium“ ersetzt.

      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Das B undesministerium für Arbeit und
         S ozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen
         mit dem B undesministerium der Finanzen durch
         Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
         rates das Nähere über die Erstattungen gemäß
         § 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Er-
         stattung vorgesehen werden kann.“
BGBl. 1998, Seite 3848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3848
3848          B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

                          Artikel 5

                     Gesetz
    zur Bestimmung der Beitragssätze in der
   gesetzlichen Rentenversicherung für 1999

  und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen
         der Sozialversicherung für 1999
     (Beitragssatzgesetz 1999 – BSG 1999)

                             §1

                       Beitragssätze
                in der Rentenversicherung
   Der B eitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999
bis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom
Hundert.

                             §2
                      Beitrag in der
             Alterssicherung der Landwirte

  (1) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezem-
ber 1999 monatlich 327 Deutsche M ark.
  (2) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

      (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
   der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
   B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum
   31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:

   Einkommensklasse                     monatlicher
                                     Zuschußbetrag (Ost)

   bis    16 000 DM                        221 DM
   16 001-17 000 DM                        212 DM
   17 001-18 000 DM                        203 DM
   18 001-19 000 DM                        194 DM
   19 001-20 000 DM                        185 DM
   20 001-21 000 DM                        177 DM
   21 001-22 000 DM                        168 DM
   22 001-23 000 DM                        159 DM
   23 001-24 000 DM                        150 DM
   24 001-25 000 DM                        141 DM
   25 001-26 000 DM                        132 DM
   26 001-27 000 DM                        124 DM
   27 001-28 000 DM                        115 DM
   28 001-29 000 DM                        106 DM
   29 001-30 000 DM                         97 DM
   30 001-31 000 DM                         88 DM
   31 001-32 000 DM                         79 DM
   32 001-33 000 DM                         71 DM
   33 001-34 000 DM                         62 DM
   34 001-35 000 DM                         53 DM
beträgt für das B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999   35 001-36 000 DM                         44 DM
bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche
M ark.

                             §3
                 Beitragszuschuß in der
             Alterssicherung der Landwirte
   (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die
Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie
folgt festgesetzt:
Einkommensklasse                        monatlicher
                                       Zuschußbetrag

bis    16 000 DM                          262 DM
16 001-17 000 DM                          251 DM

17 001-18 000 DM                          241 DM

18 001-19 000 DM                          230 DM
19 001-20 000 DM                          220 DM
20 001-21 000 DM                          209 DM
21 001-22 000 DM                          199 DM
22 001-23 000 DM                          188 DM
23 001-24 000 DM                          178 DM
24 001-25 000 DM                          167 DM
25 001-26 000 DM                          157 DM
26 001-27 000 DM                          146 DM
27 001-28 000 DM                          136 DM
28 001-29 000 DM                          126 DM
29 001-30 000 DM                          115 DM
30 001-31 000 DM                          105 DM
31 001-32 000 DM                           94 DM
32 001-33 000 DM                           84 DM
33 001-34 000 DM                           73 DM
34 001-35 000 DM                           63 DM
35 001-36 000 DM                           52 DM
36 001-37 000 DM                           42 DM
37 001-38 000 DM                           31 DM
38 001-39 000 DM                           21 DM
39 001-40 000 DM                           10 DM .
36 001-37 000 DM                         35 DM
37 001-38 000 DM                         26 DM
38 001-39 000 DM                         18 DM
39 001-40 000 DM                          9 DM .

                           §4
          Umrechnungsfaktoren für den
  Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
  (1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
und des B eitragssatzes berechneten Faktoren betragen
für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999

1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
   stellten für die Umrechnung

   a) von Entgeltpunkten in B eiträge           10350,9900,

      von Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge      8729,8558,

   b) von B eiträgen, B arwerten,
      Deckungskapitalien und
      vergleichbaren Deckungs-
      rücklagen in Entgeltpunkte              0,0000966091,
      von B eiträgen in Entgeltpunkte
      (Ost)                                   0,0001145494,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
   Umrechnung

   a) von Entgeltpunkten in B eiträge           13748,2380,
      von Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge     11595,0392,
   b) von B eiträgen in Entgeltpunkte         0,0000727366,
      von B eiträgen in Entgeltpunkte
      (Ost)                                   0,0000862438.

  (2) Entgeltpunkte werden in B eiträge umgerechnet, in-
dem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
  (3) B eiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
BGBl. 1998, Seite 3849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3849
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998                3849

Die Umrechnung kann auch durch eine Division der B ei-
träge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
Umrechnung von Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend

wäre.

  (4) B arwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
kann auch durch eine Division der B arwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
von Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend wäre.

                          Artikel 6

                     Änderung
           des Kündigungsschutzgesetzes

  Das K ündigungsschutzgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 25. August 1969 (B GB l. I S . 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In S atz 1 werden die Wörter „die Dauer der
            B etriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die
            Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers“ durch
            die Wörter „soziale Gesichtspunkte“ ersetzt.

        bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
            „S atz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,
            wirtschaftliche oder sonstige berechtigte be-
            triebliche B edürfnisse die Weiterbeschäftigung
            eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer
            bedingen und damit der Auswahl nach sozialen
            Gesichtspunkten entgegenstehen.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         „(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer B etriebs-
        vereinbarung nach § 95 des B etriebsverfassungs-
        gesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie
        nach den P ersonalvertretungsgesetzen festgelegt,
        welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3
        S atz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese
        Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewer-
        ten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeit-
        nehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft
        werden.“

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a)    In S atz 2 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“

         ersetzt.

   a1) In S atz 3 werden die Wörter „nicht mehr als zehn
       S tunden mit 0,25,“ gestrichen.

   b) S atz 4 wird aufgehoben.

                        Artikel 6a

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   In § 622 Abs. 5 S atz 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, werden die
Wörter „nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ ge-
strichen.

                        Artikel 6b
   Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
   In § 2 Abs. 3 S atz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. April 1980
(B GB l. I S . 425), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 18 des
G esetzes vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3108)
geändert worden ist, werden die Wörter „nicht mehr als
zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.

                        Artikel 6c

       Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
   In § 6 Abs. 1 S atz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (B G B l. I S . 1246), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.

                        Artikel 6d

             Änderung des Gesetzes
    über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
   und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
   In § 11 S atz 1 des Gesetzes über B etriebsärzte, S icher-
heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-
heit vom 12. Dezember 1973 (B GB l. I S . 1885), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. S eptember 1996
(B GB l. I S . 1476) geändert worden ist, werden die Wörter
„nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.

                         Artikel 7
                   Änderung des
            Entgeltfortzahlungsgesetzes

   Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. M ai 1994
(B GB l. I S . 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1859),
wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
      dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maß-
      gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende

      Arbeitsentgelt fortzuzahlen.“

   b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

      In S atz 1 werden nach den Wörtern „gehören nicht“
      die Wörter „das zusätzlich für Überstunden gezahl-
      te Arbeitsentgelt und“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 3850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3850
3850         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

2. § 4a wird aufgehoben.

3. § 4b wird § 4a.

4. In § 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird die Angabe „§ § 3 bis 4b“

   jeweils durch die Angabe „§ § 3 bis 4a“ ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
                             „§ 13

                     Übergangsvorschrift

      Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem
   9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder dar-
   über hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge K rankheit
   oder infolge einer M aßnahme der medizinischen Vor-
   sorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung ver-
   hindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. J anuar
   1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn,
   daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.“

                         Artikel 8

                   Änderung des
               Bundesurlaubsgesetzes
   Das B undesurlaubsgesetz in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. S eptember 1996 (B GB l. I S . 1476), wird
wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 10
                     M aßnahmen der
         medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

     M aßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-

   habilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet

   werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des

   Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften

   über die Entgeltfortzahlung im K rankheitsfall besteht.“

2. § 15a wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 15a

                     Übergangsvorschrift

      B efindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach
   dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder
   darüber hinaus in einer M aßnahme der medizinischen
   Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum
   die seit dem 1. J anuar 1999 geltenden Vorschriften
   maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitneh-
   mer ungünstiger sind.“

                         Artikel 9
                   Änderung des
           Betriebsverfassungsgesetzes

   In § 113 Abs. 3 des B etriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 23. Dezember 1988
(B GB l. 1989 I S . 1, 902), das zuletzt durch Artikel 52 des
Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594) geändert
worden ist, werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.

                         Artikel 10
                   Änderung des
          Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar

1996 (B GB l. I S . 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2970), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        „(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinver-
       bindlich erklärten Tarifvertrages des B auhaupt-
       gewerbes oder des B aunebengewerbes im S inne
       der § § 1 und 2 der B aubetriebe-Verordnung vom
       28. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2033), zuletzt geändert
       durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember
       1996 (B GB l. I S . 1954), die
       1. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-
          stundensätze oder
       2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubs-

          entgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
       zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Ar-
       beitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz
       im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbe-
       reich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitneh-
       mer zwingend Anwendung, wenn der B etrieb über-
       wiegend B auleistungen im S inne des § 211 Abs. 1
       des Dritten B uches S ozialgesetzbuch erbringt und
       auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen
       Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
       Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort gel-
       tenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ge-
       währen müssen. Ein Arbeitgeber im S inne des
       S atzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen
       Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1

       beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem

       Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen

       zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den

       Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1

       fallenden Arbeitgeber mit S itz im Inland unabhängig
       davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach
       § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
       Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
       Tarifvertrag nach S atz 1 ist auch ein Tarifvertrag,

       der die Erbringung von M ontageleistungen auf B au-
       stellen außerhalb des B etriebssitzes zum Gegen-
       stand hat.“

   b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
         „(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Ent-
       leiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Gel-
       tungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklär-
       ten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder
       einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so
       hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarif-
       vertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorge-
       schriebene M indestentgelt zu zahlen.“

   c) In Absatz 3 S atz 3 werden vor dem S chlußpunkt die
      Wörter „unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft
      Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes
      oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung
      Anwendung findet“ eingefügt.
BGBl. 1998, Seite 3851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3851
             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicher-

      klärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 S atz 1

      oder Absatz 3 S atz 1 gestellt worden, kann das

      B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung

      unter den dort genannten Voraussetzungen durch
      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
      rates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses
      Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich
      dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarif-
      gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer An-
      wendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung
      gibt das B undesministerium für Arbeit und S ozial-
      ordnung den in den Geltungsbereich der Rechts-
      verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeit-
      nehmern sowie den P arteien des Tarifvertrages

      Gelegenheit zur schriftlichen S tellungnahme. Die

      Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeits-

      verhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz
      im Ausland und seinem im Geltungsbereich der
      Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer
      zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich
      eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3

      fallende Arbeitgeber mit S itz im Inland sind ver-
      pflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in
      der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeits-
      bedingungen zu gewähren sowie einer gemein-
      samen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr
      nach S atz 1 zustehenden B eiträge zu leisten; dies
      gilt unabhängig davon, ob die entsprechende
      Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarif-
      vertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsver-
      ordnung besteht. S atz 4 Halbsatz 1 gilt auch für
      Arbeitgeber mit S itz im Ausland und ihre im Gel-
      tungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten
      Arbeitnehmer.“

   e) In Absatz 4 wird die Angabe „1, 2 und 3“ durch die

      Angabe „1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.

   f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:

        „(5) Von einer nach Absatz 3 S atz 1 und 2 oder

      Absatz 3a S atz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung

      zur Zahlung von B eiträgen an eine gemeinsame
      Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der
      B eschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1
      in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in
      dem betreffenden Fall wegen des geringen Um-
      fangs der zu erbringenden Leistungen angemessen
      und begründet erscheint.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                            „§ 1a
      Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer
   mit der Erbringung von B auleistungen im S inne des
   § 211 Abs. 1 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch
   beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unter-
   nehmers, eines Nachunternehmers oder eines von
   dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-
   auftragten Verleihers zur Zahlung des M indestentgelts
   an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von B eiträgen
   an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspar-
   teien nach § 1 Abs. 1 S atz 2 und 3, Abs. 2a, 3 S atz 2
   und 3 oder Abs. 3a S atz 4 und 5 wie ein B ürge, der auf
   die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das M in-
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998             3851

   destentgelt im S inne des S atzes 1 umfaßt nur den
   B etrag, der nach Abzug der S teuern und der B eiträge
   zur S ozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder

   entsprechender Aufwendungen zur sozialen S iche-

   rung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoent-

   gelt).“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2a werden nach der Angabe „§ 1 S atz 1“
      die Wörter „Nr. 1 oder einer entsprechenden
      Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 S atz 3,
      Abs. 2a und 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
      S atz 2, Abs. 2a, 3 S atz 2 und Abs. 3a S atz 5“
      ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden

   jeweils die Wörter „und Vornamen“ durch die Wörter

   „, Vornamen und Geburtsdaten“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

           „1. Entgegen § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 3a
               S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland
               oder entgegen § 1 Abs. 1 S atz 3 oder
               Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im
               Inland einem Arbeitnehmer eine dort ge-
               nannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

           „2. Entgegen § 1 Abs. 3 S atz 2 oder Abs. 3a
               S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland
               oder entgegen § 1 Abs. 3 S atz 3 oder
               Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im
               Inland einen B eitrag nicht leistet,“.

      cc) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nicht in

          deutscher S prache“ ein K omma eingefügt und
          das Wort „oder“ gestrichen und werden nach
          dem Wort „Dauer“ die Wörter „oder entgegen

          einem Verlangen der P rüfbehörde nicht auf der

          B austelle“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfhunderttausend“
      durch die Wörter „einer M illion“ und das Wort
      „dreißigtausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“
      ersetzt.
   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

        „(7) Gerichte und S taatsanwaltschaften sollen den
      nach diesem Gesetz zuständigen B ehörden
      Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer S icht zur
      Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den
      Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für
      das Gericht oder die S taatsanwaltschaft erkennbar
      ist, daß schutzwürdige Interessen des B etroffenen
      oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Aus-
      schluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu
      berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-
      den Erkenntnisse sind.“

6. In § 6 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des
   Haushaltsgrundsätzegesetzes“ durch die Angabe „§ 98
   des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“
   ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 3852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3852
3852         B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998

7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
                            „§ 7

     (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ent-
   haltenen Regelungen über

   1. die Höchstarbeitszeiten und M indestruhezeiten,

   2. den bezahlten M indestjahresurlaub,
   3. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-
      stundensätze,
   4. die B edingungen für die Überlassung von Arbeits-
      kräften, insbesondere durch Leiharbeitsunterneh-
      men,
   5. die S icherheit, den Gesundheitsschutz und die
      Hygiene am Arbeitsplatz,
   6. die S chutzmaßnahmen im Zusammenhang mit
      den Arbeits- und B eschäftigungsbedingungen von
      S chwangeren und Wöchnerinnen, K indern und
      J ugendlichen und

   7. die Gleichbehandlung von M ännern und Frauen

      sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen

   finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem
   im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im

   Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwen-

   dung.
      (2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
   bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemein-
   verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1
   finden unter den dort genannten Voraussetzungen
   auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeit-

      geber mit S itz im Ausland und seinem im räumlichen
      Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
      Arbeitnehmer zwingend Anwendung.“

8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

      a) In S atz 1 werden die Wörter „diesem Gesetz“ durch
         die Angabe „§ § 1, 1a und 7“ ersetzt.
      b) In S atz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 3“ die
         Wörter „in bezug auf die ihr zustehenden B eiträge“
         eingefügt.

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
      Die Wörter „und am 1. S eptember 1999 außer K raft“
      werden gestrichen.

                          Artikel 11

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft, soweit

in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

  (2) Am 1. J uni 1999 tritt Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a bis c,

Nr. 4, 7, 9 bis 11 in K raft.

  (3) Artikel 1 § 3 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft und zum
31. Dezember 2000 außer K raft.
  (4) Am 1. J anuar 2001 tritt Artikel 1 § § 2, 4 bis 6 in K raft,
soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
etwas anderes geregelt ist.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im B undesgesetzblatt verkündet.
                                   B erlin, den 19. Dezember 1998
                                               D er B und es p räs id ent
                                                   R o man

                                                D er B und
                                                G erhard S
H erz o g

es kanz ler
c hrö d er
                                               D er B und es minis ter
                                          für A rb eit und
                                                   W alter
S o z ialo rd nung
R ies ter

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 110a708050d578a4….