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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 3843
BGBl. 1998 I S. 3843 · 52.043 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Gesetz
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3843
zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte*)
Vom 19. Dezember 1998
Der B undestag hat mit der M ehrheit seiner M itglieder
und mit Zustimmung des B undesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Inhalts üb ers ic ht
K orrektur des Rentenreformgesetzes 1999
Änderung des Dritten B uches S ozialgesetzbuch
Änderung des Vierten B uches S ozialgesetzbuch
Änderung des S echsten B uches S ozialgesetzbuch
B eitragssatzgesetz 1999 – B S G 1999
Änderung des K ündigungsschutzgesetzes
Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Änderung des Gesetzes über B etriebsärzte,
S icherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeits-
sicherheit
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Änderung des B undesurlaubsgesetzes
Änderung des B etriebsverfassungsgesetzes
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Korrektur
des Rentenreformgesetzes 1999
§1
Änderung des Rentenreformgesetzes 1999
In Artikel 33 des Rentenreformgesetzes 1999 vom
16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998) wird nach Absatz 13
folgender Absatz 13a eingefügt:
„(13a) Abweichend von den Absätzen 1 und 13 treten die
Regelungen über die
1. Einführung eines Faktors für die Veränderung der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
(Demographiefaktor) in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe f,
Nr. 10 B uchstabe a, Nr. 30 B uchstabe b, Nr. 33, 74, 93
B uchstabe a, Artikel 3 Nr. 5, 8, 11, Artikel 5 Nr. 2, Arti-
kel 17 Nr. 2, Artikel 25 Nr. 1 und 4,
*) Artikel 10 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit in Artikel 1 Nr. 1 B uchstabe a, d, e,
h, j, k, l, q, s, t, u, v und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff,
gg, rr, ss, tt, vv, xx, Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7
bis 9, 10 B uchstabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2
Artikel und 3 neu gefaßt worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22
B uchstabe b bis d, Nr. 25, 29, 30 B uchstabe a, Nr. 31
1
B uchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 B uchstabe b,
2 Nr. 45 bis 47, 48 B uchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53
3 bis 59, 71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist,
4 Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100 bis 103,
110, 117, 118 B uchstabe b, soweit § 302 Abs. 4 einge-
5 fügt worden ist, Nr. 119 B uchstabe a, b und d, Nr. 121,
6 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137, Artikel 2, 3 Nr. 1, 3,
6a 4, 6, 7, 9, 10, 12, Artikel 4 Nr. 2, Artikel 5 Nr. 3, Artikel 6
Nr. 2 und 3, Artikel 10, 11, 14 Nr. 1 bis 15, 19 B uch-
6b
stabe a, Nr. 20 bis 37, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3, Arti-
6c kel 17 Nr. 1, Artikel 18, 21 Nr. 1, Artikel 23, 24, 25 Nr. 2,
3, 5, 6, Artikel 26, 27, 28 Nr. 1 und 2 und Artikel 29
am 1. J anuar 2001 in K raft, soweit nicht bis zu diesem
6d
Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist.“
7
8
§2
9
Änderung
10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
11
Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. M ai
1998 (B GB l. I S . 1188), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in Anlage 23 die J ahres-
zahl „2003“ durch die J ahreszahl „2004“ ersetzt.
2. In § 53 Abs. 2 wird S atz 2 gestrichen.
3. § 236a wird wie folgt gefaßt:
„§ 236a
Altersrente für S chwerbehinderte
Versicherte, die vor dem 1. J anuar 1946 geboren
sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehin-
derte, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei B eginn der Altersrente als S chwerbehinderte
96/71/EG (§ 1 S chwerbehindertengesetz) anerkannt, berufs-
des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 unfähig oder erwerbsunfähig sind und
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von
Dienstleistungen (AB l. EG Nr. L 18 S . 1 vom 21. J anuar 1997). 3. die Wartezeit von 35 J ahren erfüllt haben.

3844 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Die Altersgrenze von 60 J ahren wird für Versicherte
angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 ge-
boren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der
Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
grenze und die M öglichkeit der vorzeitigen Inan-
spruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die
Altersgrenze von 60 J ahren wird nicht angehoben für
Versicherte, die
1. bis zum 10. Dezember 1943 geboren sind und am
10. Dezember 1998 schwerbehindert (§ 1 S chwer-
behindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbs-
unfähig waren oder
2. vor dem 1. J anuar 1942 geboren sind und 45 J ahre
mit P flichtbeiträgen für eine versicherte B eschäf-
tigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2
nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versi-
cherte wegen des B ezugs von Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig wa-
ren.“
4. In § 253a S atz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
J ahreszahl „2004“ ersetzt.
5. § 264c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
J ahreszahl „2004“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
J ahreszahl „2000“ ersetzt.
6. In § 301 Abs. 1 S atz 2 wird die J ahreszahl „1999“
durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
7. In § 302 Abs. 4 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
J ahreszahl „2000“ ersetzt.
8. In § 302a Abs. 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch die
J ahreszahl „2000“ ersetzt.
9. In § 303a wird die J ahreszahl „1999“ jeweils durch die
J ahreszahl „2000“ ersetzt.
10. In § 313 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“
durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
11. In § 314b wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ah-
reszahl „2000“ ersetzt.
12. In § 317 Abs. 3 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“
durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
13. In der Anlage 22 wird die J ahreszahl „1940“ jeweils
durch die J ahreszahl „1941“, die J ahreszahl „1941“
durch die J ahreszahl „1942“ und die J ahreszahl
„1942“ durch die J ahreszahl „1943“ ersetzt.
14. In der Anlage 23 wird die J ahreszahl „2003“ durch die
J ahreszahl „2004“, die J ahreszahl „2000“ jeweils
durch die J ahreszahl „2001“, die J ahreszahl „2001“
durch die J ahreszahl „2002“ und die J ahreszahl
„2002“ durch die J ahreszahl „2003“ ersetzt.
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
§3
Befristete Änderungen
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
für die Zeit der Aussetzung von
Maßnahmen des Rentenreformgesetzes 1999
Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes
(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
B ergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften K apitels als
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
teilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen.“
2. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die
höchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
B ergleute,
5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
6. Erziehungsrente,
7. Rente wegen B erufsunfähigkeit,
8. Rente für B ergleute.“
3. § 243b wird wie folgt gefaßt:
„§ 243b
Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 J ahren ist Voraus-
setzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters-
teilzeitarbeit und
2. Altersrente für Frauen.“
4. Vor § 266 wird folgender § 265c eingefügt:
„§ 265c
M ehrere Rentenansprüche
B esteht für denselben Zeitraum Anspruch auf meh-
rere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3845
höchste Rente geleistet. B ei gleich hohen Renten ist
folgende Rangfolge maßgebend:
1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für S chwerbehinderte, B erufsunfähige
oder Erwerbsunfähige,
4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
B ergleute,
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit,
6. Altersrente für Frauen,
7. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
8. Erziehungsrente,
9. Rente wegen B erufsunfähigkeit,
10. Rente für B ergleute.“
§4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 434 Abs. 3 und 4 des Dritten B uches S ozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594, 595), das zuletzt durch Arti-
kel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1998 (B GB l. I
S . 2512) geändert worden ist, wird jeweils die J ahreszahl
„2000“ durch die J ahreszahl „2001“ ersetzt.
§5
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. J uli 1994 (B GB l. I S . 1890), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2998), wird wie folgt geändert:
1. In § 84 Abs. 2 S atz 3 werden jeweils die J ahreszahlen
„1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.
2. In § 90 Abs. 1 S atz 1, Abs. 2 S atz 1, Abs. 4 Nr. 1 B uch-
stabe b und Abs. 5 S atz 1 werden jeweils die J ahres-
zahlen „1999“ durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.
3. In § 92 Abs. 1 S atz 2, Abs. 2 S atz 2 und 3 werden
jeweils die J ahreszahlen „1999“ durch die J ahreszah-
len „2000“ ersetzt.
4. In § 92a S atz 1 wird die J ahreszahl „2000“ durch die
J ahreszahl „2001“ und die J ahreszahl „2002“ durch
die J ahreszahl „2003“ ersetzt.
5. In § 93a wird die J ahreszahl „2000“ durch die J ahres-
zahl „2001 und die J ahreszahl „2002“ durch die
J ahreszahl „2003“ ersetzt.
6. In § 95a werden jeweils die J ahreszahlen „1999“
durch die J ahreszahlen „2000“ und die J ahreszahlen
„2000“ durch die J ahreszahlen „2001“ ersetzt.
7. In § 96 Abs. 2 werden jeweils die J ahreszahlen „1999“
durch die J ahreszahlen „2000“ ersetzt.
8. In § 106 Abs. 2 S atz 2 Nr. 3 wird die J ahreszahl „1999“
durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
9. In § 110a wird die J ahreszahl „1999“ durch die J ahres-
zahl „2000“ ersetzt.
10. In der Anlage 3 wird in der linken S palte der Text
„vor 2000“ durch den Text „vor 2001“, die J ahres-
zahl „2000“ durch die J ahreszahl „2001“, die J ahres-
zahl „2001“ durch die J ahreszahl „2002“ und die
J ahreszahl „2002“ durch die J ahreszahl „2003“ er-
setzt.
§6
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(B GB l. I S . 233), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2998), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 B uchstabe b wird die J ahres-
zahl „1999“ durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 S atz 1 wird die J ahreszahl „1999“ durch
die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 wird die J ahreszahl „1999“
durch die J ahreszahl „2000“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte B uch S ozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. M ärz 1997, B GB l. I S . 594,
595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes
(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 421b
S onderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für das J ahr
1998“ die Angabe „§ 421c S onderregelung zur Finan-
zierung eines befristeten Arbeitsmarktprogramms“
eingefügt.
2. Dem § 10 Abs. 1 werden folgende S ätze angefügt:
„B ei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten,
Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. P rojekt-
förderungen sind zulässig.“
3. In § 77 Abs. 3 werden die Wörter „nach den Vorschrif-
ten über die Förderung der B erufsausbildung gefördert
werden“ durch die Wörter „gefördert werden, wenn
eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbe-
reitende B ildungsmaßnahme aus in der P erson des
Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar ist“ ersetzt.
4. Nach § 421b wird folgender § 421c eingefügt:
„§ 421c
S onderregelung zur Finanzierung
eines befristeten Arbeitsmarktprogramms
Abweichend von § 363 Abs. 1 S atz 1 trägt die B un-
desanstalt die Ausgaben für das ihr übertragene S o-
fortprogramm zum Abbau der J ugendarbeitslosigkeit.“

3846 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte B uch S ozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die S ozialversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, B GB l. I S . 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April
1998 (B GB l. I S . 688), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) B ei P ersonen, die erwerbsmäßig tätig sind und
1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Aus-
nahme von Familienangehörigen keinen versiche-
rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auf-
traggeber tätig sind,
3. für B eschäftigte typische Arbeitsleistungen erbrin-
gen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers
unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auf-
traggebers eingegliedert sind, oder
4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am
M arkt auftreten,
wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäf-
tigt sind, wenn mindestens zwei der genannten M erk-
male vorliegen. S atz 1 gilt nicht für Handelsvertreter,
die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und
über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familien-
angehörige im S inne des S atzes 1 Nr. 1 sind
1. der Ehegatte sowie
2. Verwandte bis zum zweiten Grade,
3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
4. P flegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten B uches)
des Versicherten oder seines Ehegatten.
Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.“
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
b) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 279f Feststellung der für K indererziehungs-
zeiten zu zahlenden B eiträge
§ 279g Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 288 wird wie folgt gefaßt:
„§ 288 Ermittlung des B undeszuschusses für
die J ahre 1999 und 2000“.
d) Nach der Angabe zu § 291b wird eingefügt:
„§ 291c Erstattung von einigungsbedingten Lei-
stungen“.
3. In § 2 wird der P unkt durch ein K omma ersetzt und
folgende Nummer 9 angefügt:
„9. P ersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-
ständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familien-
angehörigen (§ 7 Abs. 4 S atz 3 Viertes B uch) kei-
nen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer be-
schäftigen sowie regelmäßig und im wesentli-
chen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeit-
nehmerähnliche S elbständige).“
4. § 56 Abs. 1 S atz 1 wird wie folgt gefaßt:
„K indererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung
eines K indes in dessen ersten drei Lebensjahren.“
5. In § 162 wird in Nummer 4 der P unkt durch ein
K omma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. bei P ersonen, deren B eschäftigung nach dem
Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit
bewertet wird, ein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 4
des Vierten B uches, mindestens ein S iebtel der
B ezugsgröße.“
6. § 165 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 S atz 1 werden der Nummer 1 folgende
„(4) In den Fällen des § 7 Abs. 4 gilt bei einer B eschäf- Wörter angefügt:
tigung, die nach dem Einkommensteuerrecht als selb-
ständige Tätigkeit bewertet wird, als Arbeitsentgelt ein
Einkommen in Höhe der B ezugsgröße, bei Nachweis
eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch
dieses Einkommen. § 165 Abs. 1 S atz 2 bis 10 des
S echsten B uches gilt entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das S echste B uch S ozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, B GB l. I S . 2261, 1990 I S . 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes
(B GB l. I S . 3843), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 177 wird wie folgt gefaßt:
„§ 177 B eitragszahlung für K indererziehungs-
zeiten“.
„mindestens jedoch ein S iebtel der B ezugs-
größe,“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) B ei S elbständigen, die auf Antrag versiche-
rungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen
im S inne von § 15 des Vierten B uches auch die
Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus
abhängiger Beschäftigung behandelt werden.“
7. § 177 wird wie folgt gefaßt:
„§ 177
B eitragszahlung für K indererziehungszeiten
Die B eiträge für K indererziehungszeiten werden
vom B und getragen.“
8. § 231 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Arbeitnehmerähnliche S elbständige, die am
31. Dezember 1998 nicht versicherungspflichtig
waren und ab 1. J anuar 1999 versicherungspflichtig
werden, werden auf Antrag für jede Tätigkeit als

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
arbeitnehmerähnlicher S elbständiger von der Ver-
sicherungspflicht befreit, wenn sie
1. vor dem 2. J anuar 1949 geboren sind oder
2. vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentli-
chen oder privaten Versicherungsunternehmen
einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder
bis zum 30. J uni 1999 so ausgestaltet wird, daß
a) Leistungen für den Fall der Invalidität und des
Erlebens des 60. oder eines höheren Lebens-
jahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinter-
bliebene erbracht werden und
b) für die Versicherung mindestens ebensoviel
B eiträge aufzuwenden sind, wie B eiträge zur
Rentenversicherung zu zahlen wären.
S atz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine
betriebliche Altersversorgung, durch die die lei-
stungsbezogenen und aufwandsbezogenen Vor-
aussetzungen des S atzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die
B efreiung ist bis zum 30. J uni 1999 zu beantragen.
Über die B efreiung entscheidet der Träger der Ren-
tenversicherung. S ie wirkt vom 1. J anuar 1999 an.“
9. Nach § 279e wird folgender § 279f eingefügt:
„§ 279f
Feststellung der für
K indererziehungszeiten zu zahlenden B eiträge
(1) B is zur Einführung einer individuellen B eitrags-
zahlung des B undes für die K indererziehung zahlt der
B und zur pauschalen Abgeltung für die B eitrags-
zahlung für K indererziehungszeiten an die Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
J ahr 1999 einen B etrag in Höhe von 13,6 M illiarden
Deutsche M ark und für das J ahr 2000 einen B etrag
in Höhe von 22,4 M illiarden Deutsche M ark. Für die
K alenderjahre nach 2000 verändert sich die B eitrags-
zahlung für K indererziehungszeiten an die Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten im jeweils
folgenden K alenderjahr in dem Verhältnis,
1. in dem die B ruttolohn- und -gehaltssumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen K alenderjahr zur entsprechenden
B ruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergange-
nen K alenderjahr steht,
2. in dem bei Veränderungen des B eitragssatzes der
B eitragssatz des J ahres, für das er bestimmt wird,
zum B eitragssatz des laufenden K alenderjahres
steht,
3. in dem die Anzahl der Dreijährigen im vorvergan-
genen K alenderjahr zur entsprechenden Anzahl
der Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vor-
ausgehenden K alenderjahr steht.
(2) B ei der B estimmung der B ruttolohn- und -ge-
haltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeit-
nehmer sind für das vergangene K alenderjahr die dem
S tatistischen B undesamt zu B eginn eines K alender-
jahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene
K alenderjahr die bei der B estimmung der bisherigen
Veränderungsrate verwendeten Daten der Volkswirt-
schaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. B ei
der Anzahl der Dreijährigen in einem K alenderjahr sind
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3847
die für das jeweilige K alenderjahr zum J ahresende
vorliegenden Daten des S tatistischen B undesamtes
zugrunde zu legen.
(3) Die B eitragszahlung erfolgt in gleichen M onats-
raten. Die Zahlung der M onatsrate wird in dem M onat
fällig, für den sie bestimmt ist.“
10. Nach § 279f wird folgender § 279g eingefügt:
„§ 279g
Verordnungsermächtigung
Die B undesregierung hat durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des B undesrates den B etrag zu
bestimmen, der vom B und nach dem J ahr 2000 für
K indererziehungszeiten an die Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten zu zahlen ist.“
11. § 288 wird wie folgt gefaßt:
„§ 288
Ermittlung des B undes-
zuschusses für die J ahre 1999 und 2000
Der B undeszuschuß für das J ahr 1999 wird um den
B etrag von 4,75 M illiarden Deutsche M ark und für das
J ahr 2000 um weitere 2,45 M illiarden Deutsche M ark
vermindert.“
12. § 291b wird wie folgt gefaßt:
„§ 291b
Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-
dungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.“
13. Nach § 291b wird folgender § 291c eingefügt:
„§ 291c
Erstattung von einigungsbedingten Leistungen
Der B und erstattet den Trägern der Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten die Aufwen-
dungen für Leistungen nach den § § 315a, 315b, 319a
und 319b und dem Übergangsrecht für Renten nach
den Vorschriften des B eitrittsgebiets sowie für Lei-
stungen nach dem Gesetz über den Ausgleich berufli-
cher B enachteiligung für Opfer politischer Verfolgung
im B eitrittsgebiet.“
14. § 292 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „Der B undesminister“ durch die Wörter
„Das B undesministerium“ und die Wörter „dem
B undesminister“ durch die Wörter „dem B undes-
ministerium“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das B undesministerium für Arbeit und
S ozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem B undesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des B undes-
rates das Nähere über die Erstattungen gemäß
§ 291c zu bestimmen, wobei eine pauschale Er-
stattung vorgesehen werden kann.“

3848 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
Artikel 5
Gesetz
zur Bestimmung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Rentenversicherung für 1999
und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen
der Sozialversicherung für 1999
(Beitragssatzgesetz 1999 – BSG 1999)
§1
Beitragssätze
in der Rentenversicherung
Der B eitragssatz beträgt für die Zeit vom 1. April 1999
bis zum 31. Dezember 1999 in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten 19,5 vom Hundert und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 vom
Hundert.
§2
Beitrag in der
Alterssicherung der Landwirte
(1) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezem-
ber 1999 monatlich 327 Deutsche M ark.
(2) Der B eitrag in der Alterssicherung der Landwirte
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das
B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum
31. Dezember 1999 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag (Ost)
bis 16 000 DM 221 DM
16 001-17 000 DM 212 DM
17 001-18 000 DM 203 DM
18 001-19 000 DM 194 DM
19 001-20 000 DM 185 DM
20 001-21 000 DM 177 DM
21 001-22 000 DM 168 DM
22 001-23 000 DM 159 DM
23 001-24 000 DM 150 DM
24 001-25 000 DM 141 DM
25 001-26 000 DM 132 DM
26 001-27 000 DM 124 DM
27 001-28 000 DM 115 DM
28 001-29 000 DM 106 DM
29 001-30 000 DM 97 DM
30 001-31 000 DM 88 DM
31 001-32 000 DM 79 DM
32 001-33 000 DM 71 DM
33 001-34 000 DM 62 DM
34 001-35 000 DM 53 DM
beträgt für das B eitrittsgebiet für die Zeit vom 1. April 1999 35 001-36 000 DM 44 DM
bis zum 31. Dezember 1999 monatlich 276 Deutsche
M ark.
§3
Beitragszuschuß in der
Alterssicherung der Landwirte
(1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für die
Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 wie
folgt festgesetzt:
Einkommensklasse monatlicher
Zuschußbetrag
bis 16 000 DM 262 DM
16 001-17 000 DM 251 DM
17 001-18 000 DM 241 DM
18 001-19 000 DM 230 DM
19 001-20 000 DM 220 DM
20 001-21 000 DM 209 DM
21 001-22 000 DM 199 DM
22 001-23 000 DM 188 DM
23 001-24 000 DM 178 DM
24 001-25 000 DM 167 DM
25 001-26 000 DM 157 DM
26 001-27 000 DM 146 DM
27 001-28 000 DM 136 DM
28 001-29 000 DM 126 DM
29 001-30 000 DM 115 DM
30 001-31 000 DM 105 DM
31 001-32 000 DM 94 DM
32 001-33 000 DM 84 DM
33 001-34 000 DM 73 DM
34 001-35 000 DM 63 DM
35 001-36 000 DM 52 DM
36 001-37 000 DM 42 DM
37 001-38 000 DM 31 DM
38 001-39 000 DM 21 DM
39 001-40 000 DM 10 DM .
36 001-37 000 DM 35 DM
37 001-38 000 DM 26 DM
38 001-39 000 DM 18 DM
39 001-40 000 DM 9 DM .
§4
Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts
und des B eitragssatzes berechneten Faktoren betragen
für die Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in B eiträge 10350,9900,
von Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge 8729,8558,
b) von B eiträgen, B arwerten,
Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungs-
rücklagen in Entgeltpunkte 0,0000966091,
von B eiträgen in Entgeltpunkte
(Ost) 0,0001145494,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die
Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in B eiträge 13748,2380,
von Entgeltpunkten (Ost) in B eiträge 11595,0392,
b) von B eiträgen in Entgeltpunkte 0,0000727366,
von B eiträgen in Entgeltpunkte
(Ost) 0,0000862438.
(2) Entgeltpunkte werden in B eiträge umgerechnet, in-
dem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) B eiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet,
indem sie mit dem im Zeitpunkt der B eitragsentrichtung
maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3849
Die Umrechnung kann auch durch eine Division der B ei-
träge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die
Umrechnung von Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend
wäre.
(4) B arwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare
Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerech-
net, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt
werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der
Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung
kann auch durch eine Division der B arwerte, Deckungs-
kapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch
den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung
von Entgeltpunkten in B eiträge maßgebend wäre.
Artikel 6
Änderung
des Kündigungsschutzgesetzes
Das K ündigungsschutzgesetz in der Fassung der B e-
kanntmachung vom 25. August 1969 (B GB l. I S . 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In S atz 1 werden die Wörter „die Dauer der
B etriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die
Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers“ durch
die Wörter „soziale Gesichtspunkte“ ersetzt.
bb) S atz 2 wird wie folgt gefaßt:
„S atz 1 gilt nicht, wenn betriebstechnische,
wirtschaftliche oder sonstige berechtigte be-
triebliche B edürfnisse die Weiterbeschäftigung
eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer
bedingen und damit der Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten entgegenstehen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer B etriebs-
vereinbarung nach § 95 des B etriebsverfassungs-
gesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie
nach den P ersonalvertretungsgesetzen festgelegt,
welche sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3
S atz 1 zu berücksichtigen sind und wie diese
Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewer-
ten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeit-
nehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft
werden.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In S atz 2 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“
ersetzt.
a1) In S atz 3 werden die Wörter „nicht mehr als zehn
S tunden mit 0,25,“ gestrichen.
b) S atz 4 wird aufgehoben.
Artikel 6a
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 622 Abs. 5 S atz 2 des B ürgerlichen Gesetzbuchs
in der im B undesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
1998 (B GB l. I S . 3836) geändert worden ist, werden die
Wörter „nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ ge-
strichen.
Artikel 6b
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
In § 2 Abs. 3 S atz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
in der Fassung der B ekanntmachung vom 14. April 1980
(B GB l. I S . 425), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 18 des
G esetzes vom 17. Dezember 1997 (B G B l. I S . 3108)
geändert worden ist, werden die Wörter „nicht mehr als
zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.
Artikel 6c
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 6 Abs. 1 S atz 4 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (B G B l. I S . 1246), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I
S . 2970) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.
Artikel 6d
Änderung des Gesetzes
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
In § 11 S atz 1 des Gesetzes über B etriebsärzte, S icher-
heitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-
heit vom 12. Dezember 1973 (B GB l. I S . 1885), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. S eptember 1996
(B GB l. I S . 1476) geändert worden ist, werden die Wörter
„nicht mehr als zehn S tunden mit 0,25,“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. M ai 1994
(B GB l. I S . 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (B GB l. I S . 1859),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist
dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maß-
gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
In S atz 1 werden nach den Wörtern „gehören nicht“
die Wörter „das zusätzlich für Überstunden gezahl-
te Arbeitsentgelt und“ eingefügt.

3850 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
2. § 4a wird aufgehoben.
3. § 4b wird § 4a.
4. In § 9 Abs. 1 S atz 1 und 2 wird die Angabe „§ § 3 bis 4b“
jeweils durch die Angabe „§ § 3 bis 4a“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt gefaßt:
„§ 13
Übergangsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem
9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder dar-
über hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge K rankheit
oder infolge einer M aßnahme der medizinischen Vor-
sorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung ver-
hindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. J anuar
1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn,
daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.“
Artikel 8
Änderung des
Bundesurlaubsgesetzes
Das B undesurlaubsgesetz in der im B undesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. S eptember 1996 (B GB l. I S . 1476), wird
wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefaßt:
„§ 10
M aßnahmen der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
M aßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Re-
habilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet
werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Entgeltfortzahlung im K rankheitsfall besteht.“
2. § 15a wird wie folgt gefaßt:
„§ 15a
Übergangsvorschrift
B efindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach
dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. J anuar 1999 oder
darüber hinaus in einer M aßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum
die seit dem 1. J anuar 1999 geltenden Vorschriften
maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitneh-
mer ungünstiger sind.“
Artikel 9
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes
In § 113 Abs. 3 des B etriebsverfassungsgesetzes in der
Fassung der B ekanntmachung vom 23. Dezember 1988
(B GB l. 1989 I S . 1, 902), das zuletzt durch Artikel 52 des
Gesetzes vom 24. M ärz 1997 (B GB l. I S . 594) geändert
worden ist, werden die S ätze 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (B GB l. I S . 227), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (B GB l. I S . 2970), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinver-
bindlich erklärten Tarifvertrages des B auhaupt-
gewerbes oder des B aunebengewerbes im S inne
der § § 1 und 2 der B aubetriebe-Verordnung vom
28. Oktober 1980 (B GB l. I S . 2033), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember
1996 (B GB l. I S . 1954), die
1. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-
stundensätze oder
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubs-
entgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Ar-
beitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz
im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbe-
reich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitneh-
mer zwingend Anwendung, wenn der B etrieb über-
wiegend B auleistungen im S inne des § 211 Abs. 1
des Dritten B uches S ozialgesetzbuch erbringt und
auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort gel-
tenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen ge-
währen müssen. Ein Arbeitgeber im S inne des
S atzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1
beschäftigten Arbeitnehmer mindestens die in dem
Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren. Dies gilt auch für einen unter den
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach S atz 1
fallenden Arbeitgeber mit S itz im Inland unabhängig
davon, ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach
§ 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung findet.
Tarifvertrag nach S atz 1 ist auch ein Tarifvertrag,
der die Erbringung von M ontageleistungen auf B au-
stellen außerhalb des B etriebssitzes zum Gegen-
stand hat.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:
„(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Ent-
leiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Gel-
tungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklär-
ten Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a fallen, so
hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarif-
vertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorge-
schriebene M indestentgelt zu zahlen.“
c) In Absatz 3 S atz 3 werden vor dem S chlußpunkt die
Wörter „unabhängig davon, ob der Tarifvertrag kraft
Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes
oder aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet“ eingefügt.

B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85,
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicher-
klärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 S atz 1
oder Absatz 3 S atz 1 gestellt worden, kann das
B undesministerium für Arbeit und S ozialordnung
unter den dort genannten Voraussetzungen durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des B undes-
rates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses
Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarif-
gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer An-
wendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung
gibt das B undesministerium für Arbeit und S ozial-
ordnung den in den Geltungsbereich der Rechts-
verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern sowie den P arteien des Tarifvertrages
Gelegenheit zur schriftlichen S tellungnahme. Die
Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeits-
verhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit S itz
im Ausland und seinem im Geltungsbereich der
Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer
zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich
eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3
fallende Arbeitgeber mit S itz im Inland sind ver-
pflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in
der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeits-
bedingungen zu gewähren sowie einer gemein-
samen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr
nach S atz 1 zustehenden B eiträge zu leisten; dies
gilt unabhängig davon, ob die entsprechende
Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarif-
vertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsver-
ordnung besteht. S atz 4 Halbsatz 1 gilt auch für
Arbeitgeber mit S itz im Ausland und ihre im Gel-
tungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten
Arbeitnehmer.“
e) In Absatz 4 wird die Angabe „1, 2 und 3“ durch die
Angabe „1, 2, 3 und 3a“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Von einer nach Absatz 3 S atz 1 und 2 oder
Absatz 3a S atz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung
zur Zahlung von B eiträgen an eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien kann bei der
B eschäftigung eines Arbeitnehmers nach Absatz 1
in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in
dem betreffenden Fall wegen des geringen Um-
fangs der zu erbringenden Leistungen angemessen
und begründet erscheint.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer
mit der Erbringung von B auleistungen im S inne des
§ 211 Abs. 1 des Dritten B uches S ozialgesetzbuch
beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unter-
nehmers, eines Nachunternehmers oder eines von
dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer be-
auftragten Verleihers zur Zahlung des M indestentgelts
an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von B eiträgen
an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspar-
teien nach § 1 Abs. 1 S atz 2 und 3, Abs. 2a, 3 S atz 2
und 3 oder Abs. 3a S atz 4 und 5 wie ein B ürge, der auf
die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das M in-
ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998 3851
destentgelt im S inne des S atzes 1 umfaßt nur den
B etrag, der nach Abzug der S teuern und der B eiträge
zur S ozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder
entsprechender Aufwendungen zur sozialen S iche-
rung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoent-
gelt).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden nach der Angabe „§ 1 S atz 1“
die Wörter „Nr. 1 oder einer entsprechenden
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 S atz 3,
Abs. 2a und 3 S atz 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
S atz 2, Abs. 2a, 3 S atz 2 und Abs. 3a S atz 5“
ersetzt.
4. In § 3 Abs. 1 S atz 2 Nr. 1 und in Abs. 2 Nr. 1 werden
jeweils die Wörter „und Vornamen“ durch die Wörter
„, Vornamen und Geburtsdaten“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. Entgegen § 1 Abs. 1 S atz 2 oder Abs. 3a
S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland
oder entgegen § 1 Abs. 1 S atz 3 oder
Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im
Inland einem Arbeitnehmer eine dort ge-
nannte Arbeitsbedingung nicht gewährt,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Entgegen § 1 Abs. 3 S atz 2 oder Abs. 3a
S atz 5 als Arbeitgeber mit S itz im Ausland
oder entgegen § 1 Abs. 3 S atz 3 oder
Abs. 3a S atz 4 als Arbeitgeber mit S itz im
Inland einen B eitrag nicht leistet,“.
cc) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nicht in
deutscher S prache“ ein K omma eingefügt und
das Wort „oder“ gestrichen und werden nach
dem Wort „Dauer“ die Wörter „oder entgegen
einem Verlangen der P rüfbehörde nicht auf der
B austelle“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „fünfhunderttausend“
durch die Wörter „einer M illion“ und das Wort
„dreißigtausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“
ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Gerichte und S taatsanwaltschaften sollen den
nach diesem Gesetz zuständigen B ehörden
Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer S icht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den
Absätzen 1 und 2 erforderlich sind, soweit nicht für
das Gericht oder die S taatsanwaltschaft erkennbar
ist, daß schutzwürdige Interessen des B etroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Aus-
schluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu
berücksichtigen, wie gesichert die zu übermitteln-
den Erkenntnisse sind.“
6. In § 6 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes“ durch die Angabe „§ 98
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“
ersetzt.

3852 B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu B onn am 28. Dezember 1998
7. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ent-
haltenen Regelungen über
1. die Höchstarbeitszeiten und M indestruhezeiten,
2. den bezahlten M indestjahresurlaub,
3. die M indestentgeltsätze einschließlich der Über-
stundensätze,
4. die B edingungen für die Überlassung von Arbeits-
kräften, insbesondere durch Leiharbeitsunterneh-
men,
5. die S icherheit, den Gesundheitsschutz und die
Hygiene am Arbeitsplatz,
6. die S chutzmaßnahmen im Zusammenhang mit
den Arbeits- und B eschäftigungsbedingungen von
S chwangeren und Wöchnerinnen, K indern und
J ugendlichen und
7. die Gleichbehandlung von M ännern und Frauen
sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen
finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem
im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinem im
Inland beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwen-
dung.
(2) Die Arbeitsbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
bis 7 betreffenden Rechtsnormen eines für allgemein-
verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1
finden unter den dort genannten Voraussetzungen
auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeit-
geber mit S itz im Ausland und seinem im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmer zwingend Anwendung.“
8. Der bisherige § 7 wird § 8 und wird wie folgt geändert:
a) In S atz 1 werden die Wörter „diesem Gesetz“ durch
die Angabe „§ § 1, 1a und 7“ ersetzt.
b) In S atz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 3“ die
Wörter „in bezug auf die ihr zustehenden B eiträge“
eingefügt.
9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geändert:
Die Wörter „und am 1. S eptember 1999 außer K raft“
werden gestrichen.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. J anuar 1999 in K raft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Am 1. J uni 1999 tritt Artikel 4 Nr. 1 B uchstabe a bis c,
Nr. 4, 7, 9 bis 11 in K raft.
(3) Artikel 1 § 3 tritt am 1. J anuar 2000 in K raft und zum
31. Dezember 2000 außer K raft.
(4) Am 1. J anuar 2001 tritt Artikel 1 § § 2, 4 bis 6 in K raft,
soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz
etwas anderes geregelt ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im B undesgesetzblatt verkündet.
B erlin, den 19. Dezember 1998
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 3843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 110a708050d578a4….