§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/5#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/5#abs-3 (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
Wird zitiert von 191 Entscheidungen zu § 5 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 – 8 TaBV 7/22
- BAG, 07.12.2021 – 1 ABR 25/20Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz - EinigungsstellenspruchZitiert von 6
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 13/03Betriebliche Mitbestimmung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen zum Gesundheitsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- OVG NRW, 25.08.2011 – 16 A 1361/10.PVBZitiert von 1
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.02.2026 – 1 K 321/23
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
- VG Düsseldorf, 05.12.2025 – 29 K 3999/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.