§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 156
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2023 – 8 TaBV 7/22
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 24
- BAG, 19.11.2019 – 1 ABR 22/18Einigungsstellenspruch - Betrieblicher GesundheitsschutzZitiert von 17
- ArbG Hamburg, 14.07.2015 – 9 BV 30/14Zitiert von 1
- ArbG Karlsruhe, 15.09.2004 – 11 BVGa 2/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- OVG Bremen, 07.01.2026 – 6 LP 165/25
- VG Düsseldorf, 05.12.2025 – 29 K 3999/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/3#abs-1 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/3#abs-2 (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/3#abs-3 (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.