§ 12 Unterweisung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2010 – 7 TaBV 27/10Zitiert von 1
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 13/03Betriebliche Mitbestimmung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen zum Gesundheitsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- LAG Hessen, 17.06.2010 – 9 TaBV 247/09Zitiert von 4
- LAG Hessen, 28.10.2010 – 5 TaBV 43/10Zitiert von 1
- LAG Hessen, 28.10.2010 – 5 TaBV 71/10Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 20.03.2003 – 4 TaBV 108/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2025 – 7 SLa 293/24
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 – 5 Sa 307/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/12#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/12#abs-2 (2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.