Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 81 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.08.2011 – 16 A 1361/10.PVBZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 – OVG 60 PV 9.18
- ArbG Bonn, 20.12.2024 – 5 Ca 1109/22
- VG Köln, 16.04.2010 – 33 K 8458/09.PVB
- BVerwG, 02.03.2023 – 2 A 19/21Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; BundesnachrichtendienstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- LAG Köln, 18.02.2025 – 7 Sa 558/23
- BVerwG, 14.11.2024 – 5 C 7/23Personalrat als Verfahrensbeteiligter im Entschädigungsverfahren wegen unangemessene Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/81#abs-1 (1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/81#abs-2 (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder für sie oder ihn nachteilig werden können, hat die Dienststelle der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/81#abs-3 (3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.