§ 18 Verordnungsermächtigungen
Stand: 20.09.2022
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.02.2021 – 14 L 45/21Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 09.11.2017 – 4 K 4634/15Zitiert von 2
- BVerwG, 04.07.2019 – 2 C 38/17Erstattung der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille eines Gerichtsvollziehers
- OVG Niedersachsen, 17.08.2023 – 14 KN 48/22Zitiert von 5
- BAG, 13.08.2019 – 1 ABR 6/18Einigungsstellenspruch - Zuleitungsgebot - GefährdungsbeurteilungZitiert von 12
- OVG Sachsen, 30.03.2021 – 3 B 83/21Corona-Schutz-Verordnung: Vorläufige Außervollzugsetzung der Verweisung auf RKI-Mindestanforderungen bei Testpflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 29.09.2023 – 14 K 2292/21
- LAG Nürnberg, 13.12.2022 – 7 Sa 6/22
- BAG, 20.07.2022 – 10 AZR 41/22Tariflicher Erschwerniszuschlag - AtemschutzmaskeZitiert von 6
21 Entscheidungen zu § 18 ArbSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/18#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/18#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/18#abs-3 (3) In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für einen befristeten Zeitraum erlassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens mit Ablauf des 7. April 2023 endet,