§ 17 Rechte der Beschäftigten
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/17#abs-1 (1) Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 125 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/17#abs-2 (2) Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 17 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06Arbeitsschutz: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach von ihm vorgegebenen Kriterien und Methoden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1713/21
- OVG NRW, 14.02.2022 – 12 B 1683/21
- BAG, 08.06.2004 – 1 ABR 4/03Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz: Unwirksamkeit des Spruchs bei Überlassung der konkreten Regelung an den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BAG, 03.06.2003 – 1 ABR 19/02Betriebsverfassungsrecht: Keine generelle Befugnis des Betriebsrats zur Übermittlung personenbezogener Arbeitszeitdaten an das Amt für Arbeitsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 – 6 S 3786/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.