§ 18 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen kann auch bestimmt werden, daß bestimmte Vorschriften des Gesetzes zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6k des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 473)
BGBl. 2022 I S. 473
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 227 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 179 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.