§ 4 Allgemeine Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 – 6 S 1589/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.02.2018 – 29 K 4191/16Zitiert von 1
- BAG, 20.07.2022 – 10 AZR 41/22Tariflicher Erschwerniszuschlag - AtemschutzmaskeZitiert von 6
- ArbG Bayreuth, 18.04.2023 – 3 BV 2/23Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 06.06.2014 – 28 Ca 5695/14
- BAG, 01.06.2022 – 5 AZR 28/22Annahmeverzug - Anweisung zur Durchführung von PCR-TestsZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 243/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
- VGH Baden-Württemberg, 19.11.2025 – 14 S 103/25Zitiert von 1
77 Entscheidungen zu § 4 ArbSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.