Gesetze / Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbMedVV§ 5 Angebotsvorsorge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 04.07.2019 – 2 C 38/17Erstattung der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille eines Gerichtsvollziehers
- VG Würzburg, 26.11.2019 – W 1 K 18.1029Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2017 – 2 A 11804/16
- VG Neustadt an der Weinstraße, 03.11.2016 – 1 K 458/16.NW
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 – 21 Sa 51/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/5#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/5#abs-2 (2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbMedVV/5#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses überträgt der Arbeitgeber diese Verpflichtung auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlässt ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie, sofern der oder die Beschäftigte eingewilligt hat.