Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/48#abs-1 (1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/48#abs-1a (1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/48#abs-2 (2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.
Wird zitiert von 487 Entscheidungen zu § 48 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Heilbronn, 08.06.2022 – 2 Ca 115/22Zitiert von 1
- LAG München, 24.01.2019 – 1 SHa 22/18Zitiert von 1
- ArbG Koblenz, 06.11.2017 – 4 Ca 2728/17Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 08.10.2021 – 8 Ca 4184/21
- ArbG Berlin, 16.05.2021 – 41 Ca 4405/21Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 10.03.2021 – 41 Ca 16379/20
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 27.03.2026 – 7 Ca 314/25
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 – 1 SHa 26/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2940)
BGBl. 2008 I S. 2940
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 48 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.