Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2940
BGBl. 2008 I S. 2940 · 42.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
Absicherung
anderer Gesetze
Vom 21. Dezember 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie
folgt gefasst:
„§ 7b Wertguthabenvereinbarungen
§ 7c Verwendung von Wertguthaben
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertgut-
haben“.
b) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 7e Insolvenzschutz
§ 7f Übertragung von Wertguthaben
§ 7g Bericht der Bundesregierung“.
c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
„§ 116 Übergangsregelungen für bestehende
Wertguthaben“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der
Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als
einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus
einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
der Freistellung nicht unangemessen von
dem für die vorausgegangenen zwölf Kalen-
dermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt
bezogen wurde.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer
Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der
Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsent-
gelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-
messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung
abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spä-
ter erzielt werden soll.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend,
wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen
Rentenversicherung Bund übertragenen Wert-
guthaben bezogen wird.“
3. § 7b wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Wertguthabenvereinbarungen
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen
Gestaltung der werktäglichen oder wöchentli-
chen Arbeitszeit oder den Ausgleich betriebli-
cher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht
wird, um es für Zeiten der Freistellung von der
Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver-
traglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt
mit einer vor oder nach der Freistellung von der
Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver-
traglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Ar-
beitsleistung erzielt wird und
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro
monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäfti-
gung wurde vor der Freistellung als geringfügige
Beschäftigung ausgeübt.“
4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt:
„§ 7c
Verwendung von Wertguthaben
(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Verein-
barung nach § 7b kann in Anspruch genommen
werden
1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teil-
weise Freistellungen von der Arbeitsleistung
oder gesetzlich geregelte Verringerungen der
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pfle-
gezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
in häuslicher Umgebung pflegt,
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
ein Kind selbst betreut und erzieht,
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung sei-
ner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach
§ 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der
Entnahme aus dem Wertguthaben befristet
werden kann,
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teil-
weise Freistellungen von der Arbeitsleistung
oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der
Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu
dem der Beschäftigte eine Rente wegen Al-
ters nach dem Sechsten Buch bezieht oder
beziehen könnte oder
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen
Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für
die das Wertguthaben in Anspruch genommen
werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b ab-
weichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke
beschränken.
§ 7d
Führung und Verwaltung von Wertguthaben
(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltgut-
haben einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungs-
beitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in
Arbeitsentgelt umzurechnen.
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens
einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im
Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens
zu unterrichten.
(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die
Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versi-
cherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten
Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass
eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer
Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertgut-
habens mindestens in der Höhe des angelegten
Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil
in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ver-
einbart ist oder
2. das Wertguthaben nach der Wertguthaben-
vereinbarung ausschließlich für Freistellungen
nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch
genommen werden kann.
§ 7e
Insolvenzschutz
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer
Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu
erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben
einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozial-
versicherungsbeitrages gegen das Risiko der In-
solvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern,
soweit
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht
und wenn
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließ-
lich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der
monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein
von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart
werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückfüh-
rung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der
Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeit-
geber einsteht, insbesondere in einem Treuhand-
verhältnis, das die unmittelbare Übertragung des
Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und
die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen
Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise
sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der
Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treu-
handverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwerti-
ges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein
Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches
Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausrei-
chender Sicherung gegen Kündigung.
(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilan-
zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzern-
unternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete
Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften,
Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unver-
züglich über die Vorkehrungen zum Insolvenz-
schutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrich-
ten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schrift-
lich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Ar-
beitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung
seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des
Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die
Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kün-
digen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des
§ 23b Abs. 2 aufzulösen.
(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei
der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzrege-
lung getroffen worden ist,
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet
sind im Sinne des Absatzes 3,
3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wert-
guthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten
oder
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben
enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1
Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und
vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem
Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei
Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach,
dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachge-
kommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen
Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2
nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist er-
bracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von An-
fang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben
ist aufzulösen.
(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten
oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu
einer Verringerung oder einem Verlust des Wert-
guthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstan-
denen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische
Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersön-
lichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter
gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeit-
geber oder ein organschaftlicher Vertreter haften
nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten
haben.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung
der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der be-
stimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens
ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen wer-
den mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen
mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abge-
löst.
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung
gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden,
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig
ist, sowie solchen juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähig-
keit sichert.
§ 7f
Übertragung von Wertguthaben
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-
schäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das
Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber
übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftig-
ten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ab-
geschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.
§ 7g
Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-
benden Körperschaften bis zum 31. März 2012
über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesse-
rung der Rahmenbedingungen für die Absicherung
flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der
Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben,
den Umfang und die Kosten der an die Deutsche
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-
haben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers
ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen
Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls
Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-
venzschutzes.“
4a. § 7f wird wie folgt gefasst:
„§ 7f
Übertragung von Wertguthaben
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der
Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegen-

über dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass
das Wertguthaben nach § 7b
1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird,
wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wert-
guthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlos-
sen und der Übertragung zugestimmt hat,
2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragen wird, wenn das Wertguthaben ein-
schließlich des Gesamtsozialversicherungs-
beitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen
der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die
Rückübertragung ist ausgeschlossen.
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertgutha-
ben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen
Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund zu erfüllen.
(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche
Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte
das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von
der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c
Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhält-
nisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag
ist spätestens einen Monat vor der begehrten Frei-
stellung schriftlich bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch
anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus
dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei
ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben ein-
schließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-
sicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe
bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von
ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die
Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die
Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach
dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen.
Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch
die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von
Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollstän-
dig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in
der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
Abs. 2 gesondert auszuweisen.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsent-
gelt“ die Wörter „sowie bei Arbeitsentgelt, das
aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgelt-
guthaben errechnet wird,“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht aus-
gezahlt worden ist“ die Wörter „oder die Beiträge
für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent-
geltguthaben schon aus laufendem Arbeitsent-
gelt gezahlt wurden“ eingefügt.
6. § 23b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“
durch die Angabe „§ 7b“ und werden die Wörter
„der Freistellung“ durch die Wörter „für Zeiten
der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach
§ 7c“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß
§ 7c verwendet wird, insbesondere
1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von
der Arbeitsleistung oder der Verringerung der
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in An-
spruch genommen wird oder
2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden
kann, da das Beschäftigungsverhältnis vor-
zeitig beendet wurde,
ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemes-
sungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte
maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächli-
chen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der
Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig ge-
wesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens
der Betrag des Wertguthabens aus diesen
Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung des Arbeitsent-
gelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab
dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift
auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung des
Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben verein-
barungsgemäß an einen bestimmten Wertmaß-
stab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
entgelts maßgebende angepasste Betrag als
Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu
legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt
den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die
Berechnung der Beiträge sind der für den Ent-
geltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7
und 8 für den einzelnen Versicherungszweig gel-
tende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum
für den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-
beitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend;
für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgelt-
abrechnung für den Kalendermonat fällig, der
dem Kalendermonat folgt, in dem
1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Bei-
tragszahlung verfügbar sind,
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
verwendet wird.
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der
Rentenversicherung der Eintritt von verminderter
Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt
des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit
als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
Verwendung des bis dahin erzielten Wertgutha-
bens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den
Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungs-
verhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl-
lig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-
bers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,
erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeit-
gebers.“

c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4
bis 9“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß einer Ver-
einbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe
„nach § 7c“ ersetzt.
e) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“
ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeits-
leistung“ die Wörter „oder der Verringerung
der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ ein-
gefügt.
bb) In der Nummer 2 werden die Wörter „der
Freistellung von der Arbeitsleistung“ durch
die Angabe „nach § 7c“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Absatzes finden
keine Anwendung auf Vereinbarungen, die
nach dem 13. November 2008 geschlossen
worden sind.“
6a. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz einge-
fügt:
„Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf
die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenen Wertguthaben gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das
Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfä-
higkeit, einer Rente wegen Alters oder we-
gen des Todes des Versicherten nicht mehr
in Anspruch genommen werden kann.“
bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7
und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz
eingefügt:
„Wird eine Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit in Anspruch genommen und
besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an
die Deutsche Rentenversicherung Bund
übertragenes Wertguthaben, kann der Versi-
cherte der Auflösung dieses Wertguthabens
widersprechen.“
b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
Satz 4 bis 9“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5
bis 11“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der
Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2
Satz 1“ eingefügt.
7. In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
beitgeber“ die Wörter „und in den Fällen der nach
§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Renten-
versicherung Bund übertragenen Wertguthaben die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.
8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitge-
ber“ die Wörter „und in den Fällen der nach § 7f
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund übertragenen Wertguthaben die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.
8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See.“
9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:
„§ 116
Übergangsregelungen
für bestehende Wertguthaben
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Ja-
nuar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitgut-
haben geführt werden, können als Zeitguthaben
oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt
auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarun-
gen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.
(2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthaben-
vereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Ja-
nuar 2009 geschlossen worden sind.
(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b,
die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen wor-
den sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2
keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des
Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.“
Artikel 2
Änderung
des Altersteilzeitgesetzes
In § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
„§ 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2917), wird wie folgt geändert:
1. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung
nach § 7b des Vierten Buches nicht nach die-
ser Vereinbarung verwendet werden.“
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7
Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten
Buches genannten Zwecke bestimmt ist,“.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie
folgt geändert:
0. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „statio-
näre“ gestrichen.
1. § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1
bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertgut-
haben und“.
2. In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-
regelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach
§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches auf-
gelösten“ ersetzt.
3. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten
Buches aufgelösten Wertguthaben,“.
4. Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil
des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus
der Übertragung und Verwendung von Wertgutha-
ben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine
Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtun-
gen der allgemeinen Rentenversicherung.“
5. § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:
„4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt
aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vier-
ten Buches aufgelösten Wertguthaben auf
Grund einer Arbeitsleistung“.
6. In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß
einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelun-
gen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b
Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelös-
ten“ ersetzt.
6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a
Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2
Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2
Satz 1 bis 4“ ersetzt.
Artikel 4a
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Er-
füllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer
schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigne-
ten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindes-
tens acht Wochenstunden und für die Dauer von
mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen
Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller
Generationen geeignet sind inländische juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-
lende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversi-
cherung und eine kontinuierliche Begleitung der
Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stun-
den je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlau-
fende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen
nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den
Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren.“
2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt“
die Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletz-
tengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen
nach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.
3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
eingefügt:
„(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des
§ 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a
vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Ver-
sicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“
4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhü-
tungsvorschriften“ am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Geltendmachung und Durchsetzung von An-
sprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen
seiner Mitglieder.“
5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
Wort „Kapitel“ die Wörter „einschließlich Überprü-
fung der Leistungsvoraussetzungen und Abrech-
nung der Leistungen“ angefügt.
6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Zahnärzte, die“ die Wörter „nach einem Versiche-
rungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die
Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungs-
voraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“
eingefügt.
7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die
landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirt-
schaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband

der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen
Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im ge-
meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfor-
derlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten
aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist
sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftli-
chen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach
§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“
8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19
Abs. 1 zuwiderhandelt“.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1
Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmoderni-
sierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der
Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008
eingetreten sind.“
Artikel 4b
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
§ 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss
zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1
frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung
des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewil-
ligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommen-
steuerbescheide aus unterschiedlichen Veranla-
gungsjahren vorliegen.“
Artikel 4c
Änderung
des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt
geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bun-
desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaften“ gestrichen.
2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“
durch die Wörter „des Spitzenverbandes der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt
werden, dass der Spitzenverband der landwirt-
schaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufga-
ben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die
Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden
Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die
Erstattung der bei der Durchführung der wahrzuneh-
menden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten
zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden
kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben
Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse
zu veröffentlichen.“
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-
rungsordnung,“ gestrichen und nach dem Wort
„Vierten“ ein Komma und das Wort „Siebten“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten
nicht.“
5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
werden die Wörter „Träger der Rehabilitation“ durch
die Wörter „anderen Leistungsträger“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für
den verheirateten Berechtigten“ die Wörter „bis
30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“ ein-
gefügt.
Artikel 4d
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Ab-
satz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte
Datenfernübertragung aus systemgeprüften Pro-
grammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an
die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist
zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen

werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung
der übermittelnden und empfangenden Stelle ge-
währleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwen-
den. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten
des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Gesundheit zu genehmigen sind;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände ist anzuhören.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch
das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Kran-
kenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.
Artikel 4e
Änderung
des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist wei-
terhin möglich.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
das Wort „zwölf“ ersetzt.
Artikel 4f
Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2“ die
Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung
der Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „jede
Änderung“ die Wörter „und einen Nachweis über
die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz“
eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10
bis 12.
Artikel 6
Änderung
anderer Rechtsvorschriften
1. In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
2. In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-
ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,
wird die Angabe „7 Abs. 1a“ durch die An-
gabe „§ 7b“ ersetzt.
2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist,
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland
durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gege-
ben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Aus-
land elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten
Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“
3. In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“
durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
4. Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:
a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
b) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter „gemäß einer
Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die An-
gabe „nach § 7c“ ersetzt.
c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach
§ 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ ein-
gefügt.
5. In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmoder-
nisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) wird die Angabe „2011“ durch die An-
gabe „2014“ ersetzt.
Artikel 6a
Neufassung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in

der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
(3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7
und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buch-
stabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. De-
zember 2012 außer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und
Ursula von der Leyen
Jugend
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2940. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d610fc776dd1be76….