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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2940

BGBl. 2008 I S. 2940 · 42.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2940
                                        Gesetz
            zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
          flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung

Absicherung
anderer Gesetze
                                             Vom 21. Dezember 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 7b bis 7d werden wie

      folgt gefasst:

       „§ 7b     Wertguthabenvereinbarungen
       § 7c      Verwendung von Wertguthaben
       § 7d      Führung und Verwaltung von Wertgut-
                 haben“.
   b) Nach der Angabe zu § 7d werden folgende An-
      gaben eingefügt:
       „§ 7e     Insolvenzschutz

       § 7f      Übertragung von Wertguthaben
       § 7g      Bericht der Bundesregierung“.

   c) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:

      „§ 116 Übergangsregelungen für bestehende
             Wertguthaben“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
      gefasst:

      „Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der
      Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als
      einem Monat, wenn

      1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus
         einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und

      2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit

         der Freistellung nicht unangemessen von
         dem für die vorausgegangenen zwölf Kalen-
         dermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt
         bezogen wurde.
      Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer
      Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der
      Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsent-
      gelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-
      messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung
      abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt spä-
      ter erzielt werden soll.“
BGBl. 2008, Seite 2941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2941
  b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:
     „Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend,
     wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen
     Rentenversicherung Bund übertragenen Wert-
     guthaben bezogen wird.“
3. § 7b wird wie folgt gefasst:
                          „§ 7b

             Wertguthabenvereinbarungen
     Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
  1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer
     schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen
     Gestaltung der werktäglichen oder wöchentli-
     chen Arbeitszeit oder den Ausgleich betriebli-
     cher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht
     wird, um es für Zeiten der Freistellung von der
     Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver-
     traglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt
     mit einer vor oder nach der Freistellung von der
     Arbeitsleistung oder der Verringerung der ver-

     traglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Ar-

     beitsleistung erzielt wird und

  5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro
     monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäfti-
     gung wurde vor der Freistellung als geringfügige
     Beschäftigung ausgeübt.“
4. Nach § 7b werden folgende §§ 7c bis 7g eingefügt:

                          „§ 7c
            Verwendung von Wertguthaben
    (1) Das Wertguthaben auf Grund einer Verein-
  barung nach § 7b kann in Anspruch genommen
  werden

  1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teil-
     weise Freistellungen von der Arbeitsleistung
     oder gesetzlich geregelte Verringerungen der
     Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,
     a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pfle-
        gezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
        S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
        einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
        in häuslicher Umgebung pflegt,

     b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des
        Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
        ein Kind selbst betreut und erzieht,
     c) für die der Beschäftigte eine Verringerung sei-
        ner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach

        § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

        verlangen kann; § 8 des Teilzeit- und Befris-
        tungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
        Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der
        Entnahme aus dem Wertguthaben befristet
        werden kann,
  2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teil-
     weise Freistellungen von der Arbeitsleistung
     oder vertraglich vereinbarte Verringerungen der
     Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten,

   a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu
      dem der Beschäftigte eine Rente wegen Al-
      ters nach dem Sechsten Buch bezieht oder
      beziehen könnte oder
   b) in denen der Beschäftigte an beruflichen
      Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
   (2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für
die das Wertguthaben in Anspruch genommen
werden kann, in der Vereinbarung nach § 7b ab-
weichend von Absatz 1 auf bestimmte Zwecke
beschränken.

                       § 7d
    Führung und Verwaltung von Wertguthaben
  (1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltgut-
haben einschließlich des darauf entfallenden
Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungs-
beitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in
Arbeitsentgelt umzurechnen.
   (2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens
einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im
Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens
zu unterrichten.

   (3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die

Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versi-

cherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten
Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass
eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer
Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertgut-
habens mindestens in der Höhe des angelegten
Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil
in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn
1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
   Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung ver-
   einbart ist oder

2. das Wertguthaben nach der Wertguthaben-
   vereinbarung ausschließlich für Freistellungen
   nach § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Anspruch
   genommen werden kann.

                       § 7e
                 Insolvenzschutz

   (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer
Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu
erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben
einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozial-
versicherungsbeitrages gegen das Risiko der In-
solvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern,
soweit

1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht

   und wenn

2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließ-
   lich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-
   sicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der
   monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein
von Satz 1 Nr. 2 abweichender Betrag vereinbart
werden.
BGBl. 2008, Seite 2942 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
  sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückfüh-
  rung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der
  Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der
  Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeit-
  geber einsteht, insbesondere in einem Treuhand-
  verhältnis, das die unmittelbare Übertragung des
  Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und
  die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen
  Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise
  sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der
  Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treu-
  handverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwerti-
  ges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein
  Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches
  Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausrei-
  chender Sicherung gegen Kündigung.

     (3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilan-
  zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzern-
  unternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete
  Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften,
  Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

     (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unver-
  züglich über die Vorkehrungen zum Insolvenz-
  schutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrich-
  ten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1
  Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.
     (5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schrift-
  lich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den
  Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Ar-
  beitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von
  zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung

  seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des

  Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die

  Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kün-

  digen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des

  § 23b Abs. 2 aufzulösen.

    (6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei
  der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
  1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzrege-
     lung getroffen worden ist,

  2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet
     sind im Sinne des Absatzes 3,

  3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wert-

     guthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten

     oder

  4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben
     enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag
     nicht umfassen,
  weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Abs. 1
  Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und
  vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversi-
  cherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem
  Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei
  Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach,
  dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachge-
  kommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen
  Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
  Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2
  nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist er-
  bracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von An-
  fang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben
  ist aufzulösen.

      (7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten
   oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu
   einer Verringerung oder einem Verlust des Wert-
   guthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstan-
   denen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische
   Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersön-
   lichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter
   gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeit-
   geber oder ein organschaftlicher Vertreter haften
   nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten
   haben.

      (8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung
   der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der be-
   stimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens
   ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen wer-
   den mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen
   mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abge-
   löst.

      (9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung
   gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden,
   Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
   öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die
   Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig
   ist, sowie solchen juristischen Personen des öffent-
   lichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder
   eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähig-
   keit sichert.

                            § 7f

              Übertragung von Wertguthaben

      Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-

   schäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber

   dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das

   Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber

   übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftig-

   ten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b ab-
   geschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.

                            § 7g

               Bericht der Bundesregierung

      Die Bundesregierung berichtet den gesetzge-
   benden Körperschaften bis zum 31. März 2012

   über die Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesse-

   rung der Rahmenbedingungen für die Absicherung

   flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung
   anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
   S. 2940), insbesondere über die Entwicklung der
   Inanspruchnahme und Nutzung der Wertguthaben,
   den Umfang und die Kosten der an die Deutsche
   Rentenversicherung Bund übertragenen Wertgut-
   haben und der wegen Insolvenz des Arbeitgebers
   ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und sonstigen
   Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenenfalls
   Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-
   venzschutzes.“
4a. § 7f wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7f
              Übertragung von Wertguthaben

     (1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der
   Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegen-
BGBl. 2008, Seite 2943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2943
  über dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass
  das Wertguthaben nach § 7b

  1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird,
     wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wert-
     guthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlos-
     sen und der Übertragung zugestimmt hat,

  2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund
     übertragen wird, wenn das Wertguthaben ein-
     schließlich des Gesamtsozialversicherungs-
     beitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen
     der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; die
     Rückübertragung ist ausgeschlossen.
  Nach der Übertragung sind die mit dem Wertgutha-
  ben verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen
  Arbeitgeber oder von der Deutschen Rentenver-
  sicherung Bund zu erfüllen.

     (2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche
  Rentenversicherung Bund kann der Beschäftigte
  das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung von
  der Arbeitsleistung und Zeiten der Verringerung
  der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 7c
  Abs. 1 sowie auch außerhalb eines Arbeitsverhält-
  nisses für die in § 7c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
  genannten Zeiten in Anspruch nehmen. Der Antrag
  ist spätestens einen Monat vor der begehrten Frei-
  stellung schriftlich bei der Deutschen Rentenver-
  sicherung Bund zu stellen; in dem Antrag ist auch
  anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsentgelt aus
  dem Wertguthaben entnommen werden soll; dabei
  ist § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 zu berücksichtigen.
     (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
  verwaltet die ihr übertragenen Wertguthaben ein-
  schließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialver-
  sicherungsbeitrages als ihr übertragene Aufgabe
  bis zu deren endgültiger Auflösung getrennt von
  ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch. Die
  Wertguthaben sind nach den Vorschriften über die
  Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach
  dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts anzulegen.
  Die der Deutschen Rentenversicherung Bund durch
  die Übertragung, Verwaltung und Verwendung von
  Wertguthaben entstehenden Kosten sind vollstän-
  dig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen und in
  der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
  Abs. 2 gesondert auszuweisen.“

5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsent-
     gelt“ die Wörter „sowie bei Arbeitsentgelt, das
     aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgelt-
     guthaben errechnet wird,“ eingefügt.

  b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „nicht aus-
     gezahlt worden ist“ die Wörter „oder die Beiträge
     für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent-
     geltguthaben schon aus laufendem Arbeitsent-
     gelt gezahlt wurden“ eingefügt.

6. § 23b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“
     durch die Angabe „§ 7b“ und werden die Wörter
     „der Freistellung“ durch die Wörter „für Zeiten
     der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach
     § 7c“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß
   § 7c verwendet wird, insbesondere

   1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von
      der Arbeitsleistung oder der Verringerung der
      vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in An-
      spruch genommen wird oder

   2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden
      kann, da das Beschäftigungsverhältnis vor-
      zeitig beendet wurde,
   ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1
   ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemes-
   sungsgrenze die Summe der Arbeitsentgelte
   maßgebend, die zum Zeitpunkt der tatsächli-
   chen Arbeitsleistung ohne Berücksichtigung der
   Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig ge-
   wesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens
   der Betrag des Wertguthabens aus diesen
   Arbeitsentgelten zum Zeitpunkt der nicht zweck-
   entsprechenden Verwendung des Arbeitsent-
   gelts. Zugrunde zu legen ist der Zeitraum ab
   dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift
   auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt der
   nicht zweckentsprechenden Verwendung des
   Arbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben verein-
   barungsgemäß an einen bestimmten Wertmaß-
   stab gebunden, ist der im Zeitpunkt der nicht
   zweckentsprechenden Verwendung des Arbeits-
   entgelts maßgebende angepasste Betrag als
   Höchstbetrag der Berechnung zugrunde zu
   legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers
   gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
   höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt
   den gezahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die
   Berechnung der Beiträge sind der für den Ent-
   geltabrechnungszeitraum nach den Sätzen 7
   und 8 für den einzelnen Versicherungszweig gel-
   tende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum
   für den Einzug des Gesamtsozialversicherungs-
   beitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend;
   für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse
   versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend.
   Die Beiträge sind mit den Beiträgen der Entgelt-
   abrechnung für den Kalendermonat fällig, der
   dem Kalendermonat folgt, in dem

   1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Bei-
      tragszahlung verfügbar sind,

   2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend
      verwendet wird.

   Wird durch einen Bescheid eines Trägers der
   Rentenversicherung der Eintritt von verminderter
   Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt
   des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit
   als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden
   Verwendung des bis dahin erzielten Wertgutha-
   bens; in diesem Fall sind die Beiträge mit den

   Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungs-
   verhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl-
   lig. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-
   bers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts,
   erfüllt dieser insoweit die Pflichten des Arbeit-
   gebers.“
BGBl. 2008, Seite 2944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2944
   c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
      Satz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4
      bis 9“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß einer Ver-
      einbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Angabe
      „nach § 7c“ ersetzt.
   e) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

       aa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 wird die An-
           gabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“
           ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeits-
           leistung“ die Wörter „oder der Verringerung
           der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ ein-
           gefügt.
       bb) In der Nummer 2 werden die Wörter „der
           Freistellung von der Arbeitsleistung“ durch
           die Angabe „nach § 7c“ ersetzt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Bestimmungen dieses Absatzes finden
           keine Anwendung auf Vereinbarungen, die

           nach dem 13. November 2008 geschlossen

           worden sind.“

6a. § 23b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 3 wird der folgende Satz einge-
           fügt:

           „Bei einem nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf

           die Deutsche Rentenversicherung Bund
           übertragenen Wertguthaben gelten die
           Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit das
           Wertguthaben wegen der Inanspruchnahme
           einer Rente wegen verminderter Erwerbsfä-
           higkeit, einer Rente wegen Alters oder we-
           gen des Todes des Versicherten nicht mehr

           in Anspruch genommen werden kann.“

       bb) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „7
           und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt.
       cc) Nach dem neuen Satz 9 wird folgender Satz
           eingefügt:

           „Wird eine Rente wegen verminderter Er-
           werbsfähigkeit in Anspruch genommen und
           besteht ein nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an
           die Deutsche Rentenversicherung Bund
           übertragenes Wertguthaben, kann der Versi-
           cherte der Auflösung dieses Wertguthabens
           widersprechen.“
   b) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2
      Satz 4 bis 9“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5
      bis 11“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 und 3a Nr. 2 wird jeweils nach der
      Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2
      Satz 1“ eingefügt.

 7. In § 28e Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ar-
    beitgeber“ die Wörter „und in den Fällen der nach
    § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Renten-
    versicherung Bund übertragenen Wertguthaben die
    Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.

 8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitge-
    ber“ die Wörter „und in den Fällen der nach § 7f
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenver-

   sicherung Bund übertragenen Wertguthaben die
   Deutsche Rentenversicherung Bund“ eingefügt.

8a. In § 28i wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

   „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
   Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
   schaft-Bahn-See.“

 9. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:

                          „§ 116
                  Übergangsregelungen
              für bestehende Wertguthaben

     (1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Ja-
   nuar 2009 abweichend von § 7d Abs. 1 als Zeitgut-
   haben geführt werden, können als Zeitguthaben
   oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt
   auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarun-
   gen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

     (2) § 7c Abs. 1 findet nur auf Wertguthaben-

   vereinbarungen Anwendung, die nach dem 1. Ja-

   nuar 2009 geschlossen worden sind.

      (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b,

   die vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen wor-
   den sind und in denen entgegen § 7e Abs. 1 und 2
   keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des
   Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Abs. 5 und 6

   mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009.“

                       Artikel 2

                      Änderung
              des Altersteilzeitgesetzes

   In § 8a Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes vom

23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
kel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, wird der Schlusspunkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:

„§ 7e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2917), wird wie folgt geändert:

1. § 131 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung
         nach § 7b des Vierten Buches nicht nach die-
         ser Vereinbarung verwendet werden.“

  b) In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe „§ 7
     Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2945
2. § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten
         Buches genannten Zwecke bestimmt ist,“.

                         Artikel 4

                    Änderung des

          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie
folgt geändert:
0.    In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „statio-
      näre“ gestrichen.

1.    § 66 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1
          bis 3 des Vierten Buches aufgelösten Wertgut-
          haben und“.

2.    In § 70 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
      gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeit-
      regelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach
      § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches auf-
      gelösten“ ersetzt.
3.    § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt

          aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten

          Buches aufgelösten Wertguthaben,“.

4.    Dem § 153 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
      Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil
      des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus
      der Übertragung und Verwendung von Wertgutha-
      ben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine

      Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtun-
      gen der allgemeinen Rentenversicherung.“

5.    § 254d Abs. 1 Nr. 4b wird wie folgt gefasst:
      „4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt
           aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vier-
           ten Buches aufgelösten Wertguthaben auf

           Grund einer Arbeitsleistung“.

6.    In § 256a Abs. 1a werden die Wörter „nicht gemäß
      einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelun-
      gen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b
      Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelös-
      ten“ ersetzt.

6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113
    Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a

    Abs. 1a wird jeweils die Angabe „§ 23b Abs. 2

    Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2

    Satz 1 bis 4“ ersetzt.

                        Artikel 4a
                    Änderung des
           Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-

tikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Er-
  füllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer

  schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigne-

  ten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindes-
  tens acht Wochenstunden und für die Dauer von
  mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen
  Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich
  leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller
  Generationen geeignet sind inländische juristische
  Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5
  Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fal-
  lende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger,
  mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
  der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversi-
  cherung und eine kontinuierliche Begleitung der
  Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im
  Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stun-
  den je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlau-
  fende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen
  nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den
  Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die
  Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang
  aufzubewahren.“
2. In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt“
   die Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletz-

   tengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen

   nach Eintritt des Versicherungsfalls,“ eingefügt.

3. In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
   eingefügt:
     „(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des
  § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a
  vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Ver-
  sicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor.“

4. § 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhü-
     tungsvorschriften“ am Ende das Wort „und“
     durch ein Semikolon ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das
     Wort „und“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. Geltendmachung und Durchsetzung von An-
         sprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen
         seiner Mitglieder.“

5. Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem
   Wort „Kapitel“ die Wörter „einschließlich Überprü-
   fung der Leistungsvoraussetzungen und Abrech-
   nung der Leistungen“ angefügt.

6. In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern

   „Zahnärzte, die“ die Wörter „nach einem Versiche-

   rungsfall“ und nach dem Wort „Leistungen“ die

   Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungs-
   voraussetzungen und Abrechnung der Leistungen“
   eingefügt.
7. § 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
  schaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die
  landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirt-
  schaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband
BGBl. 2008, Seite 2946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2946
  der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen
  Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im ge-
  meinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen
  Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
  verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung
  ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erfor-
  derlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten
  Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten
  aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist
  sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftli-
  chen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzen-
  verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach
  § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“

8. § 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19
           Abs. 1 zuwiderhandelt“.

  b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2“
     durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
9. Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1
  Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmoderni-
  sierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
  S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der
  Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008
  eingetreten sind.“

                      Artikel 4b
               Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
  § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Ok-
tober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss
  zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1
  frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung
  des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch
   ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
   fügt:
  „dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewil-
  ligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommen-
  steuerbescheide aus unterschiedlichen Veranla-
  gungsjahren vorliegen.“

                      Artikel 4c

                     Änderung
              des Gesetzes über die
   Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
  Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

   Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt

geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 30. Okto-
ber 2008 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „am Sitz des Bun-
   desverbandes der landwirtschaftlichen Berufsge-
   nossenschaften“ gestrichen.

2. In § 6 werden die Wörter „des Bundesverbandes
   der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“
   durch die Wörter „des Spitzenverbandes der land-
   wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

     Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt
   werden, dass der Spitzenverband der landwirt-
   schaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufga-
   ben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die

   Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden
   Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die
   Erstattung der bei der Durchführung der wahrzuneh-
   menden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten
   zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bun-
   desministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
   Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit
   dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
   desministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden
   kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben
   Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse
   zu veröffentlichen.“
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Reichsversiche-
      rungsordnung,“ gestrichen und nach dem Wort
      „Vierten“ ein Komma und das Wort „Siebten“ ein-
      gefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten
      nicht.“
5. In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
   werden die Wörter „Träger der Rehabilitation“ durch
   die Wörter „anderen Leistungsträger“ ersetzt.
6. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „für
   den verheirateten Berechtigten“ die Wörter „bis
   30. Juni 2009 62 Euro und ab dem 1. Juli 2009“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 4d
                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
  § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt
durch Artikel 41 des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Ab-
   satz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte
   Datenfernübertragung aus systemgeprüften Pro-
   grammen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an
   die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist
   zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der
   Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
   lung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
BGBl. 2008, Seite 2947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2947
  werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
  Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung

  der übermittelnden und empfangenden Stelle ge-

  währleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
  Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwen-
  den. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten
  des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt
  der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
  Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für
  Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Gesundheit zu genehmigen sind;
  die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
  verbände ist anzuhören.“
2. In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann“ durch
   das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Kran-
   kenkasse“ das Wort „zu“ eingefügt.

                      Artikel 4e

                      Änderung
             des Betriebsrentengesetzes

   Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974

(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838),

wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist wei-
     terhin möglich.“

  b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“
2. In § 7 Abs. 1a Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch
   das Wort „zwölf“ ersetzt.

                       Artikel 4f

                     Änderung

            des Arbeitsgerichtsgesetzes

   In § 48 Abs. 1a Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979

(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122)

geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 2“ die
Angabe „Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2“
eingefügt.

                       Artikel 5
                     Änderung
         der Beitragsverfahrensverordnung

  § 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai
2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „jede
   Änderung“ die Wörter „und einen Nachweis über
   die getroffenen Vorkehrungen zum Insolvenzschutz“
   eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummer 10 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10
     bis 12.

                        Artikel 6

                     Änderung

             anderer Rechtsvorschriften

1.   In § 47 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
     (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
     BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4a
     des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I
     S. 2917) geändert worden ist, wird die Angabe
     „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.
2.   In § 47 Abs. 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozial-
     gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinder-
     ter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom
     19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt
     durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. De-
     zember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist,
     wird die Angabe „7 Abs. 1a“ durch die An-
     gabe „§ 7b“ ersetzt.

2a. § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
    setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-

    datenschutz – in der Fassung der Bekanntma-

    chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das

    zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. De-

    zember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist,
    wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland
     durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten
     Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gege-
     ben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Aus-
     land elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten
     Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.“
3.   In § 16a Abs. 2 Satz 4 des Bundesversorgungsge-
     setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
     22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch
     die Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300)
     geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 1a“

     durch die Angabe „§ 7b“ ersetzt.

4.   Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverord-

     nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

     23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert

     durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember

     2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

     a) In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2“
        durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
     b) In § 11a Abs. 1 werden die Wörter „gemäß einer
        Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die An-
        gabe „nach § 7c“ ersetzt.

     c) In § 11a Abs. 1 wird nach der Angabe „nach
        § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ ein-
        gefügt.

5.   In Artikel 13 Abs. 6 des Unfallversicherungsmoder-

     nisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
     S. 2130) wird die Angabe „2011“ durch die An-
     gabe „2014“ ersetzt.

                       Artikel 6a
                     Neufassung
        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in
BGBl. 2008, Seite 2948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2948
der vom 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 7

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
  (2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte
                                sind gewahrt.

       (3) Artikel 1 Nr. 2b, § 7g in Nr. 4, Nr. 4a, Nr. 6a, Nr. 7
    und Nr. 8, Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 6a, Artikel 6 Nr. 4 Buch-
    stabe c sowie Artikel 6a treten am 1. Juli 2009 in Kraft.

       (4) Artikel 4d Nr. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

       (5) § 7g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
    meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
    2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1
    dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. De-
    zember 2012 außer Kraft.

des Bundesrates
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 21. Dezember 2008
                                                 Der Bundespräsident
                                                     Horst Köhler
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                   Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                               für Arbeit und Soziales
                                                     Olaf Scholz
                                                 Die Bundesministerin
                     f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                          Ilse Aigner

                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und
                                          Ursula von der Leyen

Jugend
                                    Die Bundesministerin für Gesundheit
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2940. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d610fc776dd1be76….