Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/47#abs-1 (1) Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/47#abs-2 (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

§ 46h § 48