Rechtsprechung / ArbG Berlin / 2021

ArbG Berlin Beschluss vom 10.03.2021 – 41 Ca 16379/20

ECLI:DE:ARBGBE:2021:0310.41CA16379.20.00

ArbeitsrechtBerlinArbeitsrecht BerlinVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Tenor§

Das Arbeitsgericht Berlin erklärt sich für örtlich zuständig.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_1

I. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 03.12.2018 angestellt, zuletzt als Flugkapitän. Stationsort (Homebase) des Klägers war der Flughafen Berlin-Tegel (TXL). Die Beklagte ordnete für den Kläger Kurzarbeit Null an. Mit E-Mail vom 03.10.2020 wies die Beklagte dem Kläger als neuen Stationsort den Flughafen Berlin Brandenburg (BER) zu. Der Kläger hat vom BER aus keine Arbeiten verrichtet. Im November 2020 endete am Flughafen Berlin-Tegel der planmäßige Flugbetrieb. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 25.11.2020 das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2021 und stellte den Kläger für die Zeit ab dem 01.12.2020 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_2

Der Kläger macht mit der beim Arbeitsgericht Berlin anhängig gemachten Klage insbesondere die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgericht Berlin. Örtlich zuständig sei das für den BER in Schönefeld (Brandenburg) zuständige Arbeitsgericht Cottbus.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_3

Die Beklagte ist der Ansicht, dass mit dem Wechsel des Stationsortes sich auch der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts geändert habe. Diese Änderung sei auch nicht nur vorübergehend, sondern auf Grund der Schließung des operativen Betriebes der Base Berlin-Tegel (TXL) definitiv. Entscheidend sei daher, dass der Kläger dem Flughafen BER dauerhaft zugeordnet sei. Der Passus "zuletzt gewöhnlich verrichtet hat" in § 48 Abs. 1a ArbGG sei nur auf Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte, sei der Ort, an dem (oder von dem aus) der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten gewöhnlich ausübe bzw. ausüben soll. Nach der Rechtsprechung sei der besondere Gegenstand des Arbeitsortes in der Regel die Heimatbasis. Dies sei in diesem Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift der Flughafen BER in Brandenburg. Eine engere Verknüpfung zum Flughafen Berlin-Tegel bestehe auf Grund der Versetzung und der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel nicht. Die Versetzung an den Flughafen BER sei nicht nur vorübergehend. Zum Zeitpunkt der Versetzung habe auch nicht festgestanden, ob die Beklagte dem Kläger kündige. Die Kurzarbeit und die Freistellung des Klägers begründeten keinen eigenen Arbeitsort des Klägers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_4

II. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin ergibt sich aus § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG. Der Kläger hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung zuletzt und gewöhnlich seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel aus verrichtet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_5

1. Der subsidiäre § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist anwendbar, da beim Flugpersonal im Flugdienst in der Regel und konkret auch beim Kläger kein Arbeitsort i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 1 ArbGG feststellbar ist.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_6

2. Nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, "von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_7

3. Vor dem Beginn der Kurzarbeit Null und anschließender Freistellung hatte der am Flughafen Berlin-Tegel stationierte und im Flugdienst tätige Kläger gewöhnlich seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel aus verrichtet. Es war für ihn daher der Gerichtsstand des § 48 Absatz 1a Satz 2 1. Alternative ArbGG begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_8

4. Auf Grund der Kurzarbeit Null und der Freistellung hat der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder vom Flughafen Berlin-Tegel noch vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 1. Alternative ArbGG ausgearbeitet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_9

5. Der Kläger hat aber im Sinne des § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG vom Flughafen Berlin-Tegel aus seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet. Unstreitig hat der Kläger vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus keine Flug- oder sonstige Dienste verrichtet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_10

6. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG ist auch und gerade dann anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist (vgl. BAG [26.09.2000] - 3 AZN 181/00 - Rn. 6 = NJW 2001, 390) oder beendet werden soll.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_11

7. Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit Null und wird er während der Kurzarbeit versetzt, ohne dass es zu Arbeitsleistungen an dem neuen Arbeitsort kommt, hat die Versetzung keinen Einfluss auf den Gerichtsstand des Arbeitsortes i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG und somit auch nicht i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG stellt auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (vgl. ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 48 Rn. 20).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_12

8. Dies gilt auch im Fall einer Umstationierung. Ein als Stationsort festgelegter Flughafen ist für Flugpersonal im Fall der Erbringung von Flugdiensten nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen typischerweise ein Arbeitsort i.S.d. § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG. Eine Umstationierung während einer Kurzarbeit Null oder einer Freistellung führt zu keiner tatsächlichen Arbeitsleistung anderswo. An der Tatsache des letzten Arbeitsortes ändert sich dadurch nichts. Es ist unerheblich, welchem neuen Stationsort der Kläger zugeordnet wurde, wenn er dort tatsächlich nicht gearbeitet hat. Es kommt also nicht darauf an, dass die Umstationierung dauerhaft beabsichtigt war, da sie an der tatsächlichen Situation des Klägers, geprägt durch seine tatsächliche Arbeitsleistung vom Flughafen Berlin-Tegel aus, nichts geändert hat.

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9. Ein solches Normverständnis ergibt sich zwanglos aus dem Wortlaut, der Systematik, der Gesetzgebungsgeschichte und dem Normzweck:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_13

9.1 § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG stellt darauf ab, von wo "aus der Arbeitnehmer seine Arbeit ... zuletzt gewöhnlich verrichtet hat." Als am Flughafen Berlin-Tegel stationierter Flugkapitän hat der Kläger gewöhnlich von Berlin aus seine Arbeit verrichtet. Dies "zuletzt", da es zu einer Arbeitsleistung vom Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus nicht gekommen ist.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_14

9.2 § 48 Absatz 1a ArbGG ist ein nachträglich in § 48 ArbGG eingefügter Absatz, der über die allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen der §§ 12 ff. ZPO hinaus als Arbeitnehmerschutznorm Arbeitnehmern die Klageerhebung erleichtern soll (BT-Drs. 16/7716, S. 2).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_15

Der tatsächliche Arbeitsort ist typischerweise ein wichtiger Faktor für die Wohnortwahl des Arbeitnehmers. Das wirkt sich im Fall eines Stationsortwechsels von TXL nach BER zwar nicht erheblich aus. Die Beklagte hätte den Kläger virtuell aber auch beispielsweise nach München versetzen können. Bei ceteris paribus - Bedingungen läuft die Rechtsauffassung der Beklagten darauf hinaus, dass der in Berlin wohnhafte Kläger dann nicht in Berlin klagen könnte, obwohl er nur von Berlin aus und nie von München aus für die Beklagte gearbeitet hätte. München wäre ihm zudem als Gerichtsstand verschlossen. Er müsste die Beklagte dann an ihrem Sitz in London verklagen. Dies widerspräche eklatant dem Normzweck des § 48 Abs. 1a ArbGG.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_16

10. Soweit in Parallelprozessen der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde, erfolgte dies mit ersichtlich unzutreffender Argumentation.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_17

Zum einen ist es verfehlt anzunehmen, es komme allein auf den neuen Stationsort an, weil es bei einem Bestandsschutzrechtsstreit um den zukünftigen Arbeitsplatz gehe. Dies ist contra legem, da sowohl Satz 1 wie auch Satz 2 des § 48 Absatz 1a ArbGG als je zweite Alternative den Ort ausreichen lassen, von wo aus der Arbeitnehmer seine Arbeit "zuletzt gewöhnlich verrichtet hat". Von der Maßgeblichkeit eines zukünftigen Arbeitsplatzes ist nirgends die Rede.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_18

Entsprechend kommt es nicht darauf an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung es den Flughafen Berlin-Tegel als Arbeitsort nicht mehr gab. Ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kläger seine Arbeit vom Flughafen Berlin-Tegel (TXL) und nicht von Flughafen Berlin Brandenburg (BER) aus "zuletzt gewöhnlich verrichtet hat".

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_19

Es ist auch zirkulär, damit zu argumentieren, dass der Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr existiert habe. Der "Gerichtsstand" ist ein Rechtsbegriff. § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG lässt für diesen den letzten gewöhnlichen tatsächlichen Arbeitsort genügen. Der Gerichtsstand verschwindet nicht mit dem Arbeitsort, sondern der letzte gewöhnliche Arbeitsort bestimmt den besonderen Gerichtsstand des § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_20

11. Der Argumentation der Beklagten ist nicht zu folgen. Sie wäre nur dann zutreffend, wenn der Kläger vom BER aus (nicht nur kurzzeitig) geflogen wäre. Der Arbeitsort im Sinne des § 48 Absatz 1a ArbGG wird nicht bestimmt durch eine nominelle Zuordnung zu einem Stationsort, sondern durch die Arbeit dort. Diese fand aber nur vom Flughafen Berlin-Tegel aus statt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_21

Es kommt deshalb auch nicht auf den finalen und dauerhaften Charakter der Versetzung an. Mangels tatsächlicher Arbeit hat die Versetzung und die damit verbundene Änderung der organisatorischen Zuordnung des Klägers an dem letzten tatsächlichen Arbeitsort des Klägers nichts geändert.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-berlin/2021-03-10/41-ca-16379-20#rd_22

Die Stationierung des Klägers am BER steht "nur auf dem Papier" der Beklagten bzw. ist virtuell im Personalrechner der Beklagten abgespeichert. Der für den Kläger letzte reale Flugbetrieb fand allein vom Flughafen Berlin-Tegel aus statt. Für die maßgebliche Realität ist es unerheblich, dass dies bei Teilnahme des Klägers an einem Freiwilligenprogramm auch hätte anders sein können.

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12. Gegen diese Entscheidung ist nach § 48 Ziffer 1 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.