Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 01.07.2014 – II ZR 381/13Wandelgenusscheine einer Aktiengesellschaft: Anwendbarkeit neuen Rechts auf Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerversammlung über die Änderung der AnleihebedingungenZitiert von 13
- LG Frankfurt am Main, 04.06.2024 – 3-05 O 62/24
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2014 – 4 U 22/14
- BGH, 08.12.2015 – XI ZR 488/14Inhaberschuldverschreibungen einer börsennotierten Aktiengesellschaft: Bindungswirkung von Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung trotz Kündigung der Anleihe wegen Verschlechterung der Vermögenslage der EmittentinZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2014 – 4 U 97/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2012 – 5 AktG 3/11Zitiert von 6
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2011 – 3-5 O 60/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/21#abs-1 (1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/21#abs-2 (2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpapierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden. Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/21#abs-3 (3) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.