Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

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