§ 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 209
Nach Gewicht
- FG Hessen, 21.03.2024 – 4 K 86/21Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2024 – I R 33/22Organschaft und atypisch stille BeteiligungZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 11.02.2010 – 6 K 406/08Zitiert von 4
- BGH, 16.07.2019 – II ZR 175/18Satzungsüberlagernde Wirkung eines TeilgewinnabführungsvertragsZitiert von 8
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.05.2026 – 7 U 86/24
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- BFH, 05.11.2025 – I R 37/22Ertragsteuerrechtliche Organschaft - Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines GewinnabführungsvertragsZitiert von 1
209 Entscheidungen zu § 291 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 291 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/291#abs-1 (1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/291#abs-2 (2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/291#abs-3 (3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.