§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 – 14 U 63/04Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2019 – VI ZR 277/18Verkehrsunfallprozess: Beschränkung einer Prozessvollmacht im Parteiprozess; Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung nach Mandatsniederlegung betreffend einen von zwei beklagten Kraftfahrzeughaltern mit dem gleichen Kfz-HaftpflichtversichererZitiert von 8
- OLG Köln, 15.03.2024 – 20 U 240/23Zitiert von 2
- LG Cottbus, 30.05.2018 – 5 S 76/17
- BGH, 24.09.2019 – XI ZR 451/17Berufungseinlegungs- bzw. Berufungsbegründungsschriftsatz: Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz "i.V." und eine weitere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten ebenfalls mit dem Zusatz "i.V."Zitiert von 5
- BGH, 30.05.2007 – XII ZB 82/06Zivilprozessrecht: Wirkung der Berufungsrücknahme durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten bei mehrfacher Einlegung des Rechtsmittels KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BPatG, 12.05.2026 – 7 Ni 10/24 (EP)
- BPatG, 21.04.2026 – 7 Ni 9/24 (EP)
- BPatG, 17.04.2026 – 7 Ni 2/24 (EP)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.