Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

Stand: 10.06.2019

Bund92 Entscheidungen

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

←§ 83 →§ 85