§ 243 Anfechtungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/243?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/243?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/243?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/243?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 243 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 243 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2019 I S. 2637
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 243 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 243 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 243 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 243 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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