§ 181 Eintragung der Satzungsänderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 20 W 340/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – 20 W 65/12Zitiert von 3
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2010 – 20 W 115/10
- BVerfG, 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23Verfassungswidrigkeit der Altersgrenze von 70 Jahren nach § 47 Nr 2 Var 1, § 48a BNotO, soweit Anwaltsnotariat betroffen ist - Altersgrenze unter gegebenen Umständen nicht mehr angemessen und damit unverhältnismäßig - Unvereinbarkeit mit Art 12 Abs 1 GG - Fortgeltung bis 30.06.2026Zitiert von 14
- BGH, 19.05.2015 – II ZR 176/14Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Reichweite des Erfordernisses einer notariell aufgenommenen Niederschrift von Beschlussfassungen mit qualifizierter Mehrheit; Gesamtnichtigkeit eines Beschlusses über mehrere SatzungsänderungenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 13.06.2025 – 22 W 71/24
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/181#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/181#abs-2 (2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 39 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/181#abs-3 (3) Die Änderung wird erst wirksam, wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.