Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/180#abs-1 (1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/180#abs-2 (2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.

§ 179a § 181