§ 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 20.09.2004 – II ZR 288/02Zitiert von 8
- BGH, 05.03.2007 – II ZR 282/05Personengesellschaft: Unwirksamkeit eines ohne vertragliche Grundlage gefassten Beschlusses über eine Nachschussverpflichtung gegenüber dem ablehnenden Gesellschafter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 29.03.2017 – 2 BvL 6/11Unvereinbarkeit der steuerlichen Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug aufgrund schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 118
- BGH, 10.10.2014 – V ZR 315/13Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich der Instandhaltungspflichten für Sondernutzungsflächen der ErdgeschosswohnungenZitiert von 34
- BFH, 30.06.2011 – VI R 37/09Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als TatsachenfeststellungZitiert von 20
- FG Thüringen, 22.04.2015 – 3 K 778/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/180#abs-1 (1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/180#abs-2 (2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.