§ 179 Beschluß der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.10.2002 – 9 U 83/02
- OLG Köln, 20.09.2001 – 18 U 125/01Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- OLG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 U 116/22
- KG, 10.07.2017 – 22 W 47/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 24.09.2025 – 2 U 106/23
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179#abs-1 (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179#abs-2 (2) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/179#abs-3 (3) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 2.