§ 270 Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß und Lagebericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – 20 W 329/15
- LG Bonn, 30.06.2008 – 11 T 48/07Zitiert von 10
- FG Hamburg, 25.08.2016 – 5 K 53/15Zitiert von 1
- LG Bonn, 16.03.2015 – 37 T 171/15
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – 20 W 65/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 20 W 340/12Zitiert von 2
- LG Bonn, 13.11.2009 – 30 T 1279/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/270#abs-1 (1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/270#abs-2 (2) Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Abwickler und der Mitglieder des Aufsichtsrats. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/270#abs-3 (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und Aktionäre nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.